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Klienten-Info — Archiv

Buch­füh­rungs­pflicht bei Differenzbesteuerung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2006 

Laut Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2005 richtet sich bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung gem. § 24 UStG die Buch­füh­rungs­pflicht nach den Bestim­mun­gen der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung und zwar:

  • § 124 BAO: Die han­dels­recht­li­che Buch­füh­rungs­pflicht ist auch für das Steu­er­recht maß­ge­bend. Sie trifft einen Kaufmann iSd HGB unab­hän­gig davon, ob er nach Steu­er­recht dazu ver­pflich­tet ist.
  • § 125 BAO: Die steu­er­recht­li­che Buch­füh­rungs­pflicht tritt ein, wenn der Umsatz in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Kalen­der­jah­ren jeweils € 400.000,-, bei Lebens­mit­tel­ein­zel- und bei Gemischt­wa­ren­han­del € 600.000,- oder bei Land- und Forst­wirt­schaft der Ein­heits­wert zum 1. Jänner eines Jahres € 150.000,- übersteigt.

Die Dif­fe­renz­be­steue­rung nach § 24 UStG hat als beson­de­re Besteue­rungs­form aber keinen Einfluss auf die Ermitt­lung der Buch­füh­rungs­gren­zen iSd BAO. Diese Umsätze sind daher nicht einfach aus der Umsatz­steu­er­erklä­rung zu ent­neh­men, sondern sind auf anderem Wege zu ermit­teln.
Die geän­der­te Rechts­auf­fas­sung wurde durch die Infor­ma­ti­on des BMF vom 29. November 2005 für das Jahr 2006 insofern ent­schärft, als bei bereits bestehen­den Unter­neh­men, die bei der Beur­tei­lung der Umsätze iSd § 125 BAO von den Dif­fe­renz­um­sät­zen des § 24 UStG aus­ge­gan­gen sind, diese wei­ter­hin her­an­zie­hen können. Die geän­der­te Rechts­la­ge gilt erst ab 1. Jänner 2007.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia