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Ende für Wert­pa­pier­de­ckung bei Abfer­ti­gungs- und Pen­si­ons­vor­sor­gen ab 9. November 2006


Januar 2007 

Die betref­fen­den Bestim­mun­gen in § 14 wurden vom VfGH, 6. Oktober 2006 — mit Wirkung ab der Kund­ma­chung im BGBl, die am 8. November 2006 erfolgt ist — als ver­fas­sungs­wid­rig auf­ge­ho­ben. Damit entfällt die Deckungs­pflicht für Bilanz­stich­ta­ge ab 9. November 2006. Das Ende der Deckungs­pflicht für Abfer­ti­gungs­vor­sor­gen laut Gesetz per 31. Dezember 2007 wurde damit durch die Recht­spre­chung auf den 9. November 2006 vor­ge­zo­gen. Über die betref­fen­den Wert­pa­pie­re kann daher bereits ab 9. November 2006 frei verfügt werden. Eine ver­fas­sungs­kon­for­me Regelung für die Deckung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen hat das BMF ange­kün­digt. Gleiches gilt für die lt. § 10 EStG (Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne) begüns­tig­ten Wert­pa­pie­re, für die lt. BMF keine Änderung ein­tre­ten wird. Ob die Wert­pa­pie­re für die Pen­si­ons­vor­sor­ge gleich verkauft werden, oder die Neu­re­ge­lung abge­war­tet werden sollen, wird vom Liqui­di­täts­be­darf abhängen. Gelangte in der Ver­gan­gen­heit eine “Straf­steu­er” wegen Unter­de­ckung zur Vor­schrei­bung, sollte dagegen ein Rechts­mit­tel ergrif­fen werden.

Bild: © press­mas­ter — Fotolia