News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Lohn­steu­er-News lt. 2. War­tungs­er­lass 2006 zu den LStR

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2007 

:: Zukunfts­si­che­rungs­maß­nah­men Rz. 81

Der Frei­be­trag von € 300,- p.a. kann im Falle von mehreren gleich­zei­ti­gen Dienst­ver­hält­nis­sen bei jedem Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt werden und es kommt zu keiner Rück­füh­rung auf das einfache Ausmaß bei einer (Arbeit­neh­mer-) Ver­an­la­gung. Erfolgt die Zuwen­dung in Teil­be­trä­gen (z.B. jeweils € 50,- p.m.) sind diese solange lohn­steu­er­frei bis der Jah­res­be­trag von € 300,- erreicht ist.

:: Stock-Options — Lohn­steu­er­ab­zug Rz. 90c

Bei Opti­ons­aus­übung nach Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses hat der Arbeit­ge­ber die Ver­steue­rung nach § 67 Abs. 10 EStG nebst DB, DZ und KommSt vor­zu­neh­men. Soweit die Lohn­steu­er nicht durch Barlohn gedeckt ist, hat der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber den erfor­der­li­chen Betrag zu zahlen. Die Haftung für die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er trägt aber der Arbeitgeber.

:: Rück­erstat­tung nach­ge­kauf­ter Ver­si­che­rungs­zei­ten Rz. 579a

Infolge Vor­lie­gens eines rück­wir­ken­den Ereig­nis­ses kommt es inner­halb der Bemes­sungs­ver­jäh­rungs­frist von 5 Jahren zu einer Abän­de­rung des Ver­an­la­gungs­be­schei­des, in dem die Beiträge als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt worden sind. Keine Nach­ver­steue­rung erfolgt aber, wenn abge­setz­te Beiträge für den Nachkauf von Ver­si­che­rungs­zei­ten in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung rück­erstat­tet werden (Rz. 610a).

:: Dienst­ver­hält­nis bei Leh­ren­den / Vor­tra­gen­den im Rahmen der Erwach­se­nen­bil­dung Rz. 688c, 992ff (vgl. Klienten-Info Jan. 2007)

Wenn kein gesetz­lich gere­gel­ter Lehrplan besteht, tritt Lohn­steu­er­pflicht — für sonst selb­stän­dig tätige Vor­tra­gen­de — nur dann ein, wenn der Lehrgang mehr als vier Semester dauert. Ferner liegt ein Dienst­ver­hält­nis dann vor, wenn pro Semester mehr als 15 Vor­trags­stun­den gehalten werden. Die Bezüge unter­lie­gen aber nicht dem DB / DZ sowie der KommSt. Auf Grund einer Über­gangs­be­stim­mung ist diese Tätig­keit für das Win­ter­se­mes­ter 2006/2007 noch als selb­stän­di­ge Tätig­keit zu behan­deln. Nähere Infor­ma­tio­nen über die umfang­rei­che und kasu­is­ti­sche Neu­re­ge­lung sind zu ent­neh­men aus: http://www.erwachsenenbildung.at

:: SV-Bei­trags­ab­zug bei Ver­gleichs­zah­lung Rz. 1102b 

Über­steigt die Ver­gleichs­zah­lung an Arbeit­neh­mer, die der Abfer­ti­gung Neu unter­lie­gen € 7.500,-, bleiben 20% des über­stei­gen­den Betrages lohn­steu­er­frei. Die ein­be­hal­te­nen SV-Beiträge sind den jewei­li­gen Teil­be­trä­gen anteils­mä­ßig zuzu­ord­nen.

:: Her­aus­rech­nung von Über­stun­den Tz. 1162

Die für die Grund­lohn­be­rech­nung bei einer Gesamt­lohn­ver­ein­ba­rung erfor­der­li­che Anzahl der 50%igen Über­stun­den ist glaub­haft zu machen, wenn kein Nachweis bzw. keine zah­len­mä­ßi­ge Ver­ein­ba­rung vorliegt. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermitt­lung der Zuschlä­ge 20 Über­stun­den als Durch­schnitts­wert für die Ermitt­lung des Grund­loh­nes unter­stellt werden. 

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia