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Klienten-Info — Archiv

Droht die Umsatz­steu­er­pflicht für Schönheitsoperationen?

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2006 

Nach bis­he­ri­ger Ansicht der Finanz­ver­wal­tung galten Schön­heits­ope­ra­tio­nen umsatz­steu­er­lich als ärzt­li­che Tätig­keit gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG und waren somit unecht steu­er­be­freit. Unter Einfluss der Judi­ka­tur des EuGH und der deut­schen Gesetz­ge­bung ist die Finanz­ver­wal­tung nunmehr von der bisher ver­tre­te­nen Auf­fas­sung abgewichen.

Zur steu­er­be­frei­ten ärzt­li­chen Tätig­keit zählen laut RZ 942 UStR ästhe­tisch-plas­ti­sche Leis­tun­gen nur dann, wenn ein the­ra­peu­ti­sches Ziel im Vor­der­grund steht. Fraglich bleibt, wie die Grenze zwischen the­ra­peu­ti­schen Leis­tun­gen und echten Schön­heits­ope­ra­tio­nen gezogen werden kann. Ein Indiz für steu­er­pflich­ti­ge (reine) Schön­heits­ope­ra­tio­nen könnte sein, dass die Kosten der Ope­ra­ti­on nicht durch die Kran­ken­ver­si­che­rung über­nom­men werden. Darunter könnten daher ins­be­son­de­re Leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Fett­ab­sau­gen, Brust­ver­grö­ße­run­gen, Lip­pen­auf­sprit­zung, Anti-Aging-Behand­lun­gen oder Den­tal­kos­me­tik usw. fallen. Der Arzt müsste 20% Umsatz­steu­er in Rechnung stellen, hätte dafür aber auch einen (antei­li­gen) Vorsteuerabzug.

Seitens der Finanz­ver­wal­tung gibt es noch keine klare Aussage, nach welchen Kri­te­ri­en die Abgren­zung zwischen wei­ter­hin steu­er­frei­en the­ra­peu­ti­schen Leis­tun­gen und steu­er­pflich­ti­gen Schön­heits­ope­ra­tio­nen gezogen werden kann. In der Praxis ist daher im Rahmen von Betriebs­prü­fun­gen mit erhöhtem Dis­kus­si­ons­be­darf zu rechnen, weshalb es sich emp­fiehlt, genaue Auf­zeich­nun­gen in den Pati­en­ten­ak­ten zu führen, aus denen her­vor­geht, dass es sich um eine the­ra­peu­ti­sche Maßnahme handelt.

Bild: © John Hurst — Fotolia