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Bei­trags­zu­schlag und Ver­zugs­zin­sen lt. ASVG


April 2007 

Erfolgte eine Anmel­dung zur Pflicht­ver­si­che­rung ver­spä­tet, kann gem. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Bei­trags­zu­schlag bis zum Dop­pel­ten jener Beiträge vor­ge­schrie­ben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflicht­ver­si­che­rung bis zum Ein­tref­fen der ver­spä­te­ten Anmel­dung beim Ver­si­che­rungs­trä­ger ent­fal­len. Er darf aber die Höhe der Ver­zugs­zin­sen, die ohne seine Vor­schrei­bung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nach­zu­zah­len­den Beiträge zu ent­rich­ten gewesen wären, nicht unter­schrei­ten. Wurden aber im Rahmen des Lohn­sum­men­ver­fah­rens die betref­fen­den Beiträge zeit­ge­recht (inner­halb von 15 Tagen nach der Fäl­lig­keit) über­wie­sen, fehlt die Grund­la­ge für die Vor­schrei­bung eines Bei­trags­zu­schla­ges (VwGH 27.3.1990, 89/08/0050).
Bei ver­spä­te­ter Zahlung der Beiträge kommt es gem. § 59 ASVG zur Vor­schrei­bung von Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 6,74% ab 1. Jänner 2007 (2006: 5,93%), wenn nicht ein Bei­trags­zu­schlag ein­ge­ho­ben wird. Zu der Zah­lungs­frist von 15 Tagen kommt noch eine zusätz­li­che Res­pi­ro­frist von 3 Tagen.

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia