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Geschäfts­freun­de­be­wir­tung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht


Januar 2004 

Die Ände­run­gen der EStR 2000 per 22. Juli 2003 ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Bewir­tungs­kos­ten bei Events soll als Anlass genommen werden, einen Über­blick über die Geschäfts­freun­de­be­wir­tung im Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er­recht zu geben:

Geschäfts­freun­de­be­wir­tung im Einkommensteuerrecht

Auf­wen­dun­gen bei der Bewir­tung von Geschäfts­freun­den sind hin­sicht­lich der Abzugs­fä­hig­keit wie folgt zu unterscheiden:

  • Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen sind vom Abzugs­ver­bot nicht betrof­fen und sind daher zu 100% abzugsfähig
  • Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen sind ledig­lich zu 50% abzugsfähig
  • Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen sind zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen beziehen sich auf Geschäfts­es­sen sowohl im Betrieb als auch außer­halb und schlie­ßen auch Hotel­kos­ten des Gastes oder Kosten der Unter­brin­gung im Haus des Gast­ge­bers ein.
Im § 20 EStR Rz 4816 wird der Begriff “Geschäfts­freund” defi­niert: Als Geschäfts­freun­de gelten jene Personen, mit denen eine geschäft­li­che Ver­bin­dung besteht oder ange­strebt wird. Dies umfasst auch Arbeit­neh­mer eines Geschäfts­freun­des, nicht jedoch Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen selbst. 

:: 100% abzugs­fä­hig sind folgende Aufwendungen:

  • Die Bewir­tung ist Leis­tungs­in­halt bzw. steht unmit­tel­bar mit der Leistung im Zusam­men­hang (z.B. Ver­pfle­gungs­kos­ten anläss­lich einer Schulung, wobei die Kosten im Schu­lungs­preis ent­hal­ten sind)
  • Bewir­tung hat Ent­gelt­cha­rak­ter (z.B. Incentive-Reisen)
  • Bewir­tung ohne Reprä­sen­ta­ti­ons­kom­po­nen­te (z.B. die Bewir­tung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Waren­ver­kos­tung). Hier­un­ter fallen auch Bewir­tungs­kos­ten bei “Events”

NEU: Abzugs­fä­hig­keit von Bewir­tung­kos­ten bei “Events”
Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit Events anfallen, sind abzugs­fä­hig (Rz 4819 EStR).

Folgende Vor­aus­set­zun­gen müssen erfüllt sein: 

  • Der Anlass der Ver­an­stal­tung ist dem Betriebs­ge­sche­hen zuzuordnen
  • Das Event-Mar­ke­ting wird im Rahmen eines Mar­ke­ting­kon­zep­tes vom Unter­neh­men dazu ein­ge­setzt, das Markt­teil­neh­mer­inter­es­se auf das Unter­neh­men zu lenken und dem Adres­sa­ten firmen- und pro­dukt­be­zo­ge­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te erleb­nis­ori­en­tiert zu ver­mit­teln. Liegt ein solches Wer­be­kon­zept vor und ent­spricht die durch­ge­führ­te Maßnahme diesem Konzept, sind Bewir­tungs­kos­ten, die im Rahmen eines durch­ge­führ­ten “Events” anfallen, zur Gänze Betriebsausgaben.

Liegt ein betrieb­lich ver­an­lass­ter „Event“ vor, kann von einer Auf­tei­lung in abzugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen für Geschäfts­freun­de bzw. poten­ti­el­le Kunden und nicht­ab­zugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen für andere Personen abge­se­hen werden.

:: 50% abzugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen:
Ledig­lich zu 50% abzugs­fä­hig sind alle Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen, bei denen die Reprä­sen­ta­ti­ons­kom­po­nen­te unter­ge­ord­net ist, der Wer­be­zweck ein­deu­tig ist und die Bewir­tung der Geschäfts­freun­de über­wie­gend betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lasst ist. Der Gast­ge­ber (bewir­ten­der Unter­neh­mer oder dessen Dienst­neh­mer) muss dies glaub­haft machen können, d.h., er muss darlegen, welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewir­tung zu welchem Zeit­punkt tat­säch­lich abge­schlos­sen bzw. ernst­haft ange­strebt wurde (z.B. “Arbeits­es­sen” im Vorfeld eines konkret ange­streb­ten Geschäfts­ab­schlus­ses). Bewir­tungs­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit einem betrieb­lich ver­an­lass­ten “Event” anfallen, dem kein “Event-Marketing”-Werbekonzept (Rz 4823) zu Grunde liegt, sind eben­falls ledig­lich zu 50% abzugs­fä­hig.
Darüber hinaus müssen auch in diesem Fall die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • der Anlass der Ver­an­stal­tung ist aus­schließ­lich dem Betriebs­ge­sche­hen und nicht der Pri­vat­sphä­re (z.B. Geburts­tags­fest) zuzu­ord­nen und
  • es nehmen weitaus über­wie­gend Geschäfts­freun­de und poten­ti­el­le Kunden teil.

:: Keine abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen:
Dient die Geschäfts­freun­de­be­wir­tung primär der Reprä­sen­ta­ti­on ist sie zur Gänze nicht abzugs­fä­hig. (z.B. Bewir­tung in Form von Arbeits­es­sen nach Geschäfts­ab­schluss oder Bewir­tung in Zusam­men­hang mit dem Besuch von gesell­schaft­li­chen Ver­an­stal­tun­gen [Bälle, Essen nach Theater usw.

Bild: © gmg9130 — Fotolia