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Klienten-Info — Archiv

Ent­las­tung von der Abzug­steu­er gem. § 99 EStG laut DBA- Ent­las­tungs­VO ab 1. Juli 2005 und neuem Künstlererlass

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

November 2005 

Beschränk­te Steu­er­pflicht in Österreich

:: Inlän­di­sche Einkunftsarten

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt bzw. Sitz oder Geschäfts­lei­tung in Öster­reich sind mit fol­gen­den Ein­künf­ten gem. § 98 EStG bzw. § 21 KStG beschränkt steu­er­pflich­tig: Land- und Forst­wirt­schaft, selb­stän­di­ge Arbeit, Gewer­be­be­trieb, nicht selb­stän­di­ge Arbeit, aus bestimm­ten Kapital- und unbe­weg­li­chen Vermögen sowie Betei­li­gungs­ver­äu­ße­run­gen. In der Folge ange­führ­te §§ beziehen sich auf das EStG.

:: Steu­er­erhe­bung

Die Besteue­rung erfolgt entweder durch Ver­an­la­gung gem. § 102 oder durch Steu­er­ab­zug gem. § 70 (Lohn­steu­er), § 93 (KESt) oder § 99 (Ein­kom­men­steu­er).

Abzug­steu­er

:: Taxative Auf­zäh­lung in § 99 

1. Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit (Schrift­stel­ler, Vor­tra­gen­de, Künstler, Archi­tek­ten, Sportler, Artisten oder Mit­wir­ken­de bei Unter­hal­tungs­dar­bie­tun­gen).
2. Gewinn­an­tei­le als Mit­un­ter­neh­mer an einer aus­län­di­schen Gesell­schaft, die an einer inlän­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft betei­ligt ist.
3. Ein­künf­te aus der Über­las­sung von Rechten (z.B. Lizenzen)
4. Auf­sichts­rat­ver­gü­tun­gen
5. Kauf­män­ni­sche oder tech­ni­sche Beratung im Inland sowie Gestel­lung von Arbeits­kräf­ten zur inlän­di­schen Arbeits­leis­tung (aus­ge­nom­men kon­zern­in­ter­ne Per­so­nal­über­las­sung)
6. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Ein­künf­te aus inlän­di­schen Immobilien-Investmentfonds.

:: Ein­he­bung §§ 100–101

Soweit keine Befrei­ung vom Steu­er­ab­zug gem. § 99a (bestimm­te Zinsen und Lizenz­ge­büh­ren) gegeben ist, hat der inlän­di­sche Schuld­ner für Zah­lun­gen betref­fend die in § 99 ange­führ­ten Tätig­kei­ten bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats eine Mit­tei­lung mittels Formular E 19 an sein zustän­di­ges Finanz­amt ein­zu­brin­gen und die Abzug­steu­er in der Höhe von 20% des Brut­to­be­tra­ges (samt Kos­ten­er­satz und Sach­be­zug), bzw. 25% als KESt (bei Zah­lun­gen an Immo­bi­li­en­fonds) zum gleichen Termin unter der Bezeich­nung Steu­er­ab­zug gem. § 99 abzu­füh­ren. Über­nimmt der Abzugs­pflich­ti­ge die Abzug­steu­er, so ist dieser Vorteil gem. § 99 Abs. 2 zu ver­steu­ern. Der Steu­er­satz erhöht sich auf 25% des ver­ein­bar­ten Nettoentgeltes.

Ent­las­tung von der Abzug­steu­er nach DBA und EntlastungsVO

Zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung ist auf Grund von diversen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men entweder die Ent­las­tung an der Quelle (Ein­be­halt nur der ermä­ßig­ten Steuern) oder die Steu­er­rück­zah­lung vor­zu­neh­men. Am 1. Juli 2005 ist die DBA-Ent­las­tungs­ver­od­nung für jene Fälle in Kraft getreten, in welchen die DBA die Ent­las­tung an der Quelle vorsehen.

:: Quel­len­ent­las­tungs­sys­tem

Für Zwecke der Doku­men­ta­ti­on der Vor­aus­set­zun­gen hiefür sind laut dieser VO folgende For­mu­la­re aus­ge­füllt und von der aus­län­di­schen Steu­er­ver­wal­tung betref­fend Ansäs­sig­keit bestä­tigt, an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen:
ZS-QU 1 für natür­li­che Personen und ZS-QU 2 für juris­ti­sche Personen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die im Ausland wie Kör­per­schaf­ten besteu­ert werden. (BMF vom 19.8.2005 EAS 2639.) Beträgt der Ver­gü­tungs­be­trag nicht mehr als € 10.000,- p.a., steht ein ver­ein­fach­tes Doku­men­ta­ti­ons­ver­fah­ren zur Ver­fü­gung. Die o.a. For­mu­la­re können ver­wen­det werden, es entfällt aber die Ein­ho­lung der Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung durch die aus­län­di­sche Steu­er­be­hör­de. Der Ein­künf­te­emp­fän­ger hat eine schrift­li­che Erklä­rung abzu­ge­ben, aus der die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­las­tung an der Quelle her­vor­ge­hen. Dieses Ver­fah­ren ist aber nur dann anzu­wen­den, wenn der Ein­kom­mens­emp­fän­ger keinen Wohnsitz in Öster­reich hat. In diesem Fall ist nämlich der Lebens­mit­tel­punkt fest­zu­stel­len bzw von der aus­län­di­schen Ver­wal­tung zu bestätigen.

:: Rück­zah­lungs­sys­tem

Liegt keine aus­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on vor oder vermutet der Abfuhr­pflich­ti­ge falsche Angaben, entfällt die Ent­las­tung an der Quelle. Für bestimm­te Tat­be­stän­de besteht gem. § 5 Ent­las­tungs­VO eine aus­drück­li­che Ent­las­tungs­sper­re.
Bei­spie­le: Ver­gü­tung für die Gestel­lung von Arbeits­kräf­ten zur inlän­di­schen Arbeits­aus­übung (aus­ge­nom­men kon­zern­in­ter­ne Per­so­nal­über­las­sung). Der Ein­künf­te­emp­fän­ger ist eine aus­län­di­sche Stiftung, ein Trust, oder Invest­ment­fonds. Die Ver­gü­tung wird an Dritte aus­ge­zahlt und von diesen an die Leis­tungs­er­brin­ger weiter gereicht. Die Abzug­steu­er kann auf den dem Erbrin­ger der Leistung zuflie­ßen­den Anteil ein­ge­schränkt werden.
Als Antrags­for­mu­la­re für die Rück­zah­lung stehen zur Ver­fü­gung: ZS-RD1A,B,C (deutsch) und ZS-RE1A,B,C (englisch). Zustän­dig ist das Finanz­amt Bruck-Eisenstadt-Oberwart.

Ver­an­la­gung

:: Pflicht­ver­an­la­gung § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2

Über­stei­gen die inlän­di­schen Ein­künf­te € 2.000,- p.a. besteht für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge gem. § 42 Abs. 2 Erklä­rungs­pflicht, wenn diese Ein­künf­te der Pflicht­ver­an­la­gung unter­lie­gen. Das ist der Fall, wenn keine Abzug­steu­er vor­zu­neh­men ist und bei bestimm­ten betrieb­li­chen Ein­künf­ten. Durch die Hin­zu­rech­nung von € 8.000,- (§ 102 Abs. 3) wird die Gleich­stel­lung mit der Pflicht­ver­an­la­gung (ab € 10.000,- Exis­tenz­mi­ni­mum) für unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge hergestellt.

:: Antrags­ver­an­la­gung § 102 Abs. 1 Z 3

Der beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge kann bei abzugs­pflich­ti­gen Ein­künf­ten gem. §§ 70 und 99 inner­halb von 5 Jahren zur Ver­an­la­gung optieren. Ab 2005 wurde diese Option — mit Ausnahme der Z 2 des § 99 — auf alle sons­ti­gen gem. § 99 abzugs­pflich­ti­gen Ein­künf­te erwei­tert. Damit kann die pro­hi­bi­ti­ve Abzug­steu­er vom Brut­to­be­trag ein­schließ­lich des Aus­la­gen­er­sat­zes ver­mie­den werden. 

Son­der­fall Künstler / Sportler / Vortragende

Werden die Entgelte nicht direkt an den Leis­tungs­er­brin­ger, sondern an eine Agentur bezahlt und von dieser an den Künstler etc. wei­ter­ge­reicht, ist der „Künst­ler­an­teil“ gem. § 99 Abs. 1 Z 1 abzug­steu­er­pflich­tig (Künst­ler­durch­griff). Sieht aber ein DBA (nicht nach OECD-MA) eine Ent­las­tung an der Quelle vor, ist sie laut § 5 Abs. 1 Z 3 VO nur dann möglich, wenn die Iden­ti­tät des Künst­lers in Evidenz genommen wird. Von der Abzug­steu­er kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ferner Abstand genommen werden, wenn laut Rz 8030 EStR vor­aus­sicht­lich keine inlän­di­sche Steu­er­leis­tung anfallen wird. Das ist dann der Fall, wenn laut neuem “Künst­ler­er­lass” (bis Redak­ti­ons­schluss noch nicht ver­öf­fent­licht) die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • Das Honorar beträgt pro Ver­an­stal­tung max. € 440,- bzw. vom selben Ver­an­stal­ter max. € 900,- und die beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Person erklärt schrift­lich, dass der Gesamt­be­trag € 2.000,- p.a. nicht über­stei­gen wird.
  • Die juris­ti­sche Person erklärt, dass in Öster­reich kein köst­pflich­ti­ges Ein­kom­men erzielt wird.
  • Die Erklä­run­gen sind samt Nachweis der Iden­ti­tät aufzubewahren.
  • Diese Grund­sät­ze gelten auch für den Lohn­steu­er­ab­zug nach § 70 Abs.2 Z 2. Es besteht aber DB und KommSt- Pflicht!

Die o.a. Ver­ein­fa­chungs­re­gel gilt aber nicht für Musiker bei Tanz­ver­an­stal­tun­gen und bei erkenn­bar unrich­ti­gen Erklärungen. 

Schluss­be­mer­kung

Grund­sätz­lich ist die Abzug­steu­er nach inner­staat­li­chem Recht ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzu­füh­ren, wofür der Aus­zah­len­de haftet. Es ist daher zu emp­feh­len, im Zwei­fels­fal­le die Abzug­steu­er ein­zu­be­hal­ten und den beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen auf das Rück­zah­lungs­ver­fah­ren zu ver­wei­sen. Ledig­lich in den Fällen in denen an den — in der zit. VO — ange­führ­ten Doku­men­ten keine Zweifel bestehen, kann der Abfuhr­pflich­ti­ge die Abzugs­steu­er unter­las­sen. Diesen Umstand muss der Ver­gü­tungs­schuld­ner entweder beweisen, oder — mittels der o.a. For­mu­la­re — glaub­haft machen. Es sind fort­lau­fen­de Auf­zeich­nun­gen zu führen, welche der Auf­be­wah­rungs­pflicht unter­lie­gen. Gleiches gilt bei der Inan­spruch­nah­me der Ver­ein­fa­chungs­re­gel laut Künst­ler­er­lass.
Im Zwei­fels­fal­le ist zu emp­feh­len das Express-Antwort-Service (EAS) des BMF in Anspruch zu nehmen.

Das Rück­zah­lungs­ver­fah­ren schließt jedes Risiko für den Abzugs­pflich­ti­gen aus. Die neue DBA-Ent­las­tungs­VO ist nur in jenen Fällen anzu­wen­den, in welchen DBA die Ent­las­tung an der Quelle vorsehen. Darin sind die Bedin­gun­gen fest­ge­legt, die eine „risi­ko­lo­se“ Unter­las­sung der Abzug­steu­er ermöglichen.

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