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Klienten-Info — Archiv

Ver­tei­lung von Einkünften/Verlusten auf mehrere Besteuerungsperioden

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2004 

Vom Regel­fall der steu­er­li­chen Gewinn‑, Ver­lust­er­fas­sung im lau­fen­den Ermitt­lungs­zeit­raum entweder im Kalender oder Wirt­schafts­jahr, wobei der Gewinn/Verlust in dem Kalen­der­jahr zu erfassen ist, in dem das Wirt­schafts­jahr endet, gibt es unter­schied­li­che Ver­tei­lungs­be­güns­ti­gun­gen für Son­der­ge­win­ne und Ver­schlech­te­run­gen für Verluste.

1) Ver­schie­bung auf das Folgejahr

Der Über­gangs­ge­winn beim Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art ist gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, 2 Satz EStG beim Gewinn des ersten Ermitt­lungs­zeit­rau­mes nach dem Wechsel zu berücksichtigen.

2) Ver­tei­lung auf drei Jahre über Antrag

2.1. Ver­äu­ße­rungs- bzw. Auf­ga­be­ge­winn §§ 24, 37 Abs. 2 Z 1 EStG
Sofern nicht der Frei­be­trag von € 7.300,00 oder der begüns­tig­te Steu­er­satz gemäß § 37 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen wird und die Sperr­frist von 7 Jahren zwischen Eröff­nung und Ein­stel­lung des Betrie­bes ver­stri­chen ist. 

2.2. Ent­schä­di­gun­gen gemäß §§ 32 Z 1, 37 Abs. 2 Z 2 EStG
Für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men und die Nicht­aus­übung oder Aufgabe einer Tätig­keit erhal­te­ne Ent­schä­di­gun­gen müssen einen Zeitraum von min­des­tens 7 Jahren umfassen. 

2.3. Beson­de­re Ein­künf­te §§ 28 Abs. 7, 37 Abs. 2 Z 3 EStG
Hier handelt es sich um Ein­künf­te aus Ver­mie­tung, wenn ein Gebäude inner­halb von 15 Jahren ver­schenkt oder vererbt wird und die Her­stel­lungs­kos­ten auf 15 Jahre verteilt worden sind. Die zu ver­steu­ern­den Ein­künf­te errech­nen sich aus der Dif­fe­renz zwischen den fünf­zehn­tel Abset­zun­gen und der rech­ne­ri­schen normal Afa. Seit Beginn der fünf­zehn­tel Abset­zun­gen müssen aber min­des­tens 6 Jahre ver­stri­chen sein. Andern­falls sind diese Ein­künf­te im Jahr der Über­tra­gung zu ver­steu­ern.

2.4. Ein­künf­te von Künst­lern oder Schrift­stel­lern gemäß § 37 Abs. 9 EStG
Durch eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung dieser selbst­stän­di­gen Ein­künf­te auf das laufende und die beiden vor­an­ge­gan­ge­nen Jahre, kann eine Pro­gres­si­ons­min­de­rung sowie Min­de­rung der Basis für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge erreicht werden. Es ist aller­dings zu beachten, dass für Nach­be­las­tun­gen aus wie­der­auf­ge­nom­me­nen Vor­jah­ren Anspruchs­zin­sen anfallen können. 

3) Ver­tei­lung auf 5 Jahre § 37 Abs. 3 EStG

Ver­äu­ße­rungs- bzw. Auf­ga­ben­ge­win­ne auf Grund einer (dro­hen­den) Ent­eig­nung oder eines behörd­li­chen Ein­grif­fes können gleich­mä­ßig auf 5 Jahre über Antrag verteilt werden. Auch hier gilt die Siebenjahresfrist. 

4) Ver­lust­ver­tei­lung auf 7 Jahre

Über­gangs­ver­lus­te auf Grund eines Wechsels der Gewinn­ermitt­lungs­art sind gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, dritter Satz EStG in den fol­gen­den 7 Jahren gleich­mä­ßig absetzbar. 

Ausnahme bei Umgrün­dun­gen:
Die in der Fach­li­te­ra­tur ver­tre­te­ne Rechts­an­sicht, dass der Über­gangs­ver­lust bei Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art im Zuge der Ein­brin­gung nach Artikel III Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz auch der sie­ben­tel Regelung unter­lie­ge, steht offen­sicht­lich in Wider­spruch zu TZ 1.581 Umgrün­dungs­steu­er­richt­li­ni­en 2002. Dort wird nämlich aus­ge­führt, dass § 4 Abs. 10 EStG bei Real­tei­lun­gen und Zusam­men­schlüs­sen nicht anwend­bar ist; gleiches ist auch bei Ein­brin­gun­gen anzu­neh­men. Wörtlich heißt es in TZ 1.581: “Ein rech­ne­ri­scher Über­gangs­ver­lust ist daher nicht auf 7 Gewinn­ermitt­lungs­zeit­räu­me zu verteilen.”

5) Ver­tei­lung auf 10 Jahre

Für die Besteue­rung auf­ge­lös­ter stiller Reserven in Betriebs­ge­bäu­den bei Aufgabe des gesamten Betrie­bes besteht — bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen — eine mehr­fa­che Steu­er­be­güns­ti­gung. (§ 24 Abs. 6 EStG)
Wenn es sich um den Haupt­wohn­sitz gehan­delt hat und das Gebäude weder ver­äu­ßert noch ver­mie­tet wird und keine stillen Reserven über­tra­gen worden sind, und die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für den Hälf­te­steu­er­satz gegeben sind, besteht volle Steu­er­frei­heit.

Bei einer Wid­mungs­än­de­rung inner­halb von 5 Jahren nach Aufgabe des Betrie­bes kommt es aller­dings zu einer Nach­ver­steue­rung wie folgt:
Halber Steu­er­satz von Amts wegen, bei Ver­äu­ße­rung durch den Steu­er­pflich­ti­gen oder seinen Erben, bei Schen­kung, bei Ver­wen­dung zur Ein­künf­te­er­zie­lung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder durch einen anderen. (RZ 5714 EStR)
Halber Steu­er­satz auf 10 Jahre verteilt, auf Antrag, bei Ver­wen­dung zur betrieb­li­chen Ein­künf­te­er­zie­lung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder bei Über­las­sung zur Ein­künf­te­er­zie­lung durch einen anderen. (RZ 57 15 EStR) 

6) Ver­tei­lung auf 15 Jahre bei Umgründungen 

Über­gangs­ge­win­ne (siehe Punkt 1) sind im ersten Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raum nach dem Wechsel der Gewinn­ermitt­lung zu ver­steu­ern. Diese Regel gilt grund­sätz­lich laut TZ 725 EStR 2000 auch für Über­gangs­ge­win­ne infolge Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art bei Umgrün­dun­gen (Umwand­lung, Zusam­men­schluss und Real­tei­lung).

Ausnahme laut Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz

Außer­halb des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes gibt es lt. § 29 Abs. 1 UmgrStG eine Ver­tei­lungs­re­gel auf 15 Wirt­schafts­jah­re für die soge­nann­ten Aus­gleichs­pos­ten. Hier handelt es sich um die Ver­tei­lung der im Zuge einer Umgrün­dung auf­ge­lös­ten stillen Reserven.
Die Umgrün­dungs­steu­er­richt­li­ni­en 2002 gehen aber einen Schritt weiter und ermög­li­chen laut TZ 1.581 den Über­gangs­ge­winn von der Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung zur Bilanz und zurück nach der gleichen Methode wie die Aus­gleichs­pos­ten auf 15 Jahre zu ver­tei­len. Diese Vor­gangs­wei­se ist in geeig­ne­ter Weise dem Finanz­amt gegen­über zu doku­men­tie­ren. Aus der For­mu­lie­rung (Variante 2 TZ 1581), dass im Falle von Härten in der Besteue­rung bei erheb­li­chem For­de­rungs­be­stand, mit dessen Eingang nicht im Fol­ge­jahr zu rechnen ist, die oben ange­führ­te Methode der Ver­tei­lung der Aus­gleichs­pos­ten anwend­bar ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Über­gangs­ge­winn auch dann auf 15 Jahre verteilt werden kann, wenn keine Aus­gleichs­pos­ten existieren.

7) Anlei­tun­gen zum Aus­fül­len der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung (E 1)

7.1. Für die Ver­tei­lung der Ein­künf­te auf 3, 5, 10 Jahre bzw. die aus­zu­schei­den­den 2/3, 4/5, 9/10 sind die KZ 312/322/328 vor­ge­se­hen.
7.2. Für die Ver­tei­lung der Ein­künf­te aus künstlerischer/schriftstellerischer Tätig­keit (Punkt 2.4) betref­fend das Aus­schei­den von 2/3 der Ein­künf­te ist die KZ 325 vor­ge­se­hen.
7.3. Für die anzu­set­zen­den Teil­be­trä­ge 1/3, 1/5, 1/10 bei den Ein­künf­ten laut Punkt 7.1. in den Fol­ge­jah­ren sind die KZ 314, 324, 326 vor­ge­se­hen. In der KZ 324 sind die Drit­tel­be­trä­ge in den berich­tig­ten Erklä­run­gen der beiden Vorjahre ein­zu­tra­gen, wenn die Ver­tei­lung nach Punkt 7.2. bean­tragt worden ist.
7.4. Für die Ver­tei­lung der „beson­de­ren Ein­künf­te“ (Punkt 2.2.) sind die KZ 376, 378 vor­ge­se­hen.
7.5. Für die Ver­tei­lung der Nach­ver­steue­rung der stillen Reserven (siehe Punkt 5) auf 10 Jahre ist in der E 1 keine konkrete KZ vor­ge­se­hen. Es handelt sich um einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn mit dop­pel­ter Steu­er­be­güns­ti­gung. Der unter den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in KZ 370 aus­ge­wie­se­ne Zehn­tel­be­trag ist auch in der KZ 423 ein­zu­tra­gen, um auch in den Genuss des halben Steu­er­sat­zes zu gelangen.
7.6. Für die Ver­tei­lung der Aus­gleichs­pos­ten sowie des Über­gangs­ge­win­nes laut Punkt 6 auf 15 Jahre sind in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung keine Kenn­zif­fern vor­ge­se­hen. Diese Vor­gangs­wei­se ist — wie in den Umgrün­dungs­steu­er­richt­li­ni­en 2002 aus­ge­führt — dem Finanz­amt in geeig­ne­ter Weise zu dokumentieren.

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