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Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht von Bargeschäften


Februar 2007 

Seit 1. Jänner 2007 sind Bar­ein­nah­men und ‑ausgänge aufgrund § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (vgl. KI 08 und 12.2006) grund­sätz­lich täglich einzeln auf­zu­zeich­nen. Auch wenn die Ver­pflich­tung zur Ein­zel­auf­zeich­nung nicht die Nutzung elek­tro­ni­scher Regis­trier­kas­sen erfor­der­lich macht (Para­gon­durch­schrif­ten, hän­di­sche Auf­schrei­bun­gen, Losungs­blät­ter, Strich­lis­ten etc. sind zulässig), bedeutet dies für kleinere Unter­neh­men einen erheb­li­chen Umstel­lungs­auf­wand. In der Gas­tro­no­mie wird die Tisch­ab­rech­nung — bei Bonie­rung der ein­zel­nen Tische — als Ein­zel­ein­gang gesehen. Die Finanz­ver­wal­tung hat in der “Bar­be­we­gungs-VO” Erleich­te­run­gen vor­ge­se­hen, wonach die ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung durch Kas­sa­sturz (Ermitt­lung der Bar­ein­gän­ge eines Tages durch Sal­die­rung des gezähl­ten End- und Anfangs­be­stan­des unter Berück­sich­ti­gung von Ausgaben, Einlagen und Ent­nah­men) unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin zulässig ist:

- Die Net­to­um­sät­ze pro Betrieb und Jahr liegen bei maximal € 150.000,-, wobei bei Rumpf­wirt­schafts­jah­ren die Grenze durch eine Hoch­rech­nung des Umsatzes ermit­telt wird. Bei einem Betriebs­über­gang werden auch die vor­an­ge­gan­ge­nen Zeit­räu­me beim Rechts­vor­gän­ger berück­sich­tigt. Ein ein­ma­li­ges Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze bis 15% inner­halb von drei Jahren ist unschäd­lich.
— Für Umsätze, die von Haus zu Haus an öffent­li­chen Orten, jedoch nicht in oder in Ver­bin­dung mit fes­t­um­schlos­se­nen Räum­lich­kei­ten aus­ge­führt werden, ist die Grenze von € 150.000,- nicht anzu­wen­den und somit die ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung immer zulässig. Begüns­tigt werden dadurch z.B. Eis- oder Maro­ni­ver­käu­fer, die ihre Produkte im Freien ohne Bezug zu fest umschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten ver­kau­fen. Nicht anzu­wen­den sind die Ver­ein­fa­chun­gen aller­dings bei Gas­sen­ver­käu­fen vor Eis­sa­lons oder Ver­käu­fen in “Scha­ni­gär­ten” infolge Bezug zu fest umschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten. Taxi­len­ker müssen eben­falls Ein­zel­auf­zeich­nun­gen führen, denn hier gilt nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung das Auto als feste Räum­lich­keit. Ob das auch für Jahr­markt­bu­den gilt, wird noch zu klären sein.

Bei Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze besteht ein Jahr Zeit zur Umstel­lung (z.B. bei Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze 2007 — Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht erst ab 2009). Umge­kehrt gilt, dass bei zwei­ma­li­gem Unter­schrei­ten der Umsatz­gren­ze mit Beginn des fol­gen­den Jahres wieder auf die ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung umge­stie­gen werden kann. Die Ver­ord­nung enthält eine Über­gangs­re­ge­lung für Betriebe, die bisher eine ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung vor­ge­nom­men haben. Sie sind bei Über­schrei­ten der Umsatz­gren­zen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Ein­zel­auf­zeich­nun­gen ver­pflich­tet.
Wenn die wesent­li­chen “Klar­hei­ten” besei­tigt sind, werden wir zur rechten Zeit über den zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­mehr­auf­wand weiter informieren.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia