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Klienten-Info — Archiv

Vor­ge­se­he­ne steu­er­li­che Ände­run­gen im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2003 (Stand bei Redaktionsschluss)

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Juli 2003 

:: Zukunfts­si­che­rungs­maß­nah­men des Arbeit­ge­bers für den Arbeit­neh­mer
Ergän­zend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betref­fend den lohn­steu­er­frei­en Betrag von € 300,- p.a. wird näher umschrie­ben, welche Kapi­tal­ver­si­che­run­gen als zukunfts­si­chern­de Maß­nah­men gelten sollen. Bei Kapi­tal­ver­si­che­run­gen mit über­wie­gen­der Lebens­kom­po­nen­te muss die Laufzeit bis zur Voll­endung des 62. Lebens­jah­res dauern. Die gleiche Alters­gren­ze gilt bei Er- und Able­bens­ver­si­che­run­gen; falls der Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, min­des­tens 10 Jahre.
Völlig unver­ständ­lich ist die Begren­zung mit dem 62. Lebens­jahr, zumal das gesetz­li­che Pen­si­ons­an­tritts­al­ter das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebens­jahr ist.
Anmer­kung zur prä­mi­en­be­güns­tig­ten Zukunfts­vor­sor­ge: Auch hier gilt all­ge­mein das 62. Lebens­jahr als Alters­gren­ze für die Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung. Warum ältere Personen von dieser Begüns­ti­gung aus­ge­schlos­sen sind, ist eben­falls nicht nach­voll­zieh­bar.

:: Absetz­bar­keit von Stu­di­en­ge­büh­ren
Übt der Stu­die­ren­de eine aktive beruf­li­che Tätig­keit aus, sind Stu­di­en­ge­büh­ren ab 2004 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugs­fä­hig, wenn das Stu­di­en­ergeb­nis im Rahmen dieser Tätig­keit ein­ge­setzt wird oder als Schu­lungs­maß­nah­me anzu­se­hen ist.

:: Rück­stel­lung für ein­zel­ver­trag­li­che Abfer­ti­gungs­zu­sa­gen

Ab 2004 soll die Bildung von Rück­stel­lun­gen für Abfer­ti­gungs­zu­sa­gen an Vor­stand­mit­glie­der zulässig sein, sofern sie sich im ver­gleich­ba­ren Ausmaß zu einer gesetz­li­chen oder kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Abfer­ti­gung bewegt.

:: Steu­er­be­güns­ti­gung für nicht ent­nom­me­ne Gewinne

Nicht ent­nom­me­ne Gewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben Steu­er­satz min­des­tens aber mit 20 % Ein­kom­men­steu­er begüns­tigt. Aus­gangs­grö­ße für die kom­pli­zier­te Berech­nungs­me­tho­de ist der Eigen­ka­pi­tal­zu­wachs im lau­fen­den Wirt­schafts­jahr. Dieser ergibt sich aus dem Ver­gleich des gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen steu­er­li­chen Eigen­ka­pi­tal­stan­des dieses Jahres mit den gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen steu­er­li­chen Eigen­ka­pi­tal­stän­den in ver­gan­ge­nen Jahren. Damit wird eine vom betriebs­wirt­schaft­li­chen Kapi­tal­be­griff abwei­chen­de eigen­stän­di­ge steu­er­li­che Kapi­tal­de­fi­ni­ti­on geschaf­fen. Die Kom­pli­ziert­heit der Berech­nungs­me­tho­de dürfte eher pro­hi­bi­tiv für die Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu einer Nach­ver­steue­rung.
Die Begüns­ti­gung kann nur bei Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft oder Gewer­be­be­trieb in Anspruch genommen werden, wenn bilan­ziert wird. Der Frei­be­trag ist mit € 100.000,- begrenzt.

:: Neu­re­ge­lung der Kauf­preis­ren­ten­be­steue­rung
Wie in der Klienten-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Ren­ten­be­wer­tung nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen erfolgen und nicht nach dem Bewer­tungs­ge­setz. Eine Über­gangs­be­stim­mung sieht die Opti­ons­mög­lich­keit zur alten Regelung vor.

:: Besteue­rung aus­län­di­scher Kapi­tal­ein­künf­te ab 1.April 2003
Rück­wir­kend sollen aus­län­di­sche Kapi­tal­ein­künf­te (Zinsen aus aus­län­di­schen Bank­ein­la­gen, aus auf aus­län­di­schen Depots befind­li­chen fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren sowie Divi­den­den aus Aktien und Betei­li­gun­gen an aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) der Besteue­rung von inlän­di­schen Kapi­tal­ein­künf­ten gleich­ge­stellt werden. Es ist ein Son­der­steu­er­satz von 25 % bzw. die Option zum güns­ti­ge­ren Steu­er­ta­rif, sowie die End­be­steue­rung (Ein­kom­men­steu­er und Erb­schaft­steu­er) vor­ge­se­hen. Aus­ge­nom­men sollen Divi­den­den aus Nied­rig­steu­er­län­dern sein. Auf Grund einer geringen Steu­er­vor­be­las­tung im Quel­len­staat soll in Öster­reich nach wie vor der normale Ein­kom­men­steu­er­ta­rif, unter Anrech­nung der im Quel­len­staat bezahl­ten Steuer im Wege der Ver­an­la­gung, zur Anwen­dung kommen. Für der­ar­ti­ge Invest­ments wird es eine soge­nann­te „schwarze Liste“ geben. In welcher Form eine aus­län­di­sche Quel­len­steu­er auf den Son­der­steu­er­satz anre­chen­bar sein wird, ist unklar.
Die Berech­nungs­ba­sis für die Siche­rungs­steu­er soll von 10 % auf 6 % des Depot­wer­tes abge­senkt werden, sodass sich die Siche­rungs­steu­er von 2,5 % auf 1,5 % vom Depot­wert redu­ziert.
Risiko: Die fehlende Amnes­tie­be­stim­mung könnte zu einem Finanz­straf­ver­fah­ren (Ver­jäh­rungs­frist 10 Jahre) führen, wenn dem Finanz­amt auffällt, dass in den Vor­jah­ren keine aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­ge erklärt worden sind und diese plötz­lich in der Steu­er­erklä­rung auf­tau­chen um in den Genuss der End­be­steue­rung zu kommen.

:: Defi­ni­ti­on der Erwerbs­un­fä­hig­keit bei Betriebs­ein­stel­lung
Für die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­be­güns­ti­gung bei Ver­äu­ße­rung bzw. Ein­stel­lung des Betrie­bes soll nicht die absolute, sondern die betriebs­be­zo­ge­ne Erwerbs­un­fä­hig­keit maß­ge­bend sein.

:: Inter­net­kos­ten als Son­der­aus­ga­be
Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erst­an­schluss­kos­ten bis € 50,- und die monat­li­che Gebühr bis € 40,- im Bereich der Breit­band­tech­no­lo­gie als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sein.

:: Steu­er­pau­scha­lie­run­gen ab 2003
Bei Ein­künf­ten aus selbst­stän­di­ger Arbeit und Gewer­be­be­trieb soll das 6 % bzw. 12 %ige Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le höchs­tens von Erlösen bis € 220.000,- berech­net werden können (damit maximal € 13.200,- bzw. € 26.400,-). Das Vor­steu­er­pau­scha­le ist demnach mit 1,8 % von € 220.000,-das sind € 3.960,- begrenzt.

:: Über­tra­gungs­ver­bot stiller Reserven auf Finanz­an­la­gen
Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft.

:: Inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gun­gen
Das Betei­li­gungs­er­for­der­nis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behal­te­frist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.

:: Lehr­lings­aus­bil­dungs­prä­mie
Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im „Außer­ein­kunfts­be­reich“ (Lieb­ha­be­rei, Pri­vat­haus­halt etc.) beschäf­tigt ist.

:: Rück­stel­lung für Rück­nah­me­ver­pflich­tung von Alt­fahr­zeu­gen

Für Fahr­zeu­ge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine unent­gelt­li­che Rück­nah­me­ver­pflich­tung für den Her­stel­ler oder Impor­teur. Für das nach dem 5. November 2002 endende Wirt­schafts­jahr können hiefür Rück­stel­lun­gen — auf 5 Jahre verteilt — gebildet werden.

:: Wegfall der Umsatz­steu­er­son­der­vor­aus­zah­lung ab 2003
Die Ver­pflich­tung zur Ent­rich­tung soll bereits ab dem lau­fen­den Jahr weg­fal­len.

:: UID-Nummer in Rech­nun­gen ab 2003
Es wird klar­ge­stellt, dass die UID-Nummer in Rech­nun­gen nur für Umsätze, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen, anzu­füh­ren ist.

:: Reverse charge system für sonstige Leis­tun­gen
Die Behand­lung sons­ti­ger Leis­tun­gen aus­län­di­scher Unter­neh­mer im Inland an Unter­neh­mer wird neu geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer vom Leis­tungs­emp­fän­ger geschul­det. Die Haftung des inlän­di­schen Leis­tungs­emp­fän­gers entfällt.

:: Elek­tro­ni­sche Abgabe von Steu­er­erklä­run­gen
Die ab 1. Jänner 2003 ver­pflich­tend ein­zu­rei­chen­de Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, wenn der Vor­jah­res­um­satz € 100.000,- über­stie­gen hat, muss im elek­tro­ni­schen Weg erfolgen, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwin­gungs­stra­fe vor. Gleiches gilt für die Umsatz­steu­er­erklä­rung 2003 und die Zusam­men­fas­sen­de Meldung ab 2004 sowie für die Lohn­zet­tel.

:: Gel­tend­ma­chung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er
Diese wird nicht mehr von der tat­säch­li­chen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog der Erwerb­steu­er zu erklären und im gleichen Monat als Vor­steu­er­ab­zug zu ver­rech­nen. Damit kommt es zur Liqui­di­täts­ent­las­tung des Importeurs.

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