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Klienten-Info — Archiv

Gestern noch Kaufmann, heute Unter­neh­mer — UGB (HGB)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2007 

Seit Anfang 2007 ist das Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB) in Kraft, welches das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) abgelöst hat. In der Klienten-Info (Jänner und Sep­tem­ber 2006) wurden bereits Teil­be­rei­che der Ände­run­gen abgehandelt.

Wesent­li­che Ände­run­gen im Überblick

:: Unter­neh­mer­be­griff

Die nach HGB unter­schied­li­chen Kauf­manns­ar­ten (z.B. Ist- und Soll­kauf­mann) werden durch den ein­heit­li­chen Begriff des Unter­neh­mers ersetzt. Unter­neh­mer ist, wer ein Unter­neh­men betreibt. Darunter sub­su­miert das Gesetz jede auf Dauer ange­leg­te selb­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tätig­keit unab­hän­gig von der Größe und Art, gleich­gül­tig ob auf Gewinn gerich­tet oder nicht. Dazu zählen: Ein­zel­un­ter­neh­mer (kraft Betrieb eines Unter­neh­mens), Unter­neh­mer kraft Rechts­form (AG, GmbH etc.) und Unter­neh­mer kraft Ein­tra­gung ins Fir­men­buch.

:: Firma

Der Fir­men­na­me ist nicht mehr vom Prinzip der Fir­men­wahr­heit beherrscht. Neben Namens- und Sach­fir­men sind auch Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen zulässig. Damit wird die Firma als Wer­be­trä­ger betont. 

:: Gesell­schafts­recht

Als ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bestehen nur mehr die Offene Gesell­schaft (OG) und die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG). Ein­ge­tra­ge­ne Erwerbs­ge­sell­schaf­ten (EEG) können nicht mehr gegrün­det werden. Bereits bestehen­de OEG und KEG bleiben aber bestehen und können auf Antrag iden­ti­täts­wah­rend in eine OG bzw. KG umge­schrie­ben werden. Für die Änderung der Firma ist eine Über­gangs­frist bis 1. Jänner 2010 vor­ge­se­hen. Scheidet aus einer aus 2 Gesell­schaf­tern bestehen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft ein Gesell­schaf­ter aus, ohne dass ein neuer eintritt, entsteht ein pro­to­kol­lier­tes Einzelunternehmen. 

:: Fir­men­buch­ein­tra­gung

  • Zwingend für: Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, unter­neh­me­risch tätige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ohne natür­li­che Person als Voll­haf­ter (z.B. GmbH & Co KG), OG und KG da die Ein­tra­gung kon­sti­tu­tiv ist, sowie alle anderen Unter­neh­mer (Gewer­be­be­trie­be), wenn der Jah­res­um­satz über € 400.000,- beträgt.
  • Frei­wil­lig können sich ein­tra­gen lassen: Unter­neh­men mit Umsatz­er­lö­sen unter € 400.000,- sowie Frei­be­ruf­ler und Land­wir­te, unab­hän­gig von der Höhe der Umsätze.
  • Keine Ein­tra­gung wie bisher: Ges.n.b.R und Stille Gesell­schaft (aty­pi­sche oder typische). Über­stei­gen aber deren Umsätze die € 400.000,- Grenze, besteht Ein­tra­gungs­pflicht als OG, KG oder Ein­zel­un­ter­neh­men, wenn unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vorliegt.

:: Geschäfts­pa­pie­re und Webseiten

Auf diesen sind die Rechts­form (AG, GmbH, OG, KG oder “e.U.” für ein­ge­tra­ge­ner Ein­zel­un­ter­neh­mer, bei frei­be­ruf­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auch “KG-Partner”), die Fir­men­buch­num­mer, der Sitz sowie der Name des Ein­zel­un­ter­neh­mers im Falle einer Sach­fir­ma oder eines Fan­ta­sie­na­mens anzugeben.

:: Rech­nungs­le­gung

  • Bilan­zie­rungs­pflicht nach UGB
    Besteht: Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten; Für GmbH & Co KG, wenn unter­neh­me­risch tätig; Für Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb oder sons­ti­ger selb­stän­di­gen Tätig­keit, die nicht als frei­be­ruf­lich i.S. des UGB anzu­se­hen ist, wenn die Umsatz­er­lö­se € 400.000,- p.a. über­stei­gen, unab­hän­gig davon, ob sie im Fir­men­buch ein­ge­tra­gen sind oder nicht.
    Besteht nicht: Für Frei­be­ruf­ler i.S. des UGB und Land­wir­te, sowie bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung.
  • Bilan­zie­rungs­pflicht nach Steu­er­recht
    Besteht: Für Gewer­be­trei­ben­de nach § 5 EStG, wenn sie nach UGB geboten ist. Für Land­wir­te — wie bisher -, wenn die Grenzen nach § 125 BAO (Umsätze über € 400.000,- oder Ein­heits­wert über € 150.000,-) über­schrit­ten sind.
    Besteht nicht: Für Frei­be­ruf­ler, es sei denn es handelt sich i.S. des UGB nicht um einen freien Beruf und es besteht Buch­füh­rungs­pflicht nach UGB. Hier liegt recht­li­ches Neuland vor!
  • Han­dels­bi­lanz / Steu­er­bi­lanz
    Diese Unter­schei­dung bleibt nach wie vor aufrecht, da die Bewer­tungs­be­stim­mun­gen ver­schie­den sind. Das Han­dels­recht ist vom Vor­sichts­prin­zip beherrscht und zielt auf einen möglicht nied­ri­gen Gewinn ab, während der Fiskus an einem hohen Gewinn inter­es­siert ist.
  • Prüfung der Bilanzen bei bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men von unab­hän­gi­ger Exe­ku­tiv­be­hör­de nach “Enforce­ment-System”
    Aufgrund einer EU-RL wurde in Öster­reich eine Prüf­grup­pe in Ver­eins­form ein­ge­rich­tet, welche die Ein­hal­tung der inter­na­tio­na­len Stan­dards (IFRS) für die Rech­nungs­le­gung nach dem Muster des deut­schen Bilanz­kon­troll­ge­set­zes prüft. 

:: Kri­te­ri­en für die Über­schrei­tung der € 400.000,- Umsatzgrenze

Bei gering­fü­gi­ger Über­schrei­tung in 2 auf­ein­an­der fol­gen­den Vor­jah­ren, besteht ab dem zweit­fol­gen­den Jahr die Buch­füh­rungs­pflicht.
Bei Über­schrei­tung um mehr als 50% (also über € 600.000,-) entsteht sie schon ab dem Fol­ge­jahr.
Bei Unter­schrei­tung in 2 Vor­jah­ren entfällt sie ab dem Folgejahr.

:: Son­der­fall Freie Berufe — Neues Recht!

Wie bereits erwähnt, besteht bedau­er­li­cher Weise eine unter­schied­li­che Defi­ni­ti­on im UGB und im Ein­kom­men­steu­er­recht. Während § 22 EStG die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit taxativ aufzählt, richtet sich die Zuord­nung im UGB nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung, die in der Fach­li­te­ra­tur wie folgt umschrie­ben ist:
“Als freie Berufe sind vor allem solche Berufe zu ver­ste­hen, die über­wie­gend wis­sen­schaft­li­chen, künst­le­ri­schen, reli­giö­sen, sozialen, leh­ren­den, hei­len­den oder rechts­wah­ren­den Cha­rak­ter haben und in der Regel, jedoch nicht zwingend, eine gewisse höhere Bildung vor­aus­set­zen.”
Aus diesem Zuord­nungs­pro­blem ergeben sich im Zwei­fels­fall weit­rei­chen­de Folgen bei der Beur­tei­lung, ob Buch­füh­rungs­pflicht vorliegt und u.U. die Wert­stei­ge­rung von Grund und Boden steu­er­lich relevant ist.

Aus­wir­kun­gen dieser unter­schied­li­chen Defi­ni­ti­on
Frei­be­ruf­ler i.S. des UGB sind grund­sätz­lich nicht pro­to­kol­lie­rungs­pflich­tig, sofern sie ihr Unter­neh­men nicht in Form einer Kapi­tal­ge­sell­schaft oder GmbH & Co KG ausüben. Sie können sich aber frei­wil­lig ins Fir­men­buch ein­tra­gen lassen. Bisher in Form einer OHG oder KG geführte frei­be­ruf­li­che Tätig­keit war bilan­zie­rungs­pflich­tig, ist es aber ab 1. Jänner 2007 nicht mehr, sodass ein Umstieg auf Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung möglich ist.
Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die i.S. des UGB aber nicht die Kri­te­ri­en für den Frei­be­ruf erfüllen — selbst wenn sie im steu­er­recht­li­chen Sinne Frei­be­ruf­ler sind — und mehr als € 400.000,- Umsatz erzielen, müssen bilan­zie­ren und ihren Gewinn nach § 5 EStG ermit­teln. Diese Personen werden von der Neuerung beson­ders hart getrof­fen, da mit dieser Umstel­lung des Rech­nungs­we­sens auch die Wert­ver­än­de­rung von Grund und Boden steu­er­lich wirksam wird. Hier kann erhöhter Bera­tungs­be­darf erfor­der­lich werden.

:: Unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Geschäfte

Hat z.B. bisher die sog. “laesio enormis” (Anfech­tung wegen Ver­kür­zung über die Hälfte) im Han­del­recht nicht gegolten, ist das im UGB nur dann der Fall, wenn sie ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist. Die Regeln für unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Geschäf­te gelten für alle Unter­neh­men, somit auch für Frei­be­ruf­ler und Landwirte. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia