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Klienten-Info — Archiv

Kurz-Info: Kein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe während eines frei­wil­li­gen sozialen Jahres

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2007 

Für voll­jäh­ri­ge Kinder, die das 26. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben und für einen Beruf aus­ge­bil­det oder in einem erlern­ten Beruf in einer Fach­schu­le fort­ge­bil­det werden (wenn durch den Schul­be­such die Ausübung des Berufs nicht möglich ist), besteht bei ent­spre­chen­dem Leis­tungs­fort­schritt ein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe. Die Ableis­tung eines frei­wil­li­gen sozialen Jahres stellt aber laut Finanz­ver­wal­tung keine Berufs­aus­bil­dung dar. Eine Ausnahme besteht nur in jenen Fällen, in denen diese Tätig­keit unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für die Aufnahme an einer Lehr­an­stalt für Sozi­al­be­ru­fe ist.

Beispiel: In einem nach dem Pri­vat­schul­ge­setz erlas­se­nen Orga­ni­sa­ti­ons­sta­tut ist eine ein­schlä­gi­ge Vor­pra­xis Auf­nah­me­vor­aus­set­zung. Exis­tiert eine der­ar­ti­ge Regelung aller­dings nicht, besteht auch dann kein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe, wenn Kan­di­da­ten mit Pra­xis­er­fah­rung nach­weis­lich bevor­zugt auf­ge­nom­men werden (UFS 14.2.2006).

Bild: © estima — Fotolia