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Klienten-Info — Archiv

Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung für Ersatz­er­werb infolge Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2005 

Laut Erlass des BMF kann das Finanz­amt — bei Vor­lie­gen fol­gen­der Vor­aus­set­zun­gen — von der Erhebung der Grund­er­werb­steu­er Abstand nehmen:

  • Die Gegen­leis­tung für das Ersatz­grund­stück über­steigt nicht den gemeinen Wert des vom Hoch­was­ser betrof­fe­nen Grund­stü­ckes. Dieser Wert ist dem Finanz­amt gegen­über glaub­haft zu machen.
  • Der Wohnsitz oder der Betrieb (Betriebs­stät­te) wird inner­halb von 4 Jahren ab der Ersatz­be­schaf­fung auf das Ersatz­grund­stück verlegt.
  • Der Scha­dens­ein­tritt ist dem Finanz­amt durch Bestä­ti­gung der Gemeinde, einer öffent­li­chen För­der­stel­le oder Ein­rich­tung nach­zu­wei­sen (z.B. Feu­er­wehr, Rotes Kreuz).

Bild: © Paul Bodea — Fotolia