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Klienten-Info — Archiv

Neu­re­ge­lung der Ver­jäh­rung ab 1. Jänner 2005 / Rechts­wohl­tat der abso­lu­ten Ver­jäh­rung auch bei vor­läu­fi­gen Steuerbescheiden

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2006 

Ver­jäh­rungs­ar­ten und ‑fristen im Überblick

:: Fest­set­zungs-/Be­mes­sungs­ver­jäh­rung §§ 207ff BAO

1 Jahr: bei Zwangs‑, Ordnungs- und Mut­wil­lens­stra­fen
3 Jahre: bei Ver­brauchs­steu­ern und Stem­pel­ge­büh­ren
5 Jahre: bei allen übrigen Abgaben
6 Jahre: min­des­tens bei ver­an­lag­ten Abgaben infolge neuen Ver­län­ge­rungs­tat­be­stands
7 Jahre: bei hin­ter­zo­ge­nen Abgaben
8 Jahre: min­des­tens bei ver­an­lag­ten hin­ter­zo­ge­nen Abgaben infolge Ver­län­ge­rungs­tat­be­stands
10 Jahre: absolute Ver­jäh­rung für alle Abgaben

:: Ein­he­bungs­ver­jäh­rung § 238 BAO

5 Jahre: bei allen Abgaben im Nor­mal­fall
30 Jahre: bei grund­bü­cher­li­cher Siche­rung
Unbe­fris­tet im Falle einer Hand­pfand­si­che­rung nach § 1483 ABGB

:: Straf­bar­keits-/Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung § 31 FinStrG

1 Jahr: bei Finanz­ord­nungs­wid­rig­kei­ten im all­ge­mei­nen
3 Jahre: bei Finanz­ord­nungs­wid­rig­kei­ten nach § 49 FinStrG (vor­sätz­li­che Nicht­ab­fuhr von selbst zu berech­nen­den Abgaben, unrich­ti­ge UVA)
5 Jahre: bei allen übrigen Finanz­ver­ge­hen
10 Jahre: absolute Ver­jäh­rung

:: Voll­streck­bar­keits­ver­jäh­rung § 32 FinStrG

5 Jahre: Wird während dieser Frist eine neue Strafe verhängt, kommt es zu einer Ver­län­ge­rung bis zur Ver­jäh­rung der neuen Strafe.

:: Ver­jäh­rung im gericht­li­chen Finanzstrafverfahren

Nach § 57 StGB richtet sich die Ver­jäh­rungs­frist nach dem Ausmaß der ver­häng­ten Strafe.

Beginn der Verjährung

:: Fest­set­zungs­ver­jäh­rung § 208 BAO

Gene­ral­klau­sel: Die Ver­jäh­rung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abga­ben­an­spruch bzw. die Vor­aus­set­zung für die Ver­hän­gung der Strafen (Zwangs‑, Ordnung- und Mut­wil­lens­stra­fen) ent­stan­den ist.

Son­der­fäl­le:

  • Bei vor­läu­fi­gen Beschei­den mit Ablauf des Jahres, in dem die Unge­wiss­heit besei­tigt wurde.
  • Bei rück­wir­ken­den Ereig­nis­sen (§ 295a BAO) mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis ein­ge­tre­ten ist.
  • Bei Erb­schaft mit Ablauf des Jahres, in dem die Abga­ben­be­hör­de vom Erwerb Kenntnis erlangte.
  • Bei Schen­kung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abga­ben­an­spruch ent­stan­den ist.
  • Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand gem. § 209 Abs. 1 BAO. Dieser ersetzt die bis­he­ri­ge Unter­bre­chung, bei der die volle Frist jedes Mal neu zu laufen begann. Nunmehr kommt es durch eine Amts­hand­lung in den Fol­ge­jah­ren auto­ma­tisch zu einer ein­jäh­ri­gen Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist. Durch den Steu­er­be­scheid im Fol­ge­jahr wird z.B. die 5‑jährige Ver­jäh­rung auf 6 und die 7‑jährige auf 8 Jahre ver­län­gert. Kommt es in weiteren Jahren abermals zu einer Amts­hand­lung, ver­län­gert sich die Frist wieder um ein Jahr. Diese Auto­ma­tik findet in der abso­lu­ten Ver­jäh­rung nach 10 Jahren ihre Grenze.
  • Die Ver­jäh­rung ist solange gehemmt, als die Gel­tend­ma­chung des Anspru­ches inner­halb der letzten 6 Monate der Ver­jäh­rungs­frist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Die Grenze bildet wiederum die absolute Verjährung.

:: Ein­he­bungs­ver­jäh­rung § 238 BAO

Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Die 30-jährige Frist beginnt ab der Ver­bü­che­rung zu laufen. Die Ver­wer­tung des Hand­pfand­rech­tes kann auch noch nach Eintritt der Ein­he­bungs­ver­jäh­rung erfolgen, aller­dings ist keine sonstige weitere Voll­stre­ckungs­maß­nah­me möglich. Die Abgabe kann aber auch nachher ent­rich­tet werden, um das Hand­pfand auszulösen.

:: Straf­bar­keits­ver­jäh­rung § 31 FinStrG

Sie beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätig­keit entweder abge­schlos­sen ist, oder das mit Strafe bedrohte Ver­hal­ten aufhört. Gehört zum Tat­be­stand ein Erfolg, beginnt die Ver­jäh­rung mit dem Eintritt des Erfolges zu laufen. Bei durch Bescheid fest­zu­set­zen­den Abgaben tritt die Abga­ben­ver­kür­zung mit Zustel­lung des Beschei­des ein, in dem eine vom Gesetz abwei­chen­de nied­ri­ge­re Abgabe vor­ge­schrie­ben wurde.

Absolute Ver­jäh­rung gem. § 209 Abs. 3 BAO

Ab 1. Jänner 2005 wurde die absolute Ver­jäh­rung von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Für Nach­for­de­run­gen infolge einer Außen­prü­fung, die vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, trat die neue Regelung erst am 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist weder ver­län­ger­bar noch hemmbar, beschränkt sich nur auf das Recht der Abga­ben­fest­set­zung und nicht auf die Ein­he­bung.
Die Fest­set­zung einer Abgabe ist nur in den Aus­nah­me­fäl­len der §§ 209a Abs. 1 und 2, 302 und 304 BAO, § 16 Abs. 3 BewG sowie im Ver­stän­di­gungs­ver­fah­ren lt. Art. 25 Abs. 2 des OECD-MA in Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men vor­ge­se­hen und dient dem Schutz von Rechts­nach­tei­len für den Steu­er­pflich­ti­gen.
(§ 28 b Abs. 6 GrStG und § 10 Abs. 3 FLAG — da ist nämlich noch die alte Fassung des § 209 Abs. 3 BAO zitiert — sind nicht har­mo­ni­siert, denn da gilt noch die 15-jährige Frist!)
Grund­satz: Im Jahre 2006 sind Abga­ben­fest­set­zun­gen für die Zeit vor 1996 absolut verjährt.

Ver­jäh­rung vor­läu­fi­ger Beschei­de gem. § 200 BAO

Während die normale Ver­jäh­rung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Unge­wiß­heit besei­tigt ist, wirkt die absolute Ver­jäh­rung auch für vor­läu­fi­ge Beschei­de.
Diese gelangen zur Vor­schrei­bung wenn ungewiss, aber wahr­schein­lich ist, dass z.B. Lieb­ha­be­rei vorliegt. Werden bei der Ver­mie­tung durch längere Perioden Verluste geltend gemacht, so ist die Absicht einen Über­schuss zu erzielen an Hand bestimm­ter Kri­te­ri­en zu prüfen. Wird nicht inner­halb eines abseh­ba­ren Zeit­rau­mes ein Gesamt­über­schuss erzielt, werden die Verluste nicht aner­kannt.
Der abseh­ba­re Zeitraum umfasst bei Gebäu­de­über­las­sung (min­des­tens 3 Wohn­ein­hei­ten) 25 bis 28 Jahre und bei Ver­mie­tung von Eigen­hei­men 20 bis 23 Jahre. Diese im Ver­hält­nis zur 10-jährigen abso­lu­ten Ver­jäh­rung eher langen Fristen, können dazu führen, dass vor­läu­fi­ge Beschei­de ver­jäh­ren, wenn nicht inner­halb der abso­lu­ten Ver­jäh­rung end­gül­ti­ge Beschei­de erlassen werden.

Schluss­fol­ge­rung

Erlässt das Finanz­amt bei einem vor­läu­fi­gen Bescheid nicht inner­halb der abso­lu­ten Ver­jäh­rungs­frist einen end­gül­ti­gen Bescheid, ist Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten, da in diesem Fall das Finanz­amt sich nicht auf § 208 Abs. 1 BAO (Beginn der Ver­jäh­rung mit Ablauf des Jahres, in dem die Unge­wiss­heit besei­tigt ist) stützen kann. Damit tritt die Rechts­wohl­tat der abso­lu­ten Ver­jäh­rung ein. Verluste, auch wenn Lieb­ha­be­rei vorliegt, bleiben für den Zeitraum der abso­lu­ten Ver­jäh­rung abzugs­fä­hig, da nach deren Ablauf auch ein vor­läu­fi­ger Bescheid end­gül­tig unab­än­der­lich wird.

Exkurs zu den Lan­des­ab­ga­ben­ord­nun­gen (LAO)
Jedes Bun­des­land regelt autonom in seiner LAO die Ver­jäh­rung der Lan­des­ab­ga­ben. Abwei­chun­gen von der BAO sind dabei die Regel. Für hin­ter­zo­ge­ne Abgaben gilt i.d.R. eine Frist von 10 Jahren und die absolute Ver­jäh­rung beträgt 15 Jahre. Es besteht auch noch die Insti­tu­ti­on der Unter­bre­chung durch eine Amts­hand­lung, wodurch die volle Frist wieder neu zu laufen beginnt.

Bild: © Fineas — Fotolia