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Klienten-Info — Archiv

Miet­ver­trag und Kaution

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2007 

Die Hin­ter­le­gung einer Kaution durch den Mieter ist in der Regel ein Wesens­be­stand­teil des Miet­ver­tra­ges. Sie dient zur Schad­los­hal­tung für den Ver­mie­ter, für Schäden am Miet­ob­jekt, die durch den Mieter ver­ur­sacht worden sind und für even­tu­ell noch aus­ste­hen­de Monats­mie­ten bei Been­di­gung des Vertrages.

:: Höhe der Kaution

Übli­cher­wei­se beträgt sie 3 Monats­mie­ten inklu­si­ve Betriebs­kos­ten und Umsatz­steu­er. Bei einem erhöhten Sicher­heits­be­darf kann sie bis maximal 6 Brut­to­mo­nats­mie­ten aus­ma­chen. Fällt das Bestands­ver­hält­nis nicht unter das MRG, kann sie noch höher sein, hat aber ihre Grenze im ABGB, wonach sie dem Zustand und der Aus­stat­tung des Miet­ob­jek­tes adäquat sein muss und nicht unter den Tat­be­stand des “Wuchers” fällt.

:: Art der Kautionsleistung

Sie kann in Bargeld, in einer Spar­buch­ein­la­ge oder als Bank­ga­ran­tie geleis­tet werden. 

:: Ver­an­la­gung der Kaution

Das MRG verlangt die zins­brin­gen­de Ver­an­la­gung min­des­tens zum Eck­zins­satz. Bei der Bar­kau­ti­on hat daher der Ver­mie­ter für eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung zu sorgen. Eine Wert­si­che­rung sieht das Gesetz aber nicht vor.

:: Ver­wen­dung der Kaution

Bei Rückgabe des Miet­ob­jek­tes ist die Kaution samt Zinsen dem Mieter zurück­zu­ge­ben, es sei denn, sie wird entweder nach­weis­lich für die Besei­ti­gung von durch den Mieter zu ver­ant­wor­ten­de Schäden am Miet­ob­jekt benötigt, oder es sind Mie­te­zah­lun­gen aus­stän­dig. Vermerkt sei, dass den Mieter die bestehen­de Kaution, bei Verzug der monat­li­chen Mie­te­zah­lun­gen, nicht vor einer Räu­mungs­kla­ge verschont. 

Bild: © ra2 studio — Fotolia