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Klienten-Info — Archiv

EU-Quel­len­steu­er und Bankgeheimnis


August 2005 

Seit Ein­füh­rung der EU-Quel­len­steu­er (BGBl I Nr. 33/2004) mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und dem BMF-Erlass vom 16. Juni 2005 samt Richt­li­ni­en zur Durch­füh­rung der EU-Quel­len­steu­er, ist das Bank­ge­heim­nis im EU-Raum auch nicht mehr das, was es einmal war. Bis auf Öster­reich, Belgien und Luxem­burg besteht nämlich zwischen Banken und Fiskus ein gegen­sei­ti­ger Infor­ma­ti­ons­aus­tausch betref­fend die steu­er­li­che Erfas­sung der Zin­se­ner­trä­ge von in anderen Mit­glieds­staa­ten der EU ansäs­si­gen Pri­vat­an­le­gern. Öster­reich ist es gelungen, vorerst sein gem. § 38 BWG im Ver­fas­sungs­rang befind­li­ches Bank­ge­heim­nis zu wahren, weil es für einen Über­gangs­zeit­raum statt den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, eine Quel­len­steu­er einhebt (15% von 2005 bis 2007, 20% von 2008 bis 2010 und 35% ab 2011), solange bis bestimm­te Dritt­staa­ten (z.B. Schweiz, Liech­ten­stein, Monaco etc.) bereit sind, am Infor­ma­ti­ons­aus­tausch teil­zu­neh­men und somit auf die Geheim­hal­tung zu ver­zich­ten.

Der aktuelle Stand des Bank­ge­heim­nis­ses in fol­gen­den Ländern sei kurz dargestellt:

:: Öster­reich

Das Bank­ge­heim­nis gilt zeitlich unbe­grenzt. Gem. § 38 Abs. 2 BWG bestehen folgende Aus­nah­men:

  1. Bei einem gericht­li­chen und finanz­be­hörd­li­chen Straf­ver­fah­ren wegen eines vor­sätz­li­chen Finanzvergehens.
  2. Bei Verdacht auf Geld­wä­sche­rei und im Rahmen der Einlagensicherung.
  3. Im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren gegen­über Gericht und Gerichts­kom­mis­sär, aller­dings keine Mel­de­pflicht bei Ableben eines aus­län­di­schen Kontoinhabers.
  4. Gegen­über dem Vor­mund­schafts- und Pflegegericht.
  5. Schließ­lich bei Ent­bin­dung durch den Bankkunden.

Die Ver­let­zung des Bank­ge­heim­nis­ses steht unter Straf­sank­ti­on (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe).

Spar­bü­cher und Wertpapierdepots

  • Iden­ti­täts­fest­stel­lung des Bank­kun­den besteht für Namens-Spar­bü­cher seit 1. November 2000 und für Wert­pa­pier­de­pots seit 1. Juli 2002. Verfüger müssen sich aus­wei­sen.
  • Num­mern­spar­bü­cher bis zu einem Maxi­mal­gut­ha­ben von € 14.999,- dürfen nicht auf Namen (weder des Eigen­tü­mers noch eines Dritten) lauten; es ist aber ein Losungs­wort zwingend erfor­der­lich. Über dieses Sparbuch kann der Über­brin­ger bei Nennung des Losungs­wor­tes frei verfügen. Im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren macht die Bank weder Meldung an das Finanz­amt noch an den Notar. Eine Meldung an den Notar erfolgt nur dann, wenn dieser der Bank die Spar­buch­num­mer bekannt gibt. Diese Spar­buch­art ist daher nach wie vor als anonym zu qua­li­fi­zie­ren.

:: Deutsch­land

Seit 1. April 2005 ist das Bank­ge­heim­nis abge­schafft. Finanz­äm­ter, Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­hör­den und Arbeits­agen­tu­ren haben auch ohne begrün­de­ten Verdacht auf Steu­er­ver­ge­hen über die zentrale Kon­to­e­vi­denz Zugang zu sämt­li­chen Bank­kon­ten und Wert­pa­pier­de­pots ohne rich­ter­li­che Erlaub­nis und ohne die Bank oder den Kon­to­in­ha­ber infor­mie­ren zu müssen.

:: Schweiz

Das dort bestehen­de Bank­ge­heim­nis kann durch Anord­nung einer rich­ter­li­chen Behörde im Falle eines Steu­er­be­tru­ges (vor­sätz­li­cher Gebrauch gefälsch­ter Urkunden oder Geschäfts­bü­cher in betrü­ge­ri­scher Absicht) auf­ge­ho­ben werden. Die Schweiz hat sich gegen­über der EU zur Amts­hil­fe bei Steu­er­be­trug (bei Gegen­sei­tig­keit) verpflichtet.

:: Liech­ten­stein

Bei Straf­ver­fol­gung und Steu­er­be­trug gilt das Bank­ge­heim­nis nicht. Bei bloßer Steu­er­hin­ter­zie­hung gibt es aber keine Rechts­hil­fe, mit Ausnahme gegen­über den USA seit 2002.

Schluss­be­mer­kung

Wie bereits in der Klienten-Info März 2005 aus­ge­führt, sei nochmals darauf hin­ge­wie­sen, dass der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Zins­er­trä­ge für Öster­rei­cher (natür­li­che aber nicht juris­ti­sche Personen!), aus Ländern mit Infor­ma­ti­ons­aus­tausch steu­er­lich relevant ist. Die Nicht­er­fas­sung dieser Zinsen in der Steu­er­erklä­rung kann finanz­straf­recht­li­che Folgen haben, welche nur durch recht­zei­ti­ge Selbst­an­zei­ge ver­mie­den werden können.
Zu den quel­len­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten gehören ins­be­son­de­re: Geld­ein­la­gen bei Banken, For­de­rungs­wert­pa­pie­re, Invest­ment­fonds mit mehr als 15% Obli­ga­tio­nen­an­teil, the­sau­ri­e­ren­de Invest­ment­fonds mit mehr als 40% Obli­ga­tio­nen­an­teil, echte stille Gesell­schaf­ten und For­de­run­gen gegen­über Nicht­ban­ken (z.B. Zinsen aus Pri­vat­dar­le­hen).
Nicht betrof­fen sind: Akti­en­di­vi­den­den, Gewinne aus GmbH-Anteilen, Pri­vat­stif­tun­gen, Immo­bi­li­en­in­vest­ment­fonds, Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, Index­pa­pie­re ohne Kapi­tal­ga­ran­tie und Derivate (z.B. Optionen, Futures etc.).

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