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Klienten-Info — Archiv

Kurz-Info: Heil­be­hand­lungs­kos­ten im Ausland als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzbar

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2007 

Für die Aner­ken­nung von Krank­heits­kos­ten als a.g. Belas­tung ist es — lt. LSt-Pro­to­koll 2006 — erfor­der­lich, dass die Behand­lungs­kos­ten in direktem Zusam­men­hang mit der Krank­heit stehen und eine taug­li­che Maßnahme zur Lin­de­rung oder Besei­ti­gung der Krank­heit dar­stel­len. Erfolgt die Behand­lung im Ausland durch dort aner­kann­te Heil­prak­ti­ker, können die Behand­lungs­kos­ten sowie die Fahrt­kos­ten (Kilo­me­ter­gel­der) unter Berück­sich­ti­gung der in § 34 EStG gere­gel­ten Selbst­be­hal­te (bis maximal 12%) steu­er­lich geltend gemacht werden.
In Öster­reich bedürfen Behand­lun­gen durch nicht­ärzt­li­ches Personal (z.B. Phy­sio­the­ra­peu­ten) grund­sätz­lich einer ärzt­li­chen Ver­schrei­bung. Für der­ar­ti­ge Behand­lun­gen im Ausland ist eine steu­er­li­che Aner­ken­nung nur möglich, wenn die medi­zi­ni­sche Erfor­der­lich­keit durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen wird.

Bild: © dusk — Fotolia