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Klienten-Info — Archiv

Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Steu­er­erklä­run­gen und Ver­län­ge­rung der Erklärungsfristen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2004 

Umsatz­steu­er

:: Bereits seit 1. April 2003 ist die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung im elek­tro­ni­schen Weg ein­zu­rei­chen, sofern dies dem Steu­er­pflich­ti­gen tech­nisch möglich ist.
:: Ab 1. Jänner 2004 ist grund­sätz­lich auch die Umsatz­steu­er-Jah­res­er­klä­rung sowie zusam­men­fas­sen­de Meldung elek­tro­nisch zu über­mit­teln, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen gegeben sind. 

Ein­kom­men­steu­er

Ab 2004 gilt auch für die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2003 die Ver­pflich­tung der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung, vorerst aber nur für Steu­er­pflich­ti­ge deren Jah­res­um­satz
€ 100.000,- über­steigt, es sei denn, die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen hierfür fehlen.
Für die Einnahmen/Ausgabenrechner ist im Formular eine stan­dar­di­sier­te Einnahmen/Ausgabenrechnung vor­ge­se­hen. Bilan­zie­ren­de werden eine struk­tu­rier­te Bilanz sowie Gewinn- und Ver­lust­rech­nung vor­zu­le­gen haben, die von der Abga­ben­be­hör­de in elek­tro­ni­scher Form bear­beit­bar ist. 

Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung

Ab der Steu­er­ver­an­la­gung für 2003 sind buch­füh­rungs­pflich­ti­ge unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Kör­per­schaf­ten sowie Pri­vat­stif­tun­gen zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung verpflichtet. 

Ver­län­ge­rung der Erklärungsfristen

Die Frist für die Abgabe der Steu­er­erklä­run­gen wird von bisher Ende März auf Ende April des Fol­ge­jah­res ver­la­gert. Bei elek­tro­ni­scher Ein­rei­chung sogar bis Ende Juni.

 

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia