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Klienten-Info — Archiv

Grund­stücks­über­tra­gun­gen im Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2006 

A. Zivil­recht­li­che Tatbestände

Als Rechts­ti­tel für Grund­stücks­über­tra­gun­gen kommen in Frage: Kauf, Tausch, Schen­kung, Erb­schaft, Rente und Zuwen­dung von einer Pri­vat­stif­tung. Daran knüpft das Steu­er­recht folgende Steu­er­tat­be­stän­de, wobei zu unter­schei­den ist, ob sich das Grund­stück im Betriebs- oder Pri­vat­ver­mö­gen befindet: Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Kapi­tal­ertrag­steu­er, Grund­er­werb­steu­er, Umsatz­steu­er sowie Schen­kung- und Erbschaftsteuer.

B. Steu­er­li­che Tatbestände

1. Ertrag­steu­ern

1.1. Kauf­ver­trag im Betriebsvermögen

Wird ein Betriebs­grund­stück (z.B. Eigen­tums­bü­ro) verkauft, ist die Dif­fe­renz zwischen Ver­kaufs­er­lös und Buchwert steu­er­li­cher Gewinn / Verlust. Grund und Boden ist nicht zu berück­sich­ti­gen, es sei denn, es handelt sich um einen im Fir­men­buch pro­to­kol­lier­ten Gewer­be­trei­ben­den, oder die Spe­ku­la­ti­ons­frist ist noch nicht abgelaufen.

1.2. Kauf­ver­trag im Privatvermögen

Ein steu­er­pflich­ti­ger Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn liegt vor, wenn inner­halb von 10 Jahren nach der Anschaf­fung die Ver­äu­ße­rung erfolgt. Die Frist ver­län­gert sich auf 15 Jahre, wenn inner­halb von 10 Jahren nach der Anschaf­fung Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen in Fünf­zehn­tel­be­trä­gen abge­setzt worden sind.

Steu­er­be­güns­ti­gun­gen:

- Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung
Von der Besteue­rung sind aus­ge­nom­men: Eigen­hei­me und Eigen­tums­woh­nun­gen samt Grund und Boden, sofern sie dem Ver­äu­ße­rer seit der Anschaf­fung min­des­tens 2 Jahre als Haupt­wohn­sitz gedient haben und eine übliche Bau­platz­grö­ße (bis 1.000 m²) nicht über­stei­gen. Diese Begüns­ti­gung besteht für Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne gem. § 24 Abs. 6 EStG im Zuge einer Betriebs­auf­ga­be sowie für Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne gem. § 30 Abs. 2 Z1 EStG. 

- Her­stel­ler­be­frei­ung
Selbst her­ge­stell­te Gebäude sind gem. § 30 Abs. 2 Z2 EStG spe­ku­la­ti­ons­steu­er­frei; nicht aber Grund und Boden, es sei denn, es liegen die Vor­aus­set­zun­gen der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung vor. 

- Unbe­bau­te Grund­stü­cke
Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaf­fung ver­min­dert sich der Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn gem. § 30 Abs. 4 EStG um 10% p.a.

- Behörd­li­cher Eingriff
Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te liegen gem. § 30 Abs. 3 Z2 EStG nicht vor, wenn die Ver­äu­ße­rung infolge eines behörd­li­chen Ein­grif­fes oder zur Ver­mei­dung eines dro­hen­den Ein­grif­fes erfolgt.

1.3. Tausch

Dabei liegen steu­er­lich jeweils eine Anschaf­fung und eine Ver­äu­ße­rung vor. Als Ver­äu­ße­rungs­preis des hin­ge­ge­be­nen und als Anschaf­fungs­kos­ten des erwor­be­nen Grund­stü­ckes ist jeweils der gemeine Wert des hin­ge­ge­be­nen Grund­stü­ckes anzusetzen.

1.4. Ren­ten­ver­trä­ge

Seit 1. Jänner 2004 besteht eine Neu­re­ge­lung bei der Über­tra­gung von nicht in Geld bestehen­den Ein­zel­wirt­schafts­gü­tern sowohl des Pri­vat­ver­mö­gens — unab­hän­gig davon, ob damit Ein­künf­te (Ver­mie­tung) erzielt wurden oder nicht — als auch des Betriebs­ver­mö­gens. Für Verträge vor dem 1. Jänner 2004 besteht bis 31. Dezember 2006 die Option zur Anwen­dung der alten Bewer­tungs­fak­to­ren gem. § 16 BewG. Bei Ver­trä­gen ab 1. Jänner 2004 gilt nämlich die ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Kapi­ta­li­sie­rung. Für diese Zwecke stellt das BMF in seiner Homepage einen Ren­ten­bar­wert-Berech­ner zur Ver­fü­gung.
Die Ren­ten­ver­ein­ba­rung kann eine Kaufpreis‑, Unter­halts- oder gemisch­te Rente sein. Für die Zuord­nung ist das Ver­hält­nis zwischen dem Ren­ten­bar­wert und dem gemeinen Wert der über­tra­ge­nen Lie­gen­schaft maß­ge­bend. Liegt dieses Wert­ver­hält­nis zwischen 50% bis 125% handelt es sich um eine Kauf­preis­ren­te, die ab Über­schrei­ten des Bar­wer­tes steu­er­pflich­tig wird. Unter­halts­ren­ten (bis 50% oder über 200%) sind ein­kom­men­steu­er­frei. Gemisch­te Renten (mehr als 125% aber nicht mehr als 200%) sind mit jenem Teil der Rente, der 100% des Bar­wer­tes — berech­net nach der in Rz 7052 EStR fest­ge­leg­ten Methode — über­steigt, als Kauf­preis­ren­te ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Der rest­li­che Teil der Rente ist eine ein­kom­men­steu­er­lich unbe­acht­li­che Unter­halts­ren­te.
Dem steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men bei Renten steht beim Ren­ten­zah­ler eine abzugs­fä­hi­ge Ausgabe gegenüber.

1.5. Entnahme aus dem Betriebsvermögen

Die Dif­fe­renz zwischen Buchwert und Teilwert der Lie­gen­schaft erhöht den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn. 

1.6. Einlage ins Betriebsvermögen

Es ist der Teilwert anzu­set­zen. Wurde das Grund­stück aber inner­halb der letzten 10 Jahre ange­schafft oder her­ge­stellt, sind höchs­tens die um die AfA nicht gekürz­ten tat­säch­li­chen Kosten anzu­set­zen. Die Einlage in eine Kör­per­schaft gilt als Tausch, wenn nicht das Umgrün­dungs­steu­er­recht zur Anwen­dung gelangt.

1.7. Zuwen­dung eines Grund­stücks durch eine Privatstiftung

Dabei handelt es sich um den soge­nann­ten “Mau­se­fal­len­ef­fekt”! Wird nämlich ein Grund­stück an den Begüns­tig­ten zuge­wen­det, liegen KESt-pflich­ti­ge Ein­künf­te in der Höhe der fiktiven Anschaf­fungs­kos­ten vor. Diese Vor­gangs­wei­se ist tun­lichst zu ver­mei­den, da sie mit der denkbar höchsten Steu­er­be­las­tung ver­bun­den ist. Bei der Ein­brin­gung in die Stiftung fiel Schen­kung­steu­er an, bei der Zuwen­dung die KESt und früher oder später wird entweder wieder Schen­kung- oder Erb­schaft­steu­er anfallen.

1.8. Unent­gelt­li­cher Erwerb

Wird das Grund­stück betrieb­lich genutzt, ist es mit dem Teilwert zu bewerten.
Wurden vom Gebäude bei Ver­mie­tung Zehntel- bzw. Fünf­zehn­tel­ab­set­zun­gen geltend gemacht, so können diese nur bei Erwerb von Todes wegen vom Erben weiter abge­setzt werden, wenn die AfA vom Ein­heits­wert vor­ge­nom­men wird. Der Geschen­k­neh­mer dagegen verliert in jedem Fall die weiteren Absetz­be­trä­ge. Als Abschrei­bungs­ba­sis können entweder der Ein­heits­wert oder die fiktiven Anschaf­fungs­kos­ten her­an­ge­zo­gen werden.

2. Erb­schaft- und Schenkungsteuer

Darunter fallen unent­gelt­li­che Erwerbe von Grund­stü­cken von Todes wegen und unter Lebenden. Bemes­sungs­grund­la­ge bei inlän­di­schen Grund­stü­cken ist der 3fache Ein­heits­wert, bei aus­län­di­schen gem. § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 10 BewG dagegen der gemeine Wert. Die Steuer erhöht sich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG um 3,5%, bei nahen Ange­hö­ri­gen um 2% (Grund­er­werb­steu­er-Äqui­va­lent).
Ist das Grund­stück belastet (Hypothek, Frucht­ge­nuss oder Wohn­recht etc.) mindert sich die Bemes­sungs­grund­la­ge um die Höhe der Belas­tung und redu­ziert die Steuer.
Bei Über­tra­gung gegen Rente fällt hin­sicht­lich eines unent­gelt­li­chen Anteils Schen­kung­steu­er an. Die Steuer ist bei Renten gem. § 29 ErbStG vom Barwert der Rente, oder wahl­wei­se vom Jah­res­wert zu ent­rich­ten. Eine Begüns­ti­gung sieht Abs. 2 für Land- und Forst­wirt­schaft vor.
Erfolgt die Zuwen­dung an eine Pri­vat­stif­tung durch den Stifter, beträgt die Schen­kung­steu­er 5%; ist der Stifter eine Pri­vat­stif­tung 2,5%. Bei Zuwen­dun­gen an juris­ti­sche Personen, die gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwecke ver­fol­gen, beträgt die Steuer eben­falls 2,5%.

3. Ver­kehrs­steu­ern

3.1. Grund­er­werb­steu­er

Der Besteue­rung unter­liegt der Erwerb inlän­di­scher Grund­stü­cke gem. § 1 GrEStG. Aus­ge­nom­men sind Tat­be­stän­de gem. § 3 wie z.B. der Erwerb von Todes wegen und Grund­stücks­schen­kun­gen unter Lebenden. Eine Schen­kung unter einer Auflage, sowie Rechts­ge­schäf­te unter Lebenden, die teils ent­gelt­lich teils unent­gelt­lich sind, sind nur insoweit von der Besteue­rung aus­ge­nom­men, als der Wert des Grund­stü­ckes den Wert der Auflage oder der Gegen­leis­tung über­steigt. Damit unter­liegt der ent­gelt­li­che Teil bei gemisch­ten Schen­kun­gen (z.B. gemisch­te Rente) der Grund­er­werb­steu­er. Der Steu­er­satz beträgt 3,5% bzw. 2% bei nahen Ange­hö­ri­gen. Vom unent­gelt­li­chen Teil ist Schen­kung­steu­er (ein­schließ­lich GrESt-Äqui­va­lent) zu entrichten.

3.2. Umsatz­steu­er

Gem. § 6 Abs. 1 Z 9a UStG sind Entgelte aus Grund­stücks­ver­käu­fen unecht befreit, weil sie der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen. Bei Verkauf gegen eine Rente ist das Entgelt der Barwert der Rente. Ein Unter­neh­mer kann aber zur 20%igen Umsatz­be­steue­rung gem. § 6 Abs. 2 UStG optieren. Das ist dann sinnvoll, wenn das Gebäude ver­mie­tet ist und in den letzten 10 Jahren von größeren Inves­ti­tio­nen Vor­steu­ern geltend gemacht worden sind. In diesem Fall müsste er nämlich die noch offenen Vor­steu­er-Zehntel an das Finanz­amt zurück­zah­len, was zu seinem Lasten ginge, da diese nicht auf den Käufer über­wälzt werden können.
Der Käufer kann die in Rechnung gestell­te Umsatz­steu­er bei unter­neh­me­ri­scher Nutzung (Ver­mie­tung) sei­ner­seits als Vor­steu­er geltend machen, hat aber nun selbst den “schwar­zen Peter”, weil jetzt für ihn die Vor­steu­er-Zehn­tel­be­rich­ti­gung neu zu laufen beginnt, sofern er nicht bei einem Wei­ter­ver­kauf inner­halb der Frist wieder einen Käufer findet, der mit der Umsatz­steu­er­ver­rech­nung ein­ver­stan­den ist. Nutzt dieser dann das Gebäude privat, hat er die noch offenen Vor­steu­er­zehn­tel end­gül­tig zu tragen.
Wegen der Vor­steu­er­rück­zah­lung beträgt die Auf­be­wah­rungs­pflicht für dies­be­züg­li­che Unter­la­gen 12 Jahre und erhöht sich auf 22 Jahre für jene Fälle, bei denen die Zwan­zigs­tel-Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung gilt. Darunter fallen gem. § 12 Abs. 10a UStG Grund­stü­cke, die nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken dienen und bei denen die Vor­steu­er voll in Anspruch genommen worden ist. Dieser Umstand ist auf das “unselige” EuGH-Urteil (Seeling) zurück­zu­füh­ren, wonach der Vor­steu­er­ab­zug auch vom privat genutz­ten Anteil möglich war. Öster­reich hat sich dieser Rechts­an­sicht — aber nur für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 2004 — ange­schlos­sen. Ab 1. Mai 2004 steht wieder nur der Vor­steu­er­ab­zug für den unter­neh­me­risch genutz­ten Teil zu, der aber gem. § 12 Abs. 2 Z 1 UStG zumin­dest 10% betragen muss.

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