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Auf­wen­dun­gen durch alter­na­tiv­me­di­zi­ni­sche Behand­lung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

Auf­wen­dun­gen, die durch Krank­heit ver­ur­sacht werden, können gem. § 34 EStG als a.g. Belas­tung geltend gemacht werden. Als Krank­heit ist eine gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung zu ver­ste­hen, die eine Heil­be­hand­lung erfor­dert. Für die Qua­li­fi­ka­ti­on als Heil­be­hand­lung ist ein schlüs­si­ger Erfolgs­nach­weis erfor­der­lich. Zuge­ge­be­ner­ma­ßen ist dieser selbst bei der Schul­me­di­zin nicht immer leicht zu erbrin­gen, was vielfach auch der Grund für alter­na­ti­ve Heil­be­hand­lung ist.
Jeden­falls nicht unter Heil­be­hand­lung fallen z.B.: Kosten für die Erhal­tung der Gesund­heit, Ver­hü­tungs­mit­tel, Kin­der­wunsch­be­hand­lung, Schön­heits­ope­ra­ti­on, Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel etc. Sehr wohl aber z.B. eine Hip­po­the­ra­pie bei MS-Behand­lung sowie ein „Part­ner­hund” zur see­li­schen Unter­stüt­zung (lt. UFS-Erkennt­nis­se).
Für die Abgren­zung von Alter­na­tiv­me­di­zin, Esoterik und Schul­me­di­zin ist als ent­schei­den­des Kri­te­ri­um die Führung eines Erfolgs­nach­wei­ses hin­sicht­lich der Hei­lungs­mög­lich­keit ent­schei­dend. Gelingt es dem Antrag­stel­ler in schlüs­si­ger und klar nach­voll­zieh­ba­rer Form einen Heil­erfolg nach­zu­wei­sen, wird die a.g. Belas­tung als Steu­er­ab­zugs­pos­ten nicht zu ver­weh­ren sein. 

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia