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Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei aus­län­di­schen Kapitalgesellschaften


April 2006 
Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Ab 31. Jänner 2006 ist diese auch auf unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten anzu­wen­den.
Die eng­li­sche Limited-Gesell­schaft – sie ent­spricht einer öster­rei­chi­schen GmbH – ist hierbei eine beliebte Rechts­form­wahl: Der formelle Sitz der Gesell­schaft liegt in England, ihre unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit kann sich auf Öster­reich beschrän­ken oder weltweit ausgeübt werden. Während bei Gründung einer österr. GmbH min­des­tens 50% des Min­dest­stamm­ka­pi­tals von € 35.000,– auf­ge­bracht werden muss, ist dies bei einer engl. Ltd. nicht erfor­der­lich. (Min­dest­ka­pi­tal von £ 1 möglich – idR. € 14 – 140)
Um eine Umgehung der Mindest-KöSt durch Gründung einer eng­li­schen Ltd mit inlän­di­schem Ort der Geschäfts­lei­tung zu ver­hin­dern, werden aus­län­di­sche unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit inlän­di­schen gleich­ge­stellt: Für jedes volle Kalen­der­vier­tel­jahr des Bestehens der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht ist eine Min­dest­steu­er in Höhe von 5% eines Viertels der gesetz­li­chen Min­dest­hö­he des Stamm­ka­pi­tals zu ent­rich­ten. Fehlt bei aus­län­di­schen Kör­per­schaf­ten eine gesetz­li­che Min­dest­hö­he des Kapitals oder ist diese nied­ri­ger, ist ab 31. Jänner 2006 § 6 GmbHG maß­ge­bend (5% von € 35.000,– d.s. € 1.750,– Mindest-KöSt).

Bild: © Paul Bodea — Fotolia