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Klienten-Info — Archiv

Mana­ger­ver­si­che­rung im Zivil‑, Straf- und Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2006 

In letzter Zeit sind wie­der­holt Fehl­leis­tun­gen von Managern bekannt geworden, die aufgrund zivil­recht­li­cher Haftung für diese exis­tenz­be­dro­hend sein können, weil sie sich auf das gesamte Pri­vat­ver­mö­gen erstreckt. In bestimm­ten Fällen besteht laut Recht­spre­chung auch ein Durch­griffs­recht auf in Stif­tun­gen gepark­tes Vermögen. Im Fol­gen­den sei auf die Mög­lich­keit einer Abfe­de­rung dieser Risken und deren steu­er­li­che Aus­wir­kung hingewiesen: 

:: Schutz vor Vermögensschäden

Die “D&O”-Versicherung (Direktors und Officers) beinhal­tet einen welt­wei­ten Rechts­schutz samt Über­nah­me von Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen für Lei­tungs­or­ga­ne juris­ti­scher Personen (Vorstand, Geschäfts­füh­rer), Auf­sichts­rä­te, Beiräte, Stif­tungs­vor­stän­de, leitende Ange­stell­te, Füh­rungs­or­ga­ne von Genos­sen­schaf­ten und Vereinen. Diese Ver­si­che­rung kann entweder vom Unter­neh­men oder vom Manager per­sön­lich abge­schlos­sen werden. Der Ver­si­che­rungs­schutz tritt auch bei einer Ver­ur­tei­lung ein, mit Ausnahme bei einem vor­sätz­li­chen Vergehen. Damit ist auch leicht oder grob fahr­läs­si­ges Handeln gedeckt. Es besteht keine Bindung an Gerichts­ur­tei­le, um Ansprü­che abzu­weh­ren; auch durch Gut­ach­ten abge­si­cher­te Ver­glei­che sind mit ein­ge­schlos­sen. Die Ver­si­che­rung dient bei­spiels­wei­se zur Haf­tungs­ab­wehr in fol­gen­den Fällen: Verstöße gegen Gesetz, Satzung und Weisung der Haupt- bzw. Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Ver­let­zung von Sorg­falts­pflich­ten (Rech­nungs­we­sen, Treue- und Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten). Haf­tun­gen nach dem Pro­dukt­haft­pflicht­Ges, Umwelt­vor­schrif­ten, Wett­be­werbs­Ges, Gewer­be­ord­nung, Arbeit­neh­mer­schutz­Ges, Abgaben- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht.
Zur Frage eines Durch­griffs­rech­tes auf Stif­tungs­ver­mö­gen sei fol­gen­des vermerkt: Im PSG ist dies­be­züg­lich keine Regelung vor­han­den, sodass den Gestal­tungs­frei­hei­ten breiter Raum ver­bleibt. Bei Strei­tig­kei­ten kommt demnach der Recht­spre­chung erhöhte Bedeu­tung zu. Der OGH 2 Ob 295/00x, 23.11.2000 hat in seinem Urteil salopp fest­ge­stellt: “Stiften gehen gilt nicht”! So kann sich z.B. ein Unter­halts­ver­pflich­te­ter nicht durch die Gründung einer Stiftung seiner Ver­pflich­tung ent­zie­hen. Zur Frage der Exe­ku­ti­ons­si­cher­heit von Stif­tungs­er­klä­run­gen sei auf die Ent­schei­dung des OLG Linz 6 R 206/01h ver­wie­sen. Bei einer der­ar­ti­gen Gestal­tung darf nicht die Über­tra­gung des (nahezu) gesamten Ver­mö­gens des Stifters an die Pri­vat­stif­tung erfolgen, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB aus­ge­löst werden könnte.

:: Schutz bei schwerer Krankheit

Die “Dread Disease-Ver­si­che­rung” ist übli­cher­wei­se ein Zusatz zur Lebens­ver­si­che­rung mit Prä­mi­en­zu­schlag. Ver­si­che­rungs­ge­gen­stand ist schwere Krank­heit, Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Erwerbs­un­fä­hig­keit. Die kon­kre­ten Anlass­fäl­le werden übli­cher­wei­se bei Ver­trags­ab­schluss defi­niert. Dazu zählen ins­be­son­de­re: Herz­in­farkt, Krebs, Schlag­an­fall, Organ­trans­plan­ta­ti­on, Multiple Sklerose, Lähmung, Blind­heit und Verlust von Glied­ma­ßen.
Diese Ver­si­che­rung ist vor allem inter­es­sant für Allein­ver­die­ner, Fami­li­en­er­hal­ter und jüngere Manager, ohne ent­spre­chen­de Ver­mö­gens­re­ser­ven. Für diese Ver­si­che­rung muss der Manager selbst vorsorgen. 

:: Steu­er­li­che Qualifikation

- D&O- als Vermögensschadenversicherung

In Rz. 393a LStR 2002 sind die steu­er­li­chen Folgen ange­führt, die sich daraus ergeben, wer Ver­si­che­rungs­neh­mer und Begüns­tig­ter ist, bzw. wer die Prämien zahlt. Zahlt diese der Arbeit­ge­ber als Ver­si­che­rungs­neh­mer und Begüns­tig­ter, dann sind sie als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar und wirken sich beim Manager nicht aus. Die Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me ist eine Betriebs­ein­nah­me.
Zahlt der Manager als Ver­si­che­rungs­neh­mer die Prämien, sind sie bei ihm in voller Höhe als Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. Die dem Unter­neh­men als Begüns­tig­ten zuflie­ßen­de Ver­si­che­rungs­sum­me ist eine Betriebseinnahme.

- Dread Disease-Versicherung

Da eine Per­so­nen­ver­si­che­rung vorliegt, handelt es sich grund­sätz­lich um soge­nann­te (Topf-) Son­der­aus­ga­ben, für welche die gesetz­li­chen Betrags- und Absetz­be­schrän­kun­gen gelten. Bei Managern, die i.d.R. die Ein­kom­mens­gren­ze von € 50.900,- p.a. über­schrei­ten, ist daher kein steu­er­li­cher Vorteil mehr gegeben. 

Bild: © ki33 — Fotolia