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Klienten-Info — Archiv

Klar­stel­lun­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen zu den neuen Rech­nungs­be­stand­tei­len ab 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

April 2003 

Mit Erlass vom 18. Dezember 2002 hat das BMF die UStR 2000 ergänzt und ins­be­son­de­re zu den neu ein­ge­führ­ten Rech­nungs­be­stand­tei­len fort­lau­fen­de Nummer und Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nähere Erläu­te­run­gen gegeben, bzw. Erleich­te­run­gen ein­ge­führt. Die ange­führ­ten RZ betref­fen die UStR 2000.

Rech­nungs­be­stand­tei­le gemäß § 11 Abs. 1 UStG

  1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  3. Menge und han­dels­üb­li­che Bezeich­nung der Lie­fe­rung bzw. Art der Leistung
  4. Tag der Lie­fe­rung bzw. Zeitraum der Leistung
  5. Entgelt und Steu­er­satz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  6. Den auf das Entgelt ent­fal­len­den Steuerbetrag
  7. Ausstellungsdatum
  8. Fort­lau­fen­de Nummer
  9. Umsatzsteueridentifikationsnummer 

Erst wenn “alle Neune” erfüllt sind, kommt der Rechnung der Cha­rak­ter eines Wert­pa­pie­res zu, welches zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Die Regelung gilt grund­sätz­lich auch für Teil­rech­nun­gen, Anzah­lun­gen und Gut­schrif­ten. Eine Ausnahme bilden die Teil­zah­lungs­an­for­de­run­gen für Ener­gie­lie­fe­run­gen (Gas, Wasser, Elek­tri­zi­tät und Wärme). Laut RZ 2458 UStR 2000 berech­ti­gen diese Rech­nun­gen auch dann zum Vor­steu­er­ab­zug, wenn die han­dels­üb­li­che Bezeich­nung und der Tag der Lie­fe­rung fehlen. Ferner müssen sie weder fort­lau­fend num­me­riert sein, noch brauchen sie die UID-Nummer ent­hal­ten.
Bei Klein­be­trags­rech­nun­gen bis € 150,- genügen gemäß §11 Abs. 9 UStG die Angaben laut Punkt 1, 3, 4, Entgelt und Steu­er­be­trag in einer Summe sowie Steu­er­satz. Laut RZ 1550 können aber auch diese Rech­nun­gen in die fort­lau­fen­de Num­me­rie­rung ein­be­zo­gen werden.
Rech­nun­gen bis € 300,- müssen im Jahr 2003 laut RZ 1544 die neuen Rech­nungs­be­stand­tei­le laut Punkt 7, 8 und 9 noch nicht enthalten.

Steu­er­satz und Steu­er­be­frei­ung RZ 1546

Es genügt der bloße Hinweis auf die Steu­er­be­frei­ung, die Anfüh­rung der gesetz­li­chen Bestim­mung ist nicht erfor­der­lich. Bei einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung ist Artikel 11 UStG zu beachten. (Aus­stel­lung von Rech­nun­gen in beson­de­ren Fällen)

Aus­stel­lungs­da­tum RZ 1547 und 1816

Bei rück­da­tier­ten Rech­nun­gen steht der Vor­steu­er­ab­zug erst im Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Rech­nungs­aus­stel­lung zu. Langt eine Rechnung nach Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes ein und kann daher nicht mehr berück­sich­tigt werden, kann der Vor­steu­er­ab­zug im Ver­an­la­gungs­zeit­raum des Ein­lan­gens geltend gemacht werden, wenn das Datum des Ein­lan­gens doku­men­tiert wird.

Fort­lau­fen­de Nummer RZ 1548–1553 und 1539

Bei der Num­mern­ver­ga­be sind auch Buch­sta­ben zulässig. In der Gestal­tung der Num­me­rie­rung besteht weit­ge­hen­de Freiheit. So sind z.B. auch tägliche Num­me­rie­run­gen oder ver­schie­de­ne Rech­nungs­krei­se (Filialen, Regis­trier­kas­sen, Waren­grup­pen) zulässig. Laut RZ 1539 ist der Rech­nungs­emp­fän­ger nicht zur Über­prü­fung der Rich­tig­keit der fort­lau­fen­den Nummer ver­pflich­tet. Er wäre übrigens auch gar nicht dazu in der Lage, weil unmög­li­ches nicht verlangt werden kann. 

UID-Nummer RZ 1554–1556, 1539 und 1831

Die UID-Nummer muss nur dann ange­führt werden, wenn mit der Rechnung das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug ver­mit­telt werden soll. Fehlt die UID-Nummer, kann die Vor­steu­er erst zu dem Zeit­punkt geltend gemacht werden, in dem die UID-Nummer nach­ge­reicht worden ist. Stellt der Betriebs­prü­fer die fehlende UID-Nummer fest, kann die UID-Nummer inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist (RZ 1831 nennt einen Monat) ergänzt werden und der Vor­steu­er­ab­zug wird rück­wir­kend aner­kannt. Für Land- und Forst­wir­te, die gemäß § 22 UStG nach dem Durch­schnitt­satz ver­steu­ern, ist der Vermerk „Durch­schnitts­steu­er­satz 12 %“ auf der Rechnung anzu­brin­gen. Der­ar­ti­ge Rech­nun­gen berech­ti­gen auch ohne Angabe der UID-Nummer (diese Unter­neh­mer erhalten nämlich keine) zum Vor­steu­er­ab­zug.

Das BMF ent­bin­det laut RZ 1539 den Rech­nungs­emp­fän­ger von der Über­prü­fung der inhalt­li­chen Rich­tig­keit der UID-Nummer. Hiezu muss aller­dings ange­merkt werden, dass eine Über­prü­fung der UID-Nummer über das UID-Büro für das Inland gar nicht vor­ge­se­hen ist und daher auch nicht abge­fragt werden kann, weil das nur für den Bin­nen­markt möglich ist. Auch hier gilt demnach der Grund­satz, dass unmög­li­ches nicht verlangt werden kann. Eine weitere lex imper­fekta ziert somit das öster­rei­chi­sche Steu­er­errecht. Es ist aller­dings anzu­neh­men, dass die Über­prü­fung wenigs­tens soweit gehen soll, dass die ange­führ­te UID-Nummer einer solchen ähnlich sieht. Auch schon was! 

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia