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Unent­gelt­li­che Mahl­zei­ten für Dienst­neh­mer im Steuerrecht


Februar 2007 

Wie die unent­gelt­li­che Mit­tags­ver­pfle­gung von Dienst­neh­mern, ob als Leis­tungs­aus­tausch oder Eigen­ver­brauch umsatz­steu­er­lich zu behan­deln ist, ist laut BMF vom 10. August 2006 wie folgt zu qualifizieren:

Nicht umsatz­steu­er­bar

In Gas­tro­no­mie­be­trie­ben ist die unent­gelt­li­che Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung von Dienst­neh­mern lt. Rz. 71 UStR kein Eigen­ver­brauch und daher nicht steu­er­bar. Bei anderen Betrie­ben hängt die umsatz­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on davon ab, ob die Essens­ein­nah­me am Arbeits­platz zur Auf­recht­erhal­tung eines not­wen­di­gen Bereit­schafts­diens­tes erfor­der­lich ist (z.B. Personal zur tech­ni­schen oder medi­zi­ni­schen Bereit­schaft u.a.) In diesen Fällen treten die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se des Dienst­neh­mers in den Hin­ter­grund und die Sach­zu­wen­dun­gen gelten nicht für unter­neh­mens­frem­de Zwecke erbracht, sie sind daher nicht steu­er­bar. Leistet der Dienst­neh­mer aber in den o.a. Fällen einen Kos­ten­bei­trag, dann ist dieser Beitrag als Entgelt ust­pflich­tig, was auch bei gas­tro­no­mi­schen Betrie­ben der Fall ist. 

Umsatz­steu­er­pflicht

:: Dienst­leis­tung / Mahlzeit als tau­sch­ähn­li­cher Umsatz 

Der Kau­sal­zu­sam­men­hang zwischen Dienst­leis­tung und Sach­zu­wen­dung ist gegeben, wenn die unent­gelt­li­che Ver­kös­ti­gung des Dienst­neh­mers Lohn­be­stand­teil ist (lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug) und damit im umsatz­steu­er­li­chen Sinne zum Entgelt wird.

:: Dienst­leis­tung / Mahlzeit als Eigenverbrauch

Ist die unent­gelt­li­che Dienst­leis­tung nicht Lohn­be­stand­teil, liegt im Regel­fall Eigen­ver­brauch vor (Rz. 70 UStR), wenn die Ver­pfle­gung primär der Deckung der per­sön­li­chen Bedürf­nis­se des Dienst­neh­mers dient. Aus­ge­nom­men sind bloße Annehm­lich­kei­ten oder Auf­merk­sam­kei­ten von geringem Wert (z.B. Getränke).

:: Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatzsteuer

Die Höhe des Ent­gel­tes oder Eigen­ver­brauchs ist laut Rz 672 UStR aus den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs­wer­ten wie folgt zu ermit­teln:
Der Wert der vollen freien Station (€ 196,20) ist laut Rz. 146 LStR auf den Tages­wert mittels Division durch 30 umzu­rech­nen. Vom so mit € 6,54/Tag ermit­tel­ten Betrag ent­fal­len 3/10 auf das Mit­tag­essen. Aus diesem mit € 1,962 errech­ne­ten Brut­to­be­trag ist der Net­to­be­trag mittels Division durch 1,1 in der Höhe von € 1,78363 zu ermit­teln, von dem der auf die betriebs­ei­ge­ne Kantine ent­fal­len­de Betrag 2/3 d.s. € 1,18909 beträgt.
Der so ermit­tel­te ust­pflich­ti­ge Monats­be­trag ist in der UVA wie folgt zu erfassen:

Als Entgelt (€ 1,78363* 26) in KZ 000 € 46,37
Als Eigen­ver­brauch (€ 1,18909* 26) in KZ 001 € 30,92

Ver­kös­ti­gung in Gaststätten

Werden den Dienst­neh­mern die Kosten nach Vorlage der Rechnung ersetzt, handelt es sich um frei­wil­li­gen Sozi­al­auf­wand mit Vor­steu­er­ab­zug. Beim Dienst­neh­mer liegt lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor, der beim Arbeit­ge­ber i.d.R. als tau­sch­ähn­li­cher Umsatz ust­pflich­tig ist.
Gewährt der Arbeit­ge­ber frei­wil­lig Essens­bons (bis € 4,40) oder Lebens­mit­tel­bons (bis € 1,10) pro Arbeits­tag, besteht gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG Lohn­steu­er­frei­heit. Da kein Sach­be­zug vorliegt fällt auch keine Umsatz­steu­er an. Ob diese Bons in nahe­ge­le­ge­nen Gast­stät­ten oder in der Werks­kü­che ein­ge­löst werden ist egal. Essens­bons bei Dienst­rei­sen sind eben­falls steu­er­frei, soweit sie das Tages­geld (€ 26,40) nicht über­stei­gen.
Hat der Arbeit­neh­mer aber auf freie oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten einen Rechts­an­spruch (z.B. Kol­lek­tiv­ver­trag), dann handelt es sich um einen Sach­be­zug mit allen steu­er­li­chen Konsequenzen. 

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia