News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Vor­steu­er­ab­zug bei (zukünf­ti­gen) Grund­stück­ver­äu­ße­run­gen und Vor­steu­ern im Zusam­men­hang mit steu­er­pflich­ti­gen aus­län­di­schen Vermietungsumsätzen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2007 
  • Die Ver­äu­ße­rung von Grund­stü­cken ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG unecht umsatz­steu­er­be­freit, wobei aller­dings zur Steu­er­pflicht optiert werden kann. Bei beab­sich­tig­ten Grund­stücks­ver­käu­fen laufen regel­mä­ßig ver­schie­de­ne Kosten an (Ver­mes­sung durch einen Zivil­in­ge­nieur, Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Wer­be­kos­ten usw.). Die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Vor­steu­ern können aber in Hinblick auf die beab­sich­tig­te Optie­rung zur Steu­er­pflicht noch nicht geltend gemacht werden. Frü­hes­tens für den Vor­anmel­dungs­zeit­raum, in dem der Umsatz (Grund­stücks­lie­fe­rung) steu­er­pflich­tig behan­delt wird, ist ein Vor­steu­er­ab­zug möglich. Die ent­spre­chen­den Vor­steu­er­be­trä­ge sind daher in Evidenz zu halten.
  • Bisher war laut Rz 793 UStRL ein Vor­steu­er­ab­zug für in Öster­reich aus­ge­führ­te Vor­leis­tun­gen wie z.B. Rechts- und Steu­er­be­ra­tung im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en im Ausland nicht möglich, selbst wenn die Ver­mie­tungs­tä­tig­keit im Ausland umsatz­steu­er­pflich­tig behan­delt wurde. Auf Grund des BFH-Urteils vom 6.5.2004,VR 73/03 ist auch eine Option zur Steu­er­pflicht im Inland möglich, womit die Inan­spruch­nah­me des Vor­steu­er­ab­zu­ges zusteht. Die wider­spre­chen­de Rz. 793 UStRL wird lt. BMF ent­spre­chend abge­än­dert. (USt- Pro­to­koll 2006).

Bild: © rangizzz — Fotolia