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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­ver­an­la­gung beschränkt Steuerpflichtiger

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2006 

Zur Ver­mei­dung der pro­hi­bi­ti­ven Besteue­rung beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger, denen Lohn­steu­er oder Abzug­steu­er vom Brut­to­be­trag abge­zo­gen wird, besteht für Lohn­emp­fän­ger ab 2005 die Mög­lich­keit mittels Formular E 7a einen Antrag zur Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bei beschränk­ter Steu­er­pflicht — inner­halb von 5 Jahren — zu stellen. In diesem Fall können Son­der­aus­ga­ben und Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.
Da aber bei dieser Ver­an­la­gung dem Ein­kom­men ein Betrag von € 8.000,- hin­zu­ge­rech­net wird, kann es trotz Son­der­aus­ga­ben und Wer­bungs­kos­ten zu einer Steu­er­nach­for­de­rung kommen. Laut Info des BMF vom 20. Jänner 2006 kann in diesem Fall inner­halb der Rechts­mit­tel­frist durch Berufung dieser Antrag wieder zurück­ge­zo­gen werden. Da bei beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen, die aus­schließ­lich Lohn­ein­künf­te beziehen, die Ein­kom­men­steu­er mit dem Lohn­steu­er­ab­zug abge­gol­ten ist, gibt es auch keine Pflicht­ver­an­la­gung, wenn gleich­zei­tig von mehreren Arbeit­ge­bern Lohn­ein­künf­te bezogen worden sind. Dies gilt laut der o.a. Info des BMF auch dann, wenn auto­ma­ti­siert zur Abgabe einer Erklä­rung auf­ge­for­dert wird. Auch in diesem Fall erfolgt eine Ver­an­la­gung nur auf Antrag. Der Steu­er­pflich­ti­ge, der diese Auf­for­de­rung zur Abgabe einer Steu­er­erklä­rung erhält, aber nicht infor­miert ist, dass er nicht ver­pflich­tet ist, dieser Folge zu leisten, wird schwer ver­un­si­chert sein und nicht wissen, was er nun tun soll. Von bür­ger­freund­li­cher Ver­wal­tung kann da keine Rede sein.
Diese BMF-Info steht im übrigen mit § 42 Abs. 2 EStG in Wider­spruch, wo bestimmt ist, dass der beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben hat, wenn er vom Finanz­amt dazu auf­ge­for­dert wird. § 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz normiert aber, dass bei dieser Ver­an­la­gung die mit 20% lohn­be­steu­er­ten Ein­künf­te außer Ansatz bleiben, sofern nicht eine Ver­an­la­gung bean­tragt wird. Das BMF schließt offen­sicht­lich daraus, dass der Auf­for­de­rung zur Abgabe einer Steu­er­erklä­rung dann nicht Folge zu leisten ist, wenn aus­schließ­lich mit 20% lohn­be­steu­er­te Ein­künf­te vor­lie­gen. Für das Finanz­amt bedeutet das eine Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung, für den Steu­er­pflich­ti­gen aber eine erheb­li­che Verunsicherung.

Bei beschränk­ter Steu­er­pflicht bestehen noch zwei weitere Tat­be­stän­de für eine Steu­er­ver­an­la­gung und zwar:

  • Pflicht­ver­an­la­gung für jene Ein­künf­te, die mangels Steu­er­ab­zugs­pflicht ein­kom­men­steu­er­lich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG mittels Formular E 7)
  • Antrags­ver­an­la­gung zur unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht, die aber nur Arbeit­neh­mern aus EU- oder EWR-Ländern offen steht, wenn die Haupt­ein­künf­te (90%) in Öster­reich bezogen werden, oder die nicht in Öster­reich steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te 2005 nicht über € 10.000,- betragen. Der Antrag ist formlos ein­zu­brin­gen und für die Aus­lands­ein­künf­te eine Beschei­ni­gung (Formular E 9) bei­zu­brin­gen. Mit dieser Ver­an­la­gung stehen dem Steu­er­pflich­ti­gen alle Begüns­ti­gun­gen der unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen zu (z.B. Absetz­be­trä­ge, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, Bau­spa­ren etc.).

Zusam­men­fas­sung

Für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge gibt es gem. § 102 EStG folgende Fälle einer Steuerveranlagung:

:: Pflicht­ver­an­la­gung

Erklä­rungs­pflicht bei bestimm­ten inlän­di­schen Ein­künf­ten gem. § 42 Abs. 2 i.V. mit § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2 EStG, wenn diese € 2.000,- p.a. über­stei­gen (z.B. wenn kein Steu­er­ab­zug vom Arbeits­lohn oder Kapi­tal­ertrag erfolgte, bei betrieb­li­chen Ein­künf­ten oder als stiller Gesell­schaf­ter etc.). 

:: Antrags­ver­an­la­gung

  • Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bei beschränk­ter Steu­er­pflicht (E7a)
  • Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zur unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht (E7 RZ 762, i.V.m. E9), nur für EU- und EWR- Bürger.
  • Bei abzugs­pflich­ti­gen Ein­künf­ten gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG (E7)

Zum Abschluss sei noch auf die DBA-Ent­las­tungs­ver­ord­nung hin­ge­wie­sen, welche bereits in der Klienten-Info November 2005 aus­führ­lich dar­ge­stellt worden ist. In den dort ange­führ­ten Fällen kann nämlich der Steu­er­ab­zug bei beschränk­ter Steu­er­pflicht bereits an der Quelle (Öster­reich) unterbleiben.

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia