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Klienten-Info — Archiv

Dienst­ge­ber­ab­ga­ben­ge­set­ze

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2007 

Der Mehr­zahl­ge­brauch in der Über­schrift hat seinen Grund darin, dass es zwei gleich­lau­ten­de Gesetze mit völlig unter­schied­li­chem Inhalt gibt, nämlich ein Bun­des­ge­setz über eine pau­scha­lier­te Abgabe von Dienst­ge­bern gering­fü­gig beschäf­tig­ter Personen (Dienst­ge­ber­ab­ga­be­ge­setz-DAG) und ein Lan­des­ge­setz in Wien über die Ein­he­bung einer Dienst­ge­ber­ab­ga­be (im Sprach­ge­brauch U‑Bahnsteuer genannt).

:: Dienst­ge­ber­ab­ga­be für gering­fü­gig Beschäftigte

Über­stei­gen die monat­li­chen Entgelte (ohne Son­der­zah­lun­gen) an solche Dienst­neh­mer (auch freie Dienst­neh­mer) das Ein­ein­halb­fa­che der Gering­fü­gig­keits­gren­ze (2007: € 341,16) demnach € 511,74 (2006: € 499,74), hat der Dienst­ge­ber an den Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger, bei dem die Meldung für die Unfall­ver­si­che­rung zu erfolgen hat, eine pau­scha­le Abgabe in der Höhe von 17,8% zu ent­rich­ten (16,4% für PV & KV und 1,4% für UV). Die Abgabe (eigent­lich ist es ein Sozi­al­ver­si­che­rung­bei­trag) ist am 15. Jänner des Fol­ge­jah­res fällig, kann von Selb­stab­rech­nern aber auch monat­lich ent­rich­tet werden. Bei mehreren gering­fü­gig Beschäf­tig­ten nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res fallen nur 16,4% an, da der 1,4%ige UV-Beitrag entfällt. Bestehen für einen Dienst­ge­ber mehrere Dienst­ge­ber-Kon­to­num­mern, so hat eine Zusam­men­rech­nung aller bei ihm gering­fü­gig Beschäf­tig­ten zu erfolgen.
Keine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn das monat­li­che Entgelt den Grenz­be­trag nur deshalb nicht über­schrei­tet, weil das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis während des Monats begonnen, beendet oder unter­bro­chen wurde. Die Gering­fü­gig­keits­gren­zen gelten nicht für Lehr­lin­ge, Haus­be­sor­ger und Kurzarbeiter.

:: Dienst­ge­ber­ab­ga­be (Wiener U‑Bahnsteuer)

Abga­be­pflich­tig ist jeder Dienst­ge­ber, der min­des­tens einen Dienst­neh­mer in Wien beschäf­tigt. Die Abgabe beträgt für jeden Dienst­neh­mer pro ange­fan­ge­ne Woche des Dienst­ver­hält­nis­ses € 0,72 und ist bis zum 15. Tag des Fol­ge­mo­nats für die im Vormonat ent­stan­de­ne Abga­ben­schuld zu ent­rich­ten. Bis 31. März des Fol­ge­jah­res ist eine Dienst­ge­ber­ab­ga­ben-Erklä­rung für das ver­gan­ge­ne Kalen­der­jahr ein­zu­rei­chen. Ein Rück­erstat­tungs­an­trag ist bis zum Ende des Jahres ein­zu­brin­gen, das dem Jahr, für das die Erstat­tung begehrt wird, folgt. Eine Erstat­tung erfolgt, wenn die Summe der aus den Dienst­ver­hält­nis­sen geleis­te­ten Entgelte im Vorjahr monat­lich € 218,02 nicht erreicht und das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men p.a. € 2.180,19 nicht über­stie­gen hat.
Von der Abgabe sind u.a. befreit: Die Arbeits­zeit pro Woche über­steigt nicht 10 Stunden, der Dienst­neh­mer ist über 55 Jahre, Lehr­ver­hält­nis­se, Haus­be­sor­ger, Behin­der­te und Prä­senz­die­ner sowie Gebietskörperschaften. 

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia