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Klienten-Info — Archiv

Ver­mei­dung von Form­feh­lern bei der Testamenterstellung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2007 

Seit 2005 gibt es kein münd­li­ches Tes­ta­ment mehr, es sei denn es droht unmit­tel­ba­re Gefahr, dass der Testator die Fähig­keit zu tes­tie­ren verliert. In diesem Fall kann der letzte Wille mündlich oder schrift­lich vor zwei fähigen gleich­zei­tig anwe­sen­den Zeugen erklärt werden. Dieses soge­nann­te “Not­tes­ta­ment” verliert aber nach 3 Monaten nach Wegfall der Gefahr seine Gül­tig­keit.
Die ein­fachs­te und bil­ligs­te Nach­lass­re­ge­lung ist das holo­gra­phe (eigen­hän­dig geschrie­be­ne) Tes­ta­ment. Die geltende Tes­tier­frei­heit erfährt aber gewisse mate­ri­el­le und formelle Ein­schrän­kun­gen. Das Not­er­ben­recht (Pflicht­teil) redu­ziert diese Freiheit etwa auf die Hälfte des zu ver­tei­len­den Ver­mö­gens und Form­män­gel können das Tes­ta­ment ungültig werden lassen. So hatte der OGH vor kurzem zu klären, welche Folgen ein unle­ser­li­ches eigen­hän­dig ver­fass­tes Tes­ta­ment hat und wie ein gemein­sa­mes Tes­ta­ment von Ehe­leu­ten aussehen soll.

:: Unle­ser­lich­keit (7 Ob 185/05i)

Ist die Erb­ein­set­zung unle­ser­lich und auch nicht durch einen Schrift­sach­ver­stän­di­gen zu veri­fi­zie­ren, wird sie durch das Gericht nicht aner­kannt. Zeu­gen­aus­sa­gen sind kein Beweis­mit­tel, da es sich um Umstände handelt, die außer­halb der Urkunde liegen. Sie können ledig­lich zu Aus­le­gun­gen des leser­li­chen Inhaltes her­an­ge­zo­gen werden.

:: Unter­schrift (4 Ob 237/04p)

Ob als Unter­schrift die Initia­len genügen, obwohl das Gesetz den vollen Namen vorsieht, ist laut OGH zu prüfen, ob der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten rechts­wirk­sa­me Doku­men­te immer mit seinen Initia­len unter­zeich­net hat. Als Grund­satz gilt, dass die Unter­schrift jeden Zweifel über die Iden­ti­tät des Ver­fas­sers aus­schließt. Es emp­fiehlt sich daher sicher­heits­hal­ber mit vollem Namen zu unterschreiben.

:: Gemein­sa­mes Tes­ta­ment von Eheleuten

Selbst dann, wenn die Inhalte iden­tisch sind, müssen beide Partner in ein und der­sel­ben Urkunde den Inhalt einzeln schrei­ben und unter­fer­ti­gen, um gültig zu sein.

:: Mate­ri­el­le Ein­schrän­kung der Testierfreiheit

Die gesetz­li­che Erbfolge und das Not­er­ben­recht (Pflicht­teils­recht) dürfen nicht ver­wech­selt werden. Wenn kein oder ein ungül­ti­ges Tes­ta­ment vorliegt, tritt das Intestat­er­brecht (gesetz­li­ches Erbrecht) wie folgt in Kraft: Ehe­gat­ten erhalten neben den Kindern und deren Nach­kom­men ein Drittel, neben den Eltern und deren Nach­kom­men zwei Drittel, sonst den gesamten Nachlass. Jeden­falls aber Wohn­recht und Hausrat. Die Ver­wand­ten erhalten je nach Ver­wandt­schafts­li­nie (Parentel) den Rest. Die Tes­tier­frei­heit hat aber ihre Grenze im Pflicht­teils­recht, welches bestimm­ten Personen ein quo­ten­mä­ßi­ges For­de­rungs­recht (auf eine Geld­sum­me) gegen den Nachlass sichert.
Pflicht­teils­be­rech­tigt sind: Die Nach­kom­men (Kinder und Kin­des­kin­der) und Ehe­gat­ten mit je der Hälfte, sowie die Vor­fah­ren mit einem Drittel des gesetz­li­chen Erbteils, wenn keine Nach­kom­men vor­han­den sind. Aus­ge­schlos­sen sind Geschwis­ter und deren Nach­kom­men sowie ver­schwä­ger­te Personen und Lebens­ge­fähr­ten.
Berech­nungs­ba­sis ist der reine Nachlass (Aktiva minus Passiva). Lie­gen­schaf­ten sind mit dem Ver­kehrs­wert (nicht mit 3‑fachem EW wie bei der ErbSt) anzu­set­zen.
Auf den Pflicht­teil kann mittels Nota­ri­ats­akt ver­zich­tet werden. Gege­be­nen­falls kann auch eine ange­mes­se­ne Abfin­dung ver­ein­bart werden. Für eine Enter­bung sind aber nur bestimm­te Gründe erfor­der­lich (z.B. straf­ba­res Ver­hal­ten gegen den Erb­las­ser, anstö­ßi­ge Lebens­art, Imstich­las­sen des Erb­las­sers in einer Not­si­tua­ti­on etc.)

:: Schluss­be­mer­kung

Allein­ste­hen­de Personen, die auch keine nahen Bluts­ver­wand­ten mehr haben und ihren Nachlass weder der gesetz­li­chen Erbfolge noch dem Staat über­las­sen wollen, können mittels Tes­ta­ment ihnen nahe ste­hen­den Personen oder kari­ta­ti­ven Ein­rich­tun­gen etc. ihren Nachlass vererben. Wenn auch der Grund­satz gilt, man gibt besser mit der warmen als mit der kalten Hand, so steht diesem die Erfah­rung gegen­über, dass über­ge­ben oft schon nimmer leben bedeutet. Die Erfah­rung zeigt, dass der über­wie­gen­de Teil der Erb­las­ser ihr Vermögen so auf­tei­len, wie es im gesetz­li­chen Erbrecht geregelt ist. Woraus wieder der Grund­satz abzu­lei­ten ist: Gut folgt Blut.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia