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Klienten-Info — Archiv

Dau­er­rech­nun­gen im UStG

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2005 

Das Umsatz­steu­er­ge­setz ist ein vom For­ma­lis­mus stark gepräg­tes Recht, der sich bei Nicht­be­ach­tung — ins­be­son­de­re bei der Rech­nungs­le­gung — steu­er­lich negativ auswirkt. Für den Vor­steu­er­ab­zug stellt nämlich die Rechnung quasi ein „Wert­pa­pier“ dar. Sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG ange­führ­ten Merkmale ent­hal­ten, hat der Rech­nungs­emp­fän­ger kein Recht zum Vor­steu­er­ab­zug. Ein Son­der­fall sind die Rech­nun­gen für Dau­er­leis­tun­gen (z.B. Ver­mie­tung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf, oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unprä­zi­se sei.

Um den formalen Anfor­de­run­gen genüge zu leisten, ist z.B. fol­gen­der Vermerk in der Rechnung anzubringen:

  • Der Mietzins für das Kalen­der­jahr 2006 beträgt monat­lich € 500,- zuzüg­lich € 50,- Umsatz­steu­er. Diese Rechnung hat nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geän­der­te Rechnung ersetzt wird, wodurch die bis­he­ri­ge Rechnung ihre Gül­tig­keit verliert. Sie verliert weiters ihre Gül­tig­keit, wenn das Bestand­ver­hält­nis endet.
  • Die Rechnung über die Lea­sing­ra­te bezieht sich auf den Lea­sing­ver­trag vom … und behält ihre Gül­tig­keit bis zum Ver­trags­en­de, sofern nicht eine geän­der­te Rechnung über­mit­telt wird, wodurch die bis­he­ri­ge Rechnung ihre Gül­tig­keit verliert. Sie verliert weiters ihre Gül­tig­keit, wenn der Lea­sing­ver­trag früher auf­ge­löst wird.