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Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on einer Domain-Adresse


August 2005 

Ein deut­sches Finanz­ge­richt qua­li­fi­zier­te eine Domain-Adresse als imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut des Anla­ge­ver­mö­gens. Es unter­steht dem Schutz des Namens- sowie des Mar­ken­rech­tes und kann am Markt gehan­delt werden. Es gebe weder Anhalts­punk­te noch Erfah­rungs­wer­te dafür, dass deren Nutzung unter recht­li­chen, tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten einer zeit­li­chen Begren­zung unter­lie­ge. Damit ist also kein im Laufe der Zeit ein­tre­ten­der Wert­ver­zehr ver­bun­den.
Schluß­fol­ge­rung: Die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sind weder als Betriebs­aus­ga­ben sofort noch im Wege der AfA absetzbar.

Bild: © dusk — Fotolia