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Klienten-Info — Archiv

Kurz-Info: Pau­scha­lier­te Dienst­ge­ber­ab­ga­be und Unfall­ver­si­che­rungs­bei­trag für gering­fü­gig Beschäf­tig­te ab 1. Jänner 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2004 

:: Lohn­sum­me unter dem 1,5fachen der Gering­fü­gig­keits­gren­ze
Liegt die Lohn­sum­me aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten unter € 474,29, ist für jeden gering­fü­gig Beschäf­tig­ten bis zum 60. Lebens­jahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten. 

:: Lohn­sum­me über dem 1,5fachen der Gering­fü­gig­keits­gren­ze
Liegt die Lohn­sum­me aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten über € 474,29, ist zusätz­lich zum UV-Beitrag von 1,4 % die pau­scha­lier­te Dienst­ge­ber­ab­ga­be von 16,4 % zu ent­rich­ten. Die Belas­tung beträgt demnach ins­ge­samt 17,8 %. Die Befrei­ung vom UV-Beitrag für Personen über 60 Jahre gilt auch in diesem Fall. 

:: Fäl­lig­keit — Res­pi­ro­frist
Dienst­ge­ber­ab­ga­be und der UV-Beitrag sind jeweils für ein Kalen­der­jahr im Nach­hin­ein bis zum 15. Jänner des Fol­ge­jah­res zu ent­rich­ten. Selbst­rech­ner (Lohn­sum­men­ver­fah­ren) können die Beiträge auch monat­lich abrech­nen. Für Zah­lungs­ein­gän­ge nach dem Fäl­lig­keits­tag und Ver­strei­chen der Res­pi­ro­frist von 3 Tagen, werden ab dem nächsten Arbeits­tag Ver­zugs­zin­sen verrechnet.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia