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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von Gebäu­de­ab­bruch­kos­ten und Restbuchwert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2006 

Bisher war Ver­wal­tungs­pra­xis, die Abbruch­kos­ten sowie den Rest­buch­wert des Alt­ge­bäu­des als Her­stel­lungs­kos­ten auf Grund und Boden oder auf das neu errich­te­te Gebäude zu akti­vie­ren. Damit räumt nun der VwGH in den E. vom 7.6.2005, 2002/14/0011 und 27.4.2005, 2000/14/01110 auf und dif­fe­ren­ziert die steu­er­li­che Behand­lung der Abbruch­kos­ten je nach Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang wie folgt:

  • Wurde das Miet­ge­bäu­de deshalb abge­ris­sen, um ein neues Miethaus zu errich­ten, sind die Abbruch­kos­ten sofort als Wer­bungs­kos­ten absetzbar.
  • Wird der unbe­bau­te Grund und Boden nach dem Gebäu­de­ab­riss aber privat genutzt, handelt es sich nicht um Werbungskosten.
  • Wird dieser aber dann ver­äu­ßert, sind die Abbruch­kos­ten nur dann abzugs­fä­hig, wenn die Ver­äu­ße­rung ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist.

Bei der steu­er­li­chen Behand­lung des Rest­buch­wer­tes des Alt­ge­bäu­des geht der VwGH davon aus, dass im Falle der tech­ni­schen bzw. wirt­schaft­li­chen Unbe­nütz­bar­keit, eine Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­li­che Abnut­zung rechtens ist. Die sog. Opfer­theo­rie setze nämlich die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des geop­fer­ten Wirt­schafts­gu­tes voraus.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia