News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Neues aus der lau­fen­den Wartung der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2003 

Grup­pen­merk­mal für begüns­tig­te Zukunfts­si­che­rung für Dienst­neh­mer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG (RZ 76)

Die Zuwen­dung des steu­er­frei­en Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohn­steu­er­frei, wenn sie gegen­über Gruppen von Arbeit­neh­mern erfolgt (z.B. alle Ange­stell­ten, Außen­dienst­mit­ar­bei­ter, Ver­kaufs­per­so­nal etc.). Die Errei­chung einer Ziel­vor­ga­be (Leis­tungs­kri­te­ri­um) ist für die Zuord­nung zu einer bestimm­ten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwen­dung als sons­ti­ger Bezug lohn­steu­er­pflich­tig.

:: Nachweis der gefah­re­nen Kilo­me­ter — Pri­vat­an­teil (RZ 175 und 177)
In der Ver­wal­tung und Recht­spre­chung sind hiezu zum Teil wider­spre­chen­de Aussagen zu finden.

- Ver­wal­tung
Laut Lohn­steu­er­richt­li­ni­en kommen für den Nachweis eines gerin­ge­ren Sach­be­zugs­wer­tes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahr­ten­buch auch andere Beweis­mit­tel in Betracht. (z.B. Rei­se­rech­nun­gen und Rei­se­be­rich­te). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jähr­li­che Kilo­me­ter­leis­tung um die Dienst­fahr­ten, die durch Rei­se­rech­nun­gen oder Rei­se­be­rich­te nach­ge­wie­sen werden, ver­min­dert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchs­tens 500 km pro Monat, steht der halbe Sach­be­zugs­wert zu. Ein nied­ri­ge­rer Sach­be­zugs­wert als € 255,- pro Monat kann aller­dings nur dann ange­setzt werden, wenn sämt­li­che Fahrten lücken­los in einem Fahr­ten­buch ver­zeich­net werden.
Der Umstand aller­dings, dass das Fahrzeug bereits voll abge­schrie­ben ist, recht­fer­tigt nicht den Ansatz eines nied­ri­ge­ren Sach­be­zugs­wer­tes. Gleiches gilt für unter­schied­lich gefah­re­ne km für Pri­vat­fahr­ten in ein­zel­nen Lohn­zah­lungs­zeit­räu­men, sowie für Urlaube, Kran­ken­stän­de etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pau­scha­le Jah­res­durch­schnitts­be­trach­tung. Kein Sach­be­zugs­wert ist anzu­set­zen, wenn es sich um Spe­zi­al­fahr­zeu­ge handelt, die eine Pri­vat­nut­zung prak­tisch aus­schlie­ßen. Gleiches gilt, wenn ein Berufschauf­feur den PKW, der privat nicht ver­wen­det werden darf, nach der Dienst­ver­rich­tung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebro­che­nen Abrech­nungs­pe­ri­ode ist der Sach­be­zugs­wert nach der kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Ali­quo­tie­rungs­be­stim­mung zu berech­nen.

- Recht­spre­chung
Laut VwGH 7. August 2001 (Klienten-Info Februar 2002 zu Fahr­ten­buch) ist zum Nachweis der gefah­re­nen Kilo­me­ter die Führung eines Fahr­ten­bu­ches nicht unbe­dingt erfor­der­lich. Demnach genüge die Glaub­haft­ma­chung auf Basis des „Lebens­sach­ver­hal­tes“, der sich tat­säch­lich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­fal­les in freier Beweis­wür­di­gung zu urteilen.
Im Gegen­satz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 ver­wie­sen, wonach die exakte Führung eines Fahr­ten­bu­ches für betrieb­li­che Aus­lie­fe­rungs­fahr­ten mit dem privaten PKW eines Ange­stell­ten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilo­me­tern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrt­rou­te täglich vor­ge­ge­ben sind. Die Richter ver­lan­gen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilo­me­tern, sondern auch über die Anfangs- und End­ki­lo­me­ter­stän­de der ein­zel­nen Fahrten. Werden Aus­lie­fe­rungs­fahr­ten mit dem PKWdes Arbeit­neh­mers auch durch den Arbeit­ge­ber durch­ge­führt, muss aus dem Fahr­ten­buch weiters ersicht­lich sein, welche von den auf­ge­zeich­ne­ten Fahrten tat­säch­lich vom Arbeit­neh­mer durch­ge­führt worden sind.

:: Gehalts­kür­zung zuguns­ten der Leistung von Lebens­ver­si­che­rungs­prä­mi­en führt zur Auf­schie­bung der Besteue­rung (RZ 222 a)
Zahlt der Arbeit­ge­ber als Ver­si­che­rungs­neh­mer und Begüns­tig­ter die Gehalts­kür­zung als Lebens­ver­si­che­rungs­prä­mie ein, handelt es sich beim Arbeit­ge­ber um eine Betriebs­aus­ga­be. Beim Arbeit­neh­mer liegt kein Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis vor. Erst bei Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me ist diese als sons­ti­ger Bezug lohnsteuerpflichtig. 

:: Mana­ger­ver­si­che­rung (RZ 393 a)
Die Absetz­bar­keit von Prämien für Ver­mö­gens­scha­dens­ver­si­che­run­gen in Folge Fehl­han­delns von Füh­rungs­kräf­ten wird steu­er­lich wie folgt neu geregelt:

- Ver­si­che­rungs­neh­mer und Begüns­tig­ter ist der Arbeit­ge­ber
Die Prämien sind Betriebs­aus­ga­ben und kein Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis

Ver­si­che­rungs­neh­mer ist der Arbeit­neh­mer, Begüns­tig­ter ist der Arbeit­ge­ber
Die Prämien sind beim Arbeit­neh­mer Wer­bungs­kos­ten und im Ver­si­che­rungs­fall Ein­nah­men beim Arbeit­ge­ber.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Begüns­tig­ter ist der Arbeit­neh­mer.
Die Prämien sind beim Arbeit­neh­mer Wer­bungs­kos­ten und im Falle der Aus­zah­lung der Scha­dens­sum­me eine Einnahme. Die Scha­dens­zah­lung an den Arbeit­ge­ber sind dann Wer­bungs­kos­ten.

:: Abschrei­bung von PC (RZ 340)
Für Anschaf­fungs­kos­ten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Min­dest­nut­zungs­dau­er 3 Jahre. Eine nach­träg­li­che Änderung der Abschrei­bungs­dau­er ist nicht zulässig. PC, Bild­schirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigen­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter und können, wenn sie die Gering­fü­gig­keits­gren­ze von € 400,- nicht über­stei­gen, sofort abge­schrie­ben werden. Laut RZ 214 a ist für eine all­fäl­li­ge Pri­vat­nut­zung eines arbeit­ge­ber­ei­ge­nen PC’s der regel­mä­ßig für beruf­li­che Zwecke ver­wen­det wird, kein Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen. Der Verkauf an den Arbeit­neh­mer zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis dar. Kos­ten­lo­se Über­tra­gung führt aller­dings zu einem Sach­be­zugs­wert, es sei denn, der PC ist bereits voll abge­schrie­ben.

:: Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben (RZ 563 a und 564 a)

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten bei Lieb­ha­be­rei sind als Son­der­aus­ga­ben absetz­bar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbst­stän­di­ge und gewerb­li­che Buch­hal­ter stellen keine Son­der­aus­ga­ben dar.

Bild: © Kautz15 — Fotolia