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Klienten-Info — Archiv

Abgabe von Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen bei unecht steu­er­be­frei­ten Umsätzen und inner­ge­mein­schaft­li­chem Erwerb

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2003 

In der Infor­ma­ti­on des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen vom 7. Jänner 2003 wird aus­ge­führt, dass ein Arzt, der aus Deutsch­land ein medi­zi­ni­sches Gerät um € 15.000,- erworben hat, infolge Zahllast (Erwerbs­steu­er) eine UVA abzu­ge­ben hat, obwohl er sonst aus­schließ­lich unecht steu­er­be­frei­te Umsätze tätigt. Die Erwerbs­schwel­le von € 11.000,- ist nämlich über­schrit­ten und der Arzt kann die fällige Umsatz­steu­er (Erwerb­steu­er) nicht als Vor­steu­er geltend machen. In diesem Zusam­men­hang sei auf die Probleme des inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbes gemäß Artikel 1 UStG (Bin­nen­markt­re­ge­lung) hin­ge­wie­sen.

Über­schrei­ten die Erwerbe im Bin­nen­markt nicht die Erwerbs­schwel­le von € 11.000,-, liegt kein steu­er­pflich­ti­ger Erwerb vor, wenn aus­schließ­lich unecht steu­er­freie Umsätze aus­ge­führt werden. Wird die Erwerbs­schwel­le vor­aus­sicht­lich über­schrit­ten, kann der Arzt gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG auf diese Steu­er­be­frei­ung im vor­hin­ein ver­zich­ten, ist aber dann min­des­tens zwei Jahre daran gebunden. Er hat aus­län­di­schen Lie­fe­ran­ten seine UID-Nummer bekannt zu geben und erhält eine Rechnung ohne aus­län­di­sche Umsatz­steu­er, muss aber vom Rech­nungs­be­trag in Öster­reich die Erwerbs­steu­er abführen.

Dar­stel­lung der Folgen und Risken

:: Es werden aus­schließ­lich unecht steu­er­freie Erlöse erzielt
— Inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe sind bis € 11.000,- von der öster­rei­chi­schen Erwerbs­steu­er befreit. Der Erwerb bleibt mit der aus­län­di­schen Umsatz­steu­er belastet.

— Inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe über € 11.000,- unter­lie­gen der öster­rei­chi­schen Erwerbs­steu­er auch dann, wenn die aus­län­di­sche Umsatz­steu­er belastet worden ist. Das Risiko der Ent­las­tung von der aus­län­di­schen Umsatz­steu­er trifft den öster­rei­chi­schen Unter­neh­mer (Gefahr der dop­pel­ten Umsatz­steu­er­be­las­tung).

— Ver­zich­tet der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer auf die Befrei­ung, fällt (unab­hän­gig von der Erwerbs­schwel­le) beim Inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb die öster­rei­chi­sche Erwerbs­steu­er an. Dem aus­län­di­schen Lie­fe­ran­ten ist die UID-Nummer bekannt­zu­ge­ben, damit die Befrei­ung von der aus­län­di­schen Umsatz­steu­er erfolgen kann. Der Verzicht bindet den Unter­neh­mer für zwei Jahre.

— Die UVA ist in dem Monat abzu­ge­ben, in dem die Erwerbs­steu­er zu ent­rich­ten ist, wenn die Umsätze im ver­gan­ge­nen Jahr € 100.000,- über­schrit­ten haben.

:: Neben den unecht steu­er­be­frei­ten Umsätzen werden auch (gering­fü­gi­ge) steu­er­pflich­ti­ge oder echt steu­er­freie Umsätze getätigt.

— Die Erwerbs­steu­er ist in jedem Fall abzu­füh­ren, unab­hän­gig von der Erwerbs­schwel­len­gren­ze (€ 11.000,-).

— Der Unter­neh­mer muss bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerben dem Lie­fe­ran­ten die UID-Nummer mit­tei­len, damit eine doppelte Umsatz­steu­er­be­las­tung (aus­län­di­sche und inlän­di­sche Umsatz­steu­er) ver­mie­den wird.

— Die UVA ist in jenen Monaten abzu­ge­ben, in denen eine Zahllast entweder aus steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen oder eine Erwerbs­steu­er bzw. ein Über­schuss resul­tiert, wenn der Umsatz im Vorjahr € 100.000,- über­schrit­ten hat.

 

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia