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Klienten-Info — Archiv

Poli­ti­ker-Besteue­rung, 13. und 14. Monatsbezug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2003 

Auf Grund einer gesetz­li­chen Fiktion stehen Poli­ti­ker in einem Dienst­ver­hält­nis, obwohl die Kri­te­ri­en des § 47 EStG (z.B. Wei­sungs­ge­bun­den­heit) nicht zutref­fen. Sie kommen daher (zu unrecht) in den Genuss des begüns­tig­ten Steu­er­sat­zes für ihren 13. und 14. Monats­be­zug. Dies hat die Aus­wir­kung, dass für sie der Höchst­steu­er­satz von 50 % auf 43 % sinkt. Im Zuge der Abschaf­fung der Steu­er­pri­vi­le­gi­en wäre es an der Zeit im Rahmen der ange­kün­dig­ten großen Steu­er­re­form eine ange­mes­se­ne Lösung zu treffen.

:: Lösungs­vor­schlä­ge
— Poli­ti­ker beziehen Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit. Damit entfällt das Privileg der über­durch­schnitt­li­chen Steu­er­be­güns­ti­gung eines Sie­ben­tels des Jah­res­ein­kom­mens und sie sind damit den Selbst­stän­di­gen gleich­ge­stellt.
— Für den 13. und 14. Monats­be­zug entfällt ab einer bestimm­ten Höhe (in Form einer Ein­schleif­re­ge­lung) die Steu­er­be­güns­ti­gung für alle Dienst­neh­mer, denn dann sind sie zumin­dest diesen Dienst­neh­mern gleich­ge­stellt.

:: Ein­schleif­re­ge­lung
Modelle hiefür sind die Rege­lun­gen in § 18 EStG für bestimm­te Son­der­aus­ga­ben sowie in § 33 Abs. 6 EStG für den Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag. Wenn es bereits bei einem Jah­res­ein­kom­men ab € 16.715,- zu einer Min­de­rung des Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­tra­ges in der lächer­li­chen Höhe von € 400,- p.a. kommt und dieser ab einem Ein­kom­men von
€ 21.800,- zur Gänze entfällt, sollte dem Gesetz­ge­ber das Steu­er­pri­vi­leg der Poli­ti­ker zu denken geben.
Für die Ein­schleif­re­ge­lung bietet sich das Modell des § 18 EStG an, wonach sich ab einem Jah­res­ein­kom­men von € 36.400,- die Son­der­aus­ga­ben suk­zes­si­ve ver­min­dern, bis sie bei einem Jah­res­ein­kom­men von € 50.900,- zur Gänze entfallen.

:: Modell­rech­nung
- Ein­schleif­gren­zen und Monats­be­zug
Am Beginn der Ein­schleif­re­ge­lung bei € 36.400,- Brut­to­Jah­res­ein­kom­men beträgt der Monats­be­zug (bei 14 Bezügen) € 2.600,-. 12 Monats­be­zü­ge betragen € 31.200,- und die steu­er­be­güns­tig­ten Bezüge ins­ge­samt € 5.200,-. Am Ende der Ein­schleif­re­ge­lung bei € 50.900,- Brut­to­Jah­res­ein­kom­men beträgt der Monats­be­zug € 3.635,72 (bei 14 Bezügen) 12 Monats­be­zü­ge betragen € 43.628,56 und die steu­er­be­güns­tig­ten Bezüge ins­ge­samt € 7.271,44.

- Berech­nungs­for­meln für die steu­er­be­güns­tig­ten Bezüge

1. Beispiel

Jah­res­be­zug € 36.400,- (in Form von 14 Bezügen)
(43.628,56 — 31.200,-) * 5.200/12.428,56 = € 5.200,-
Die Steu­er­be­güns­ti­gung bliebe also mit 6 % von € 5.200,-erhalten.

2. Beispiel

Jah­res­be­zug € 43.650,- (Mit­tel­wert zwischen € 36.400,- und € 50.900,-)
Der Monats­be­zug beträgt € 3.117,86 zwölf Monats­be­zü­ge demnach € 37.414,32
(43.628,56 — 37.414,32) * 6.235,72/12.428,56 = € 3.117,86
Bei dieser Mit­tel­wert­be­rech­nung bliebe demnach nur ein zusätz­li­cher Monats­be­zug mit 6 % steuerbegünstigt. 

3. Beispiel

Jah­res­be­zug € 50.900,- ent­spricht einem Monats­be­zug von € 3.635,72 und zwölf Monats­be­zü­gen von € 43.628,64
(43.628,64 — 43.628,64) * 7.271,44/12.428,56 = € 0
Aus wäre es mit dem begüns­tig­ten Steu­er­satz für den 13. und 14. Monats­be­zug!

Es ist nämlich nicht ein­zu­se­hen, dass Bezieher über­durch­schnitt­lich hoher Gehälter gegen­über der Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung der Selbst­stän­di­gen ein Steu­er­pri­vi­leg zustehen soll. Bei iso­lier­ter Betrach­tung hoher 13. und 14. Bezüge von z. B. je € 5.000,- beträgt die steu­er­li­che Mehr­be­las­tung der Selbst­stän­di­gen fast das neun­fa­che des Gehalt­be­zie­hers, wie aus fol­gen­der Berech­nung hervorgeht: 

Ein­kom­men­steu­er:
2 Bezüge à € 5.000,-
€ 10.000,-
davon 50 % Einkommensteuer 
€ 5.000,-
 
Lohn­steu­er:
2 Bezüge à € 5.000,-
€ 10.000,-
Frei­be­trag
- € 620,- 
 
€ 9.380,-
davon 6 % Lohnsteuer 
€ 562,80
 
Ein­kom­men­steu­er

€ 5.000,-
Lohn­steu­er
€ 562,80
Dif­fe­renz
€ 4.437,20

Der Selb­stän­di­ge zahlt demnach um ca. 788 % mehr Steuer als der Gehaltsbezieher.

Schluss­be­mer­kung

Bei den Spar­maß­nah­men, die vom Gesetz­ge­ber der Bevöl­ke­rung abver­langt werden, wäre es vor­bild­haft, wenn die Poli­ti­ker mit gutem Beispiel vor­an­ge­hen und zumin­dest auf einen Teil ihrer Steu­er­pri­vi­le­gi­en ver­zich­ten würden. Wenn es schon bei einem Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag in der Höhe von € 400,- pro Jahr zu einer Ein­schleif­re­ge­lung kommt, wobei dieser zur Gänze entfällt, wenn die Pension € 21.800,- pro Jahr über­steigt, dann sollte es umso mehr zum Entfall einer Steu­er­be­güns­ti­gung kommen, wenn die Ein­schleif­re­ge­lung erst bei einem Jah­res­ein­kom­men von € 36.400,- beginnt. Seine Rich­tig­keit hätte es aller­dings erst dann, wenn die Poli­ti­ker ihre Bezüge als Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit ver­steu­ern würden.
Mag sein, dass eine Klienten-Info nicht das passende Forum für die obigen Aus­füh­run­gen ist. Darf man wenigs­tens hoffen, dass das Auf­zei­gen von krasser Ungleich­be­hand­lung im Steu­er­recht ein Anlass zu einer Änderung sein könnte? Der Einbau einer Ein­schleif­re­ge­lung schützt den durch­schnitt­li­chen Gehalts­be­zie­her (im Beispiel bis € 2.600,- p.a.) ohnehin zur Gänze von einer Höher­be­steue­rung.
In diesem Zusam­men­hang sei hin­sicht­lich des ver­fas­sungs­recht­lich ver­an­ker­ten Gleich­heits­grund­sat­zes auf VfGH 3. März 2003, B 1302/02 betref­fend die Ein­schleif­re­ge­lung beim Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag hin­ge­wie­sen, wo fol­gen­des aus­ge­führt wird:

“Wenn es sich beim Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag um die tarif­li­che Begüns­ti­gung einer sozial schwä­che­ren Pen­si­ons­grup­pe handelt, besteht auch aus Sicht des Gleich­heits­grund­sat­zes kein Hin­der­nis, diese Maßnahme mit stei­gen­dem Ein­kom­men ver­schlei­fend abzu­bau­en, da die soziale Situa­ti­on des Steu­er­pflich­ti­gen im Ein­kom­men­steu­er­recht in erster Linie an Hand der Höhe des Ein­kom­mens beur­teilt wird.”

Wenn die Richter bereits bei einem Pen­si­ons­ein­kom­men ab € 16.715,- von einem gestei­ger­ten Ein­kom­men ausgehen, umso mehr muss dies für Ein­kom­men ab € 36.400,-gelten!

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