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Klienten-Info — Archiv

Steuer- und ver­wal­tungs­recht­li­che Folgen bei Wei­ter­ga­be oder Erb­schaft von noch nicht iden­ti­fi­zier­ten Sparbüchern

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2006 

Seit November 2000 dürfen keine anonymen Spar­bü­cher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Wei­ter­ga­be solcher Spar­bü­cher verboten. Auf Grund des Bank­we­sen­ge­set­zes gibt es nur mehr Namens- und Losungs­wort-Spar­bü­cher. Als “Aus­lauf­mo­dell” exis­tiert aller­dings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf Über­brin­ger, bei dem die Iden­ti­tät des Kunden noch nicht fest­ge­hal­ten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Wei­ter­ga­be erfolgt, ändert sich vor­läu­fig nichts, steht aber in Wider­spruch zu § 40 BWG, in dem — zwecks Bekämp­fung von Geld­wä­sche­rei und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung — die Ver­pflich­tung der Banken zur Fest­stel­lung der Iden­ti­tät der Bank­kun­den fest­ge­hal­ten ist.

:: Namens­spar­buch

Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vor­ge­se­hen. Es lautet auf den Namen des iden­ti­fi­zier­ten Kunden, der auch ver­fü­gungs­be­rech­tigt ist. Ist ein Losungs­wort ver­ein­bart, kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungs­wor­tes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhe­bun­gen über € 15.000,- besteht Ausweispflicht.

:: Losungs­wort-Sparbuch

Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine ver­wal­tungs­tech­ni­sche Ver­ein­fa­chung vor­ge­se­hen, wenn folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,-
  • Die Iden­ti­tät des Kunden ist festgehalten
  • Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des iden­ti­fi­zier­ten Kunden lauten (Fan­ta­sie­na­men sind möglich)
  • Losungs­wort ist zwingend

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder belie­bi­ge Vorleger des Spar­bu­ches unter Nennung des Losungs­wor­tes das Verfügungsrecht.

:: Altes noch nicht iden­ti­fi­zier­tes anonymes Sparbuch

Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes:

  • Eine Behebung ist erst nach Iden­ti­fi­zie­rung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt es aller­dings zu einer Ver­zö­ge­rung um etwa 7 Tage bei der Aus­zah­lung, infolge Ver­pflich­tung der Bank zur Rou­ti­ne­mel­dung an die Geld­wä­sche­be­hör­de im Innen­mi­nis­te­ri­um, aber nicht an das Finanz­amt!
    (Pra­xis­hin­weis: Zur Ver­mei­dung dieser Meldung ist zu emp­feh­len, vor der Abhebung eine Ein­zah­lung bei gleich­zei­ti­ger Iden­ti­fi­ka­ti­on vor­zu­neh­men. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Aus­zah­lung nicht von einem anonymen, sondern von einem Namenssparbuch.)
  • Eine Wei­ter­ga­be vor Iden­ti­fi­zie­rung ist mit Ver­wal­tungs­stra­fe bedroht.
  • Banken sind ver­pflich­tet diese Spar­bü­cher beson­ders zu kenn­zeich­nen, sie aber wie bisher wei­ter­zu­füh­ren (z.B. Ver­zin­sung, Lauf­zeit­bin­dung etc.)

:: Steu­er­li­che Folgen bei Wei­ter­ga­be von nicht iden­ti­fi­zier­ten Sparbüchern

Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steu­er­fal­le werden, wenn es nicht in der Ver­las­sen­schaft abge­han­delt worden ist. Bei Vorlage des Spar­bu­ches ist — selbst bei Nennung des Losungs­wor­tes — die Abhebung von der Bank zu ver­wei­gern, weil es ja nicht iden­ti­fi­ziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gele­gen­heit iden­ti­fi­zie­ren und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Ver­zö­ge­rung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechts­ti­tel für den Erwerb des Spar­bu­ches, weil er sich ja nicht als Erbe aus­wei­sen kann. Bei offi­zi­el­ler Ver­wen­dung des Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanz­amt in einem Vorhalt nach der Herkunft der Mittel fragen. Bei nicht ent­spre­chen­der Auf­klä­rung könnte es folgende Schlüsse ziehen: 

  • Gelingt es dem Spar­buch­in­ha­ber nicht, die Erb­schaft glaub­haft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach Abhand­lung der Ver­las­sen­schaft auf­ge­taucht und er ist Uni­ver­sal­er­be) kann das Finanz­amt eine Schen­kung unterstellen.
  • Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schen­kung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem Datum bestand nämlich Schen­kung­steu­er­frei­heit), fällt Schen­kung­steu­er an.
  • Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapi­t­al­erwerb glaub­haft machen können, um den Verdacht des Schwarz­gel­des abzuwenden.

:: Bank­ge­heim­nis

Gem. § 38 BWG gilt das Bank­ge­heim­nis. Aus­ge­nom­men davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Notar und dem Gericht. Beim Namens­spar­buch sind Banken von sich aus zur Auskunft ver­pflich­tet. Beim Losungs­wort­spar­buch und beim nicht iden­ti­fi­zier­ten Sparbuch nur bei Ein­be­zie­hung in die Ver­las­sen­schaft durch Notar bzw. Gericht. Der Ein­ant­wor­tungs­be­schluss wird vom Gericht an das Finanz­amt geschickt.

:: Schluss­fol­ge­rung

Um Rechts­si­cher­heit für ein altes noch nicht iden­ti­fi­zier­tes Sparbuch zu erlangen, ist seine Iden­ti­fi­zie­rung daher zu emp­feh­len. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungs­wor­tes gewähr­leis­tet; bei über € 15.000,- aller­dings mit einer Ver­zö­ge­rung, falls nicht im Zuge einer vor­aus­ge­hen­den Ein­zah­lung die Iden­ti­fi­zie­rung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Ver­las­sen­schaft sinnvoll, um einen Rechts­ti­tel zu erlangen. Die Abhand­lungs­kos­ten sollten das Wert sein. Erb­schaft­steu­er fällt ja keine an. Damit ist das Risiko bei der Wei­ter­ga­be ins­be­son­de­re bei der Erb­schaft (Schen­kung­steu­er oder Schwarz­geld­ver­dacht), sowie eine Ver­wal­tungs­stra­fe gebannt. Andern­falls kann so ein Sparbuch zu einer “Danaer­erb­schaft” mutieren. 

Bild: © nmann77 — Fotolia