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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Kosten einer Bürgschaft

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2006 

Zur Besi­che­rung von Krediten werden oft private Bürg­schaf­ten (z.B. für Ange­hö­ri­ge) über­nom­men. Wird so eine Bürg­schaft dann schla­gend, stellt sich die Frage, ob die ange­fal­le­nen Kosten steu­er­lich geltend gemacht werden können.

:: Außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Vor­aus­set­zung ist, dass die Belas­tung dem Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig erwächst und seine wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt.
Zwangs­läu­fig­keit liegt vor, wenn sich der Steu­er­pflich­ti­ge aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen der Belas­tung nicht ent­zie­hen kann. Sie muss schon für den Zeit­punkt des Ein­ge­hens der Bürg­schafts­ver­pflich­tung gegeben gewesen sein.
Die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit ist dann wesent­lich beein­träch­tigt, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die Kosten selbst tragen muss und die Ausgaben einen gewissen Pro­zent­satz des Ein­kom­mens (= Selbst­be­halt) über­stei­gen.
Darüber hinaus hat der VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0173 noch folgende Vor­aus­set­zun­gen definiert:

  • Es ist erfor­der­lich, dass der Steu­er­pflich­ti­ge glaubt, durch die Über­nah­me der Bürg­schaft eine exis­tenz­be­dro­hen­de Notlage eines nahen Ange­hö­ri­gen abwenden zu können.
  • Exis­tenz­be­dro­hen­de Notlage liegt nur vor, wenn der Ange­hö­ri­ge seine beruf­li­che Existenz nicht auch auf andere ihm zumut­ba­re Weise erhalten hätte können.
  • Kredite dürfen nicht zur Betriebs­er­wei­te­rung oder einer sons­ti­gen Ertrags­stei­ge­rung dienen.
  • Wenn die Bürg­schaft ohne beson­de­re Not­wen­dig­keit ein­ge­gan­gen wurde, liegt keine sitt­li­che Ver­pflich­tung vor.
  • Zwangs­läu­fig­keit liegt nur dann vor, wenn der objek­ti­ve Pflicht­be­griff nach herr­schen­der mora­li­scher Anschau­ung die Über­nah­me gebietet. Es reicht nicht aus, dass die Über­nah­me bloß mensch­lich ver­ständ­lich ist.

:: Wer­bungs­kos­ten

Sofern das Eingehen der Bürg­schaft nicht privat ver­an­lasst ist, sondern mit der Ein­kunfts­er­zie­lung im Zusam­men­hang steht, kommt auch ein Abzug als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten in Frage. Wer­bungs­kos­ten liegen vor, wenn die Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men geleis­tet werden und nicht unter ein Abzugs­ver­bot des § 20 EStG fallen. Nur bei Erfül­lung dieser Vor­aus­set­zun­gen können Bürg­schafts­zah­lun­gen als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen werden. Bürg­schafts­zah­lun­gen eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers können nach stän­di­ger Recht­spre­chung aller­dings nicht als Wer­bungs­kos­ten (bzw. bei wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­tern auch nicht als Betriebs­aus­ga­ben) geltend gemacht werden, da es nicht typi­scher­wei­se Aufgabe eines Geschäfts­füh­rers ist, für die Gesell­schaft mit dem Pri­vat­ver­mö­gen zu bürgen. 

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia