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Klienten-Info — Archiv

Klar­stel­lung bei Sonderklassengebühren

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2006 

Pri­mar­ärz­te und Assis­tenz­ärz­te, die in einem Dienst­ver­hält­nis zu einer Kran­ken­an­stalt stehen, erhalten für die Behand­lung von Son­der­klas­se­pa­ti­en­ten nor­ma­ler­wei­se eine Son­der­ge­bühr. Der­ar­ti­ge Gebühren stellen nur dann im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zu erfas­sen­de selb­stän­di­ge Ein­künf­te dar, wenn sie nicht von der Kran­ken­an­stalt im eigenen Namen ver­ein­nahmt werden. Ande­ren­falls liegen nicht­selb­stän­di­ge Ein­künf­te vor, die im Rahmen des lau­fen­den Monats­be­zu­ges von der Kran­ken­an­stalt der Lohn­steu­er zu unter­zie­hen sind.

Im Zuge der Änderung der RZ 970 LStR hat die Finanz­ver­wal­tung dies­be­züg­lich eine Klar­stel­lung getroffen:

  • Da in den Bun­des­län­dern Kärnten und Stei­er­mark die jewei­li­gen Kran­ken­an­stal­ten­ge­set­ze vorsehen, dass die Kran­ken­an­stalt die Son­der­klas­sen­ge­büh­ren im eigenen Namen ein­zu­he­ben hat, können beim Arzt nur Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit vorliegen. 
  • In den übrigen Bun­des­län­dern lassen die Kran­ken­an­stal­ten­ge­set­ze es zu, dass der Arzt die Honorare selbst in Rechnung stellt oder die Ärz­te­ho­no­ra­re durch die Kran­ken­an­stalt im Namen und für Rechnung der Ärzte vor­ge­schrie­ben und ein­ge­ho­ben werden. Es liegen daher beim Arzt Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit vor, die er in seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angeben muss.

Bei Ärzten ohne eigener Ordi­na­ti­on ist die Gel­tend­ma­chung des Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­les von 12% der erhal­te­nen Son­der­klas­se­ge­büh­ren (maximal € 26.400 p.a.) sinnvoll, wenn keine nen­nens­wer­ten anderen Ausgaben vorliegen.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia