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Klienten-Info — Archiv

Ansied­lungs­sub­ven­tio­nen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2005 

In länd­li­chen Regionen werden mitunter Ärzte durch Gewäh­rung von Sub­ven­tio­nen zur Ansied­lung moti­viert. In der Regel sind diese Sub­ven­tio­nen zur Abde­ckung der Errich­tungs­kos­ten bestimmt. Die Sub­ven­ti­ons­be­stim­mun­gen sehen dabei regel­mä­ßig vor, dass falls die Praxis vor Ablauf einer bestimm­ten Zeit wieder auf­ge­ge­ben wird, der Sub­ven­ti­ons­be­trag (anteilig) zurück­ge­zahlt werden muss. Bisher war es umsatz­steu­er­lich strittig, ob durch die Gewäh­rung der Sub­ven­ti­on ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Leis­tungs­aus­tausch zwischen Arzt und Gemeinde begrün­det wird. Das ist deshalb bedeut­sam, weil die Gemeinde regel­mä­ßig nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist und die Umsatz­steu­er­pflicht beim Arzt im Ergebnis den gewähr­ten Zuschuss um 16,67% kürzen würde. Unter Einfluss der Judi­ka­tur des EuGH hat der VwGH E.23.11.2004, 2001/15/0103 nun ent­schie­den, dass kein Leis­tungs­aus­tausch vorliegt und die Sub­ven­ti­on daher nicht der Umsatz­steu­er unter­liegt.
Hin­sicht­lich der ein­kom­men­steu­er­li­chen Behand­lung ist zu beachten, dass Zuschüs­se aus öffent­li­chen Mitteln für Inves­ti­tio­nen zwar grund­sätz­lich steu­er­frei sind, jedoch die Anschaf­fungs­kos­ten und damit die steu­er­li­che Abschrei­bungs­ba­sis für die Fol­ge­jah­re kürzen.

Bild: © Ewa Walicka ‑Fotolia