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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­spar­check­lis­te 2005

1. Für alle Steuerpflichtigen:

1.1 Son­der­aus­ga­ben

Durch das Vor­zie­hen von Son­der­aus­ga­ben kann das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men ver­min­dert werden. Bestimm­te Son­der­aus­ga­ben (Kir­chen­bei­trag, Ver­si­che­run­gen, Wohn­raum­sa­nie­rung) kann der Steu­er­pflich­ti­ge auch dann absetzen, wenn er sie für seine Ehefrau bzw seine Kinder leistet, für die er Fami­li­en­bei­hil­fe bezieht. 

- Ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig
Dazu zählen der Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, sofern sie nicht Betriebs­aus­ga­ben sind. Auch pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben absetzen.

- Beschränkt abzugs­fä­hig
Für die “Topf­son­der­aus­ga­ben” (Per­so­nen­ver­si­che­run­gen, Erwerb junger Aktien, Wohn­raum­schaf­fung) besteht eine Ein­schleif­re­ge­lung. Ab einem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te von € 36.400,- werden die Son­der­aus­ga­ben gekürzt bis diese ab € 50.900,- zur Gänze unbe­rück­sich­tigt bleiben. Die Son­der­aus­ga­ben sind nur zu einem Viertel des Höchst­be­tra­ges von € 2.920,- abzugs­fä­hig, maximal also € 730,-. Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen ein Allein­ver­die­ner- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern. 

- Höchst­be­trag ohne Ein­schleif­re­gel
Kir­chen­bei­trä­ge bis € 100,- und bestimm­te Zuwen­dun­gen für For­schung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.

1.2 Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Damit der Selbst­be­halt über­stie­gen wird, kann es sinnvoll sein, Zah­lun­gen noch in das Jahr 2005 vor­zu­zie­hen (z.B. Krank­heits­kos­ten, Einbau eines behin­der­ten­ge­rech­ten Bades).
Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst a.g. Belas­tung dar­stel­len würden. Bei Kata­stro­hen­schä­den entfällt der Selbstbehalt. 

1.3 Zukunfts­vor­sor­ge / Bau­spa­ren / Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2005 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von € 2000,- pro Jahr führt zu einer staat­li­chen Prämie von 9%.
Beim Bau­spa­ren gilt für 2005 eine staat­li­che Prämie von 3,5% bis zu einem Ein­zah­lungs­be­trag von € 1.000,-. Alter­na­tiv oder ergän­zend hierzu sind Beiträge zu einer Pen­si­ons­zu­satz­ver­si­che­rung, zu einer Pen­si­ons­kas­se, einer betrieb­li­chen Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung bzw. einer frei­wil­li­gen Höher­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung im Höchstaus­maß von € 1.000,- mit 9% prä­mi­en­be­güns­tigt. Da die Prä­mi­en­be­güns­ti­gung des Pen­si­ons­in­vest­ment­fonds ab 1. Jänner 2006 entfällt, können Anteil­schei­ne an einem Pen­si­ons­in­vest­ment­fonds ohne Nach­ver­steue­rung und Prä­mi­en­rück­erstat­tung bis 31. Dezember 2005 in die Zukunfts­vor­sor­ge über­tra­gen werden.

1.4 Spenden

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vor­jah­res­ge­win­nes bzw. der Ein­künf­te als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Ohne Berück­sich­ti­gung der 10%-Grenze sind Geld- und Sach­spen­den in Kata­stro­phen­fäl­len als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn sie mit einem Wer­be­ef­fekt ver­bun­den sind.

1.5 Aus­bil­dungs­kos­ten

Für Kinder kann ein Pau­schal­be­trag von monat­lich € 110,- als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. Berufs­be­ding­te Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten können als Betriebs- bzw. Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

1.6 Zuver­dienst­gren­zen für Fami­li­en­bei­hil­fe, Kin­der­geld, etc.

Die Grenze bei Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe liegt 2005 bei über 18jährigen Kindern bei € 8.725,-. Über­schrei­tet das Jah­res­ein­kom­men des Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Fami­li­en­bei­hil­fe. Beim Kin­der­be­treu­ungs­geld beträgt die Zuver­dienst­gren­ze € 14.600,- (Bei nicht ganz­jäh­ri­ger Anstel­lung erfolgt eine Umrech­nung der bezo­ge­nen Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht selb­stän­di­gen Tätig­keit dürfen maximal € 730,- steu­er­frei dazu­ver­dient werden, ande­ren­falls muss eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden.

1.7 Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 1998 endet grund­sätz­lich am 31. Dezember 2005. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, die für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behörd­li­ches / gericht­li­ches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich einem unter­neh­me­ri­schen Zweck und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht auf 22 Jahre. Kei­nes­falls sollen Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

2. Für Arbeitnehmer 

2.1 Rück­erstat­tung von Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen bei Mehrfachversicherungen

Wer im Jahre 2002 über die Höchst­bei­trags­grund­la­ge (lau­fen­des Entgelt monat­lich € 3.270,-) hinaus Beiträge ent­rich­tet hat, kann den Antrag auf Rück­zah­lung von PV- und KV-Bei­trä­gen bis 31. Dezember 2005 stellen. Rück­erstat­te­te Beträge sind im Jahr der Rück­über­wei­sung einkommensteuerpflichtig.

2.2 Wer­bungs­kos­ten noch vor dem 31. Dezember 2005 bezahlen

Ausgaben, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2005 ent­rich­tet werden, damit sie 2005 von der Steuer abge­setzt werden können. Darunter fallen ins­be­son­de­re berufs­be­ding­te Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten (z.B. ordent­li­ches Universitätsstudium).

2.3 Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung 2000 sowie Antrag auf Rück­zah­lung von zu Unrecht ein­be­hal­te­ner Lohnsteuer 

Auf Grund einer Antrags­ver­an­la­gung können Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen geltend gemacht werden, die der Arbeit­ge­ber im Rahmen der Lohn­ver­rech­nung noch nicht berück­sich­ti­gen konnte. Der Antrag ist inner­halb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2000 läuft die Frist am 31. Dezember 2005 ab.
Wurde im Jahr 2000 vom Dienst­ge­ber zu Unrecht Lohn­steu­er ein­be­hal­ten, kann bis 31. Dezember 2005 ein Rück­zah­lungs­an­trag gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mit­ar­bei­tern der Fall sein, die ins Ausland ent­sen­det wurden.
Wurden Allein­ver­die­ner- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag samt Kin­der­zu­schlag nicht ent­spre­chend berück­sich­tigt, so ver­blei­ben folgende Mög­lich­kei­ten für eine nach­träg­li­che Beantragung:

  • Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung mittels Formular L 1
  • Erstat­tungs­an­trag mittels Formular E 5, wenn keine lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te vorliegen.

2.4 Steu­er­be­güns­ti­gung für Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge und Diensterfindungen

Prämien für Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge im Betrieb sowie Ver­gü­tun­gen für Dienst­er­fin­dun­gen, sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten “zusätz­li­chen” Jah­res­sechs­tels der lau­fen­den Bezüge mit dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 6% zu ver­steu­ern. Das Finanz­amt prüft aller­dings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vor­schlä­ge handelt, die nur Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten zum Inhalt haben. Es müssen Son­der­leis­tun­gen vor­lie­gen, die über die normale Dienst­pflicht hinaus gehen.

3. Für Unternehmer

3.1 Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen für die Halb­jah­res­ab­schrei­bung

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30. Juni 2005 getätigt werden, kann — unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te — die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2005 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. € 400,-) können zur Gänze abge­setzt werden.

3.2 Kata­stro­phen­be­ding­te Ersatzbeschaffungen

Erfolgen diese im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006, können sie entweder vor­zei­tig abge­schrie­ben (12% Gebäude, 20% sonstige Wirt­schafts­gü­ter) oder eine Prämie (natür­li­che Personen für Gebäude 5%, sonstige Wirt­schafts­gü­ter 10%, bzw. Kör­per­schaf­ten 3% und 5%) geltend gemacht werden. 

3.3 Vor­aus­zah­lun­gen / Ver­ein­nah­mun­gen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern 

Durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips kann eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­ten Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Zins­kos­ten etc.) müssen aller­dings gleich­mä­ßig auf den Vor­aus­zah­lungs­zeit­raum verteilt werden, außer sie betref­fen ledig­lich das laufende und das folgende Jahr (eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung ist daher möglich!). Bei regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ein­nah­men oder Ausgaben gilt eine Zurech­nungs­frist von 15 Tagen, sodass diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steu­er­lich noch dem alten Jahr zuge­rech­net werden.

3.4 Spon­so­ring

Geld- und Sach­mit­tel, Dienst­leis­tun­gen etc. können als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirt­schaft­li­cher Grund­la­ge gegen ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung (z.B. Werbung) mit Brei­ten­wir­kung ver­bun­den sind.

3.5 Nach­ver­steue­rung von nicht ent­nom­me­nen Gewinnen 

Seit 2004 können bilan­zie­ren­de natür­li­che Personen mit Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft sowie Gewer­be­be­trieb den halben Steu­er­satz für nicht ent­nom­me­ne Gewinne in Anspruch nehmen. Diese Steu­er­be­güns­ti­gung ist mit € 100.000,- p.a. begrenzt, steht Frei­be­ruf­lern aber nicht zur Ver­fü­gung. Bei Kapi­tal­ab­bau durch Ent­nah­men inner­halb von 7 Jahren kommt es aber zu einer Nach­ver­steue­rung. Kurz vor dem Bilanz­stich­tag zum Zwecke des Aus­gleichs vor­an­ge­gan­ge­ner Ent­nah­men getä­tig­te Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebs­not­wen­dig sind.

3.6 Pen­si­ons­rück­stel­lung

  • Bilan­zie­ren­de können für Pen­si­ons­zu­sa­gen eine nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Regeln ermit­tel­te Rück­stel­lung dotieren.
  • Die Wert­pa­pier­de­ckung zum 31. Dezember 2005 beträgt 50% der Rück­stel­lung zum 31. Dezember 2004. Für Rück­stel­lun­gen, die bereits vor dem 1. Jänner 1990 zu bilden begonnen wurden, beträgt die Deckungs­ver­pflich­tung zum 31. Dezember 2005 37,5% des Rück­stel­lungs­be­tra­ges zum 31. Dezember 2004 (§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG nach der Formel 50%:20 x 15).

3.7 Sonstige Rückstellungen

Für Jubi­lä­ums­gel­der, Abfer­ti­gungs­vor­sor­gen und unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten sowie drohende Verluste aus schwe­ben­den Geschäf­ten in kon­kre­ten Fällen (aller­dings nur in der Höhe von 80% des Teil­wer­tes, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt) können Rück­stel­lun­gen gebildet werden. Auf­wen­dungs­rück­stel­lun­gen (z.B. für unter­las­se­ne Instand­hal­tungs­maß­nah­men) sind nicht steu­er­wirk­sam, auch wenn sie han­dels­recht­lich gebildet werden.

4. Für Arbeitgeber

4.1 Lohn­steu­er- und bei­trags­freie Zuwen­dun­gen an Dienstnehmer

Alle Jahre wieder und in der Weih­nachts­zeit beson­ders aktuell sind folgende Zuwen­dun­gen pro Dienst­neh­mer p.a. steuerfrei:

  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Weih­nachts­fei­er) € 365,-
  • Sach­zu­wen­dun­gen (z.B. Weih­nachts­ge­schen­ke) € 186,- 
  • Zukunfts­si­che­rung € 300,- 
  • Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung € 1.460,-

4.2 Bil­dungs­frei­be­trag / Bildungsprämie

Zusätz­lich zu den für die Mit­ar­bei­ter auf­ge­wen­de­ten Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten kann ein Bil­dungs­frei­be­trag von 20% der externen Bil­dungs­kos­ten (Kurs- und Semi­nar­ge­büh­ren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Ver­pfle­gung und Unter­brin­gung) geltend gemacht werden. Alter­na­tiv zum Bil­dungs­frei­be­trag kann auch eine Bil­dungs­prä­mie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inan­spruch­nah­me der Bil­dungs­prä­mie kann beson­ders in einer Ver­lust­si­tua­ti­on attrak­tiv sein.

4.3 For­schungs­frei­be­trag / Forschungsprämie

Für bestimm­te For­schungs­auf­wen­dun­gen kann ein For­schungs­frei­be­trag von 25% bzw. ein erhöhter von 35% geltend gemacht werden. Alter­na­tiv dazu besteht die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me einer For­schungs­prä­mie von 8%.

4.4 Lehr­lings­för­de­rung

Neben der aktu­el­len För­de­rungs­ak­ti­on des AMS (Prämie € 400,- monat­lich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahr) stehen folgende steu­er­li­che För­de­run­gen alter­na­tiv zur Ver­fü­gung: Lehr­lings­frei­be­trag von € 1.460,- am Beginn des Lehr­ver­hält­nis­ses und im Jahr der Lehr­ab­schluss­prü­fung oder Lehr­lings­aus­bil­dungs­prä­mie von € 1.000,- pro Lehrling und Jahr.