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Klienten-Info — Archiv

Ände­run­gen im Zah­lungs­ver­kehr mit dem Finanzamt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2006 

:: Ver­wal­tungs­übung — Ein­wei­sung der Vor­aus­zah­lun­gen Alt

Enthält ein Über­wei­sungs­be­leg für selbst zu berech­nen­de Abgaben (USt, Lohn­ab­ga­ben) keinen Ver­wen­dungs­zweck, erfolgt die Ver­bu­chung auf dem Finanz­amts­kon­to auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder ver­min­dert einen Rück­stand. In der Folge kommt es aber wegen ver­spä­te­ter Ent­rich­tung dieser Abgaben zur Vor­schrei­bung eines Säum­nis­zu­schla­ges, weil das Finanz­amt mangels Ver­rech­nungs­wei­sung ja die Belas­tung dieser Abgaben nicht ver­bu­chen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechts­fol­ge auch bei Tele­ban­king (ELBA) bestä­tigt. Er stellt fest, dass die Über­mitt­lung eines im Wege des ELBA erstell­ten Beleges auf Gefahr des Absen­ders erfolgt und für das Ein­lan­gen des Schrift­stü­ckes bei der Behörde den Absender die Beweis­last trifft, was auch wei­ter­hin in Geltung bleibt. Vor­aus­zah­lun­gen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanz­amts­kon­to etwa ein Monat vor Fäl­lig­keit belastet und entweder als Rück­stand aus­ge­wie­sen oder min­der­ten vor­zei­tig ein bestehen­des Guthaben. 

:: Ver­wal­tungs­übung ab 15. Februar 2006 — Ein­wei­sung der Vor­aus­zah­lun­gen Neu

Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanz­amt für die Ver­rech­nung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ein neues Ver­fah­ren ein­ge­führt. Diese werden erst nach ihrer Fäl­lig­keit auf dem Finanz­amts­kon­to ein­ge­bucht. Bei ter­min­ge­rech­ter Zahlung ohne Ver­rech­nungs­wei­sung entsteht aber entweder ein Gut­ha­ben­sal­do oder die Ver­min­de­rung eines bestehen­den Rück­stands­sal­dos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grund­satz, dass ein Zah­lungs­ein­gang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Ein­bu­chung der Vor­aus­zah­lung infolge feh­len­der Deckung mangels Ver­rech­nungs­wei­sung zu Säum­nis­fol­gen kommen. Um das zu ver­mei­den, ist es erfor­der­lich auch für Vor­aus­zah­lun­gen eine Ver­rech­nungs­wei­sung unter Angabe von Steu­er­num­mer, Zeitraum, Abga­ben­art und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07–09/06). Bei “Finanz­amts­zah­lung” mittels Elek­tro­nik- / Inter­net­ban­king ist zusätz­lich zur o.a. Ver­rech­nungs­wei­sung der Steu­er­num­mer noch die zwei­stel­li­ge Finanz­amts­num­mer vor­an­zu­stel­len.
Die Sal­die­rung der geleis­te­ten Vor­aus­zah­lung erfolgt durch die nach­fol­gen­de Belas­tung, sodass ein bestehen­des Guthaben (z.B. aus einer Steu­er­ver­an­la­gung) nicht tangiert bzw. nicht vor­zei­tig ver­braucht wird. Dieses steht somit länger für die Ver­rech­nung mit Selbst­be­mes­sungs­ab­ga­ben, für Umbu­chun­gen oder Über­rech­nun­gen zur Ver­fü­gung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rück­ge­zahlt werden.
Auf der Benach­rich­ti­gung des Finanz­am­tes betref­fend die zu leis­ten­de Vor­aus­zah­lung sind der aktuelle Kon­to­stand aus­ge­wie­sen, sowie die Termine und die Höhe der jähr­li­chen Quar­tals­zah­lun­gen, wobei die fett gedruck­te, die jeweils fällige Zahlung signa­li­siert. Am besten ist es, den vor­ge­druck­ten P.S.K.-Erlagschein zu ver­wen­den, da dieser alle erfor­der­li­chen Merkmale für die Ver­rech­nungs­wei­sung enthält. Bei Tele­ban­king ist — wie oben erwähnt — darauf zu achten, dass alle Ver­rech­nungs­wei­sungs­da­ten dem Finanz­amt (ein­schließ­lich Finanz­amts­num­mer) mit­ge­teilt werden. Was den unre­gel­mä­ßi­gen Versand der Buchungs­mit­tei­lun­gen betrifft — teilt das Finanz­amt mit — so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abga­ben­kon­to ändert.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia