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Klienten-Info — Archiv

Für die Recht­zei­tig­keit der Wahrung einer Frist beim Finanz­amt ist der Post­auf­ga­be­stem­pel maßgebend

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2007 

Gem. § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Pos­ten­lau­fes nicht in die Frist ein­ge­rech­net, wenn das Schrei­ben auch tat­säch­lich beim Finanz­amt einlangt. Damit ist die Frist auch dann gewahrt, wenn das Schrei­ben am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wird. Der Datums­stem­pel des Post­am­tes auf der Brief­sen­dung besitzt die Beweis­kraft einer öffent­li­chen Urkunde, wobei aller­dings der Gegen­be­weis zulässig ist.
Im Falle UFS 15.9.2004 wurde die Beschwer­de wegen Zurück­wei­sung der Berufung infolge Frist­ver­säum­nis als unbe­grün­det abge­wie­sen. Der Brief wurde wohl am letzten Tag der Frist dem Postamt über­ge­ben und auch zunächst über­nom­men, aber dann vom Postamt zur Feh­ler­be­sei­ti­gung dem Beschwer­de­füh­rer zurück­ge­stellt, wodurch infolge Dienst­schluss der Post, dieser erst nach der Feh­ler­be­sei­ti­gung am nächsten Tag an das Haupt­post­amt über­sen­det wurde. Damit war Frist­ver­säum­nis ein­ge­tre­ten.
Um ver­spä­te­te Ein­rei­chun­gen zu ver­mei­den, sollte daher nicht bis zum letzt­mög­li­chen Termin zuge­war­tet werden. Wenn es knapp zu werden droht, bietet sich ein recht­zei­ti­ger Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung an, welche aber nicht immer möglich ist, zumal folgende Arten von Fristen zu unter­schei­den sind:

  • Behörd­li­che Fristen, als sog. Ord­nungs­fris­ten wie z.B. für Zwecke der Män­gel­be­he­bung. Sie sind im Rahmen des Ermes­sens ver­län­ger­bar. Bei deren Ver­säum­nis tritt kein zwin­gen­der Rechts­ver­lust ein.
  • Gesetz­li­che Fristen sind nur dann ver­län­ger­bar, wenn dies gem. § 110 BAO im Gesetz vor­ge­se­hen ist. Hiebei handelt es sich um sog. Fall- oder Aus­schluss­fris­ten, bei deren Ver­säum­nis ein Recht verloren geht. Zu den ver­län­ger­ba­ren Fall­fris­ten zählen z.B. die Fristen für die Abgabe von Steu­er­erklä­run­gen, die Ein­brin­gung einer Berufung u.a., nicht ver­län­ger­bar sind z.B. die 3‑Monatsfristen für die Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens oder die Wie­der­ein­set­zung in den vorigen Stand u.a.

Für die Antrag­stel­lung auf Frist­ver­län­ge­rung ist es daher erfor­der­lich, zuerst zu klären, um welche Art der Frist es sich handelt. 

Bild: © gunnar3000 — Fotolia