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Klienten-Info — Archiv

Evi­denz­kon­to gem. § 4 Abs. 12 Z 3 EStG als “Beilagen-Stief­kind” zur Körperschaftsteuererklärung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2007 

Seit 1. Jänner 1996 besteht die gesetz­li­che Ver­pflich­tung, der jähr­li­chen KöSt-Erklä­rung das (Kapital-) Evi­denz­kon­to als Beilage anzu­schlie­ßen, was in der Praxis aller­dings selten erfolgt, zumal diese vom Finanz­amt nicht urgiert wird. Grund dafür ist, dass die Beilage nicht im Inter­es­se des Fiskus, sondern der Gesell­schaf­ter liegt. Leistet nämlich die Gesell­schaft Aus­zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter, so sind diese entweder als Aus­schüt­tun­gen oder als Ein­la­gen­rück­zah­lun­gen zu qua­li­fi­zie­ren. Während erstere KESt-pflich­tig sind, sind die zweiten steu­erneu­tral. Wird ein Eigen­ka­pi­tal­pos­ten zuguns­ten von Gesell­schaf­tern auf­ge­löst, der sowohl Einlagen als auch Gewinne enthält, ent­schei­den die Gesell­schafts­or­ga­ne über die Zuord­nung, die aber nicht im Ermessen der Organe liegt. Ist die Ver­knüp­fung der Aus­zah­lung mit einer Einlage erwiesen — wozu das Evi­denz­kon­to dient — liegt eine steu­er­freie Ein­la­gen­rück­zah­lung vor. 

Einlagen im Sinne des Gesetzes sind:
Das auf­ge­brach­te Kapital und sonstige Einlagen und Zuwen­dun­gen, die als Kapi­tal­rück­la­gen aus­ge­wie­sen sind. Die Zuwen­dun­gen können nicht nur von den Gesell­schaf­tern, sondern auch von Dritten stammen. Darunter zählen auch Agio­zah­lun­gen von später ein­tre­ten­den Gesell­schaf­tern, die in die Kapi­tal­rück­la­gen ein­ge­stellt werden und somit auch den Alt­ge­sell­schaf­tern zufallen. Ferner gehören dazu Par­ti­zi­pa­ti­ons- und Genuss­rechts­ka­pi­tal, sowie Ver­bind­lich­kei­ten, die steu­er­lich als ver­deck­tes Kapital gelten.
Nicht zu den Einlagen gehören Anteile auf Grund einer Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­tel, die gem. § 3 Z 29 EStG steu­er­frei waren. Erfolgt nämlich deren Rück­zah­lung inner­halb von 10 Jahren, handelt es sich um eine steu­er­pflich­ti­ge Aus­schüt­tung nach § 32 Z 3 EStG; ferner Beträge, die infolge Umgrün­dung die Eigen­schaft als Gewinn­rück­la­ge oder Bilanz­ge­winn verloren haben.

Schluss­fol­ge­rung:
Aus der Regelung des Evi­denz­kon­tos geht nicht hervor, dass nach den ein­zel­nen Anteils­in­ha­bern zu unter­schei­den ist. Egal von wem die Einlage oder Zuwen­dung stammt — auch von dritter Seite oder später Ein­tre­ten­den — ist die Ein­la­gen­rück­zah­lung für jeden Gesell­schaf­ter (auch wenn die Einlage nicht von ihm stammt) steu­erneu­tral, wenn der Nachweis aus dem Evi­denz­kon­to erfolgt. Es liegt daher in allen Fällen, in denen es Zuwen­dun­gen an die Gesell­schaft gegeben hat (z.B. Liqui­di­täts­eng­pass, Insol­venz­ge­fahr etc.) im Inter­es­se der Gesell­schaf­ter, das Evi­denz­kon­to zu führen und durch Beilage des­sel­ben zur KöSt-Erklä­rung auch dem Fiskus gegen­über Einlagen und Zuwen­dun­gen in geeig­ne­ter Form in Evidenz zu halten. Hat sich gegen­über dem Vorjahr nichts geändert, sollte auch darauf hin­ge­wie­sen werden. 

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia