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Klienten-Info — Archiv

Neue Kenn­zeich­nungs­pflich­ten nach Unternehmensgesetzbuch

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2007 

Mit Inkraft­tre­ten des UGB Anfang 2007 haben sich auch die Kenn­zeich­nungs­pflich­ten geändert: Der Adres­sa­ten­kreis wurde auf sämt­li­che im Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­ne Unter­neh­mer (Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ein­ge­tra­gen Ein­zel­un­ter­neh­mer, OG, KG und Genos­sen­schaf­ten) erwei­tert und bezieht sich nicht nur auf Geschäfts­brie­fe und Bestell­schei­ne sondern auch auf Websites und E‑Mails (Signatur). Während die Kenn­zeich­nungs­pflich­ten nach UGB für E‑Mails bereits seit 1. Jänner 2007 gelten, betref­fen jene bzgl. Websites zunächst nur Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten; für alle sons­ti­gen ins Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­ne Unter­neh­men ist bis 1. Jänner 2010 eine Über­gangs­frist vor­ge­se­hen. Sie können vor­ge­druck­te Geschäfts­brie­fe und Bestell­schei­ne bis Ende 2009 aufbrauchen.

  • Folgende Pflicht­an­ga­ben sind anzu­füh­ren:
    • Firma
    • Rechtsform
    • Sitz
    • Firmenbuchnummer
    • Firmenbuchgericht
    • gege­be­nen­falls Hinweis, dass sich der Unter­neh­mer in Liqui­da­ti­on befindet
  • Ins Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­ne Ein­zel­un­ter­neh­mer haben zusätz­lich zur Firma ihren Namen anzu­füh­ren, falls sich diese von­ein­an­der unter­schei­den. Inlän­di­sche Zweig­nie­der­las­sun­gen aus­län­di­scher Unter­neh­mer müssen neben den genann­ten Angaben zur Haupt­nie­der­las­sung zusätz­lich Firma, Fir­men­buch­num­mer und ‑gericht der Zweig­nie­der­las­sung angeben. Bei einer OG oder KG, bei der keine natür­li­che Person unbe­schränkt haf­ten­der Gesell­schaf­ter ist, sind die genann­ten Angaben beider Gesell­schaf­ten zu machen — im Fall einer GmbH & Co KG somit für die GmbH als auch für die KG.
  • Werden bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft auf Geschäfts­brie­fen, Bestell­schei­nen und Web­sei­ten frei­wil­li­ge Angaben über das Kapital der Gesell­schaft gemacht, so muss der Gesamt­be­trag einer gege­be­nen­falls aus­ste­hen­den Einlage ange­führt werden. Aus­ge­nom­men von der Kenn­zeich­nungs­pflicht sind Mit­tei­lun­gen und Berichte, die im Rahmen einer bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dung ergehen und für die übli­cher­wei­se Vor­dru­cke ver­wen­det werden (z.B. Lie­fer­schei­ne, Rechnungen).

Wer als Unter­neh­mer diesen Ver­pflich­tun­gen beharr­lich nicht nach­kommt, droht eine Zwangs­stra­fe bis zu € 7.260,-.

Bild: © ki33 — Fotolia