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Klienten-Info — Archiv

Die Besteue­rung des Kapi­tal­ver­mö­gens von Privatanlegern

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2007 

Im Fol­gen­den wird der Versuch gemacht die unter­schied­li­chen und ver­wir­ren­den Formen der Kapi­tal­be­steue­rung sys­te­ma­tisch darzustellen.

:: Grund­for­men der Besteuerung

- Sub­stanz­be­steue­rung
Als Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft (§ 30 EStG) ist steu­er­pflich­tig, die Dif­fe­renz zwischen Erlös und Anschaf­fungs­kos­ten, bei Ver­äu­ße­rung inner­halb eines Jahres nach der Anschaf­fung. Als Ver­äu­ße­rung einer Betei­li­gung (§ 31 EStG) ist steu­er­pflich­tig, der Unter­schieds­be­trag zwischen Erlös, Abwick­lungs­gut­ha­ben bzw. gemeinem Wert einer­seits und den Anschaf­fungs­kos­ten sowie Wer­bungs­kos­ten ande­rer­seits, wenn die Betei­li­gung inner­halb der letzten 5 Jahre mindestens1% an einer Kör­per­schaft betragen hat.

- Ertrags­be­steue­rung
Das EStG regelt die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen im § 27 und deren Erhe­bungs­form im Abzugs­weg in den §§ 93ff als Kapi­tal­ertrags­steu­er (KEST). Son­der­for­men der KEST sind geregelt im Invest­ment­fonds­ge­setz (InvFG 1993), im Immo­bi­li­en­in­vest­ment­fonds­ge­setz (Immo­InvFG 2003) und im EU-Quel­len­steu­er­ge­setz (EU-QuStG 2004).

:: Erhe­bungs­for­men der KEST

- KEST I
Sie ist von Divi­den­den­er­trä­gen inlän­di­scher Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Höhe von 25% ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Seit 1. April 2004 unter­lie­gen aus­län­di­sche Divi­den­den, die von einer inlän­di­schen Bank aus­be­zahlt werden, der KEST I Neu in der Höhe von 10% (auf die KEST von 25% wird die aus­län­di­sche QEST in der maxi­ma­len Höhe von 15% angerechnet).

- KEST II
Sie ist von den Banken bei der Aus­zah­lung von Zinsen auf Einlagen und For­de­rungs­wert­pa­pie­ren in der Höhe von 25% ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzuführen.

- KEST III
5%ige KEST gem. § 40 Abs. 1 InvFG (25% von 20%): Darunter fallen 20% der rea­li­sier­ten Sub­stanz­ge­win­ne aus Akti­en­ver­käu­fen im Rahmen eines Akti­en­fonds, unab­hän­gig von Aus­schüt­tung oder The­sau­ri­e­rung. Es handelt sich hier um eine redu­zier­te Spe­ku­la­ti­ons­steu­er unab­hän­gig von einer Spe­ku­la­ti­ons­frist.
20%ige KEST gem. § 14 Abs. 4 Immo­InvFG (25% von 80%): Darunter fallen Auf­wer­tungs­ge­win­ne in der Höhe von 80% der Bewer­tungs­dif­fe­renz, abzüg­lich der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen im Rahmen eines Immo­bi­lie­fonds. Hier ist eine Durch­bre­chung des Rea­li­sa­ti­ons­prin­zips normiert.

- Misch­satz von unter 25% bis 100%
Bei gemisch­ten Fonds (Renten, Aktien, Cash) unter­lie­gen Zinsen und Divi­den­den der 25%igen KEST, Sub­stanz­ge­win­ne aus Anlei­he­ver­käu­fen sind steu­er­frei, aus Akti­en­ver­käu­fen sind sie mit 5% und aus Auf­wer­tungs­ge­win­nen bei Immo­bi­lie­fonds mit 20% KEST-pflich­tig. Da die im Rahmen des Fonds ein­be­hal­te­ne und abge­führ­te KEST den Anlegern zu belasten ist, ergeben sich unter­schied­lich hohe KEST-Abzüge je nach aus­schüt­ten­den oder the­sau­ri­e­ren­den Fonds. 

  • Aus­schüt­ten­der Fonds
    Die Höhe der Aus­schüt­tung wird vom Fonds unab­hän­gig von seinen Erträgen nach markt­po­li­ti­schen Kri­te­ri­en fest­ge­legt. Die von der Aus­schüt­tung abzu­zie­hen­de KEST ergibt sich aus der Summe der abge­führ­ten KEST I+II+III. Da bei Ren­ten­fonds rea­li­sier­te Kurs­ge­win­ne steu­er­frei sind, kann der KEST-Abzug unter 25%, bei Aktien- und gemisch­ten Fonds dagegen über 25% liegen.

    Beispiel für KEST-Abzug von 75%
    Annahmen: Aus­schüt­tung je Anteil € 2,-. 1 Aktie mit Anschaf­fungs­wert von € 80,- wird um € 110,- verkauft: Vom Kurs­ge­winn € 30,- wurden 5% KEST III in Höhe von € 1,50 abge­führt. Vom Aus­schüt­tungs­be­trag € 2,- wurde KEST III in Höhe von € 1,50 abge­zo­gen, das sind 75%. Dem Anleger fließen € 0,50 zu. Die Wert­stei­ge­rung des Fonds beträgt € 28,- (Kurs­ge­winn € 30,- — KEST € 1,50 — Zufluss € 0,50 an Anleger).
  • The­sau­ri­e­ren­der Fonds
    Die Erträge bleiben im Fonds. Fällt KEST im Fonds an, ist deren Aus­schüt­tung bei Inlands­fonds — zum Unter­schied von Aus­lands­fonds — gesetz­lich zwingend. Aus­schüt­tung und KEST sind also gleich hoch, der KEST-Abzug beträgt somit 100% von der Ausschüttung.

- EU-Quel­len­steu­er in KEST-Form
Seit 1. Juli 2005 gelten in Öster­reich für grenz­über­schrei­ten­de Zins­en­zah­lun­gen an aus­län­di­sche natür­li­che Personen, die in einem EU-Mit­glied­staat ansässig sind, folgende Quel­len­steu­er­sät­ze: Ab 1. Juli 2005: 15%, ab 1. Juli 2008: 20% und ab 1.Juli 2011: 35%. Quel­len­steu­er­pflich­tig sind ins­be­son­de­re: For­de­rungs­wert­pa­pie­re, Ren­ten­fonds, Spar- und Ter­min­ein­la­gen. Bei Offen­le­gung (Wohn­sitz­be­schei­ni­gung unter Anfüh­rung der zu befrei­en­den Kon­to­num­mern) kommt es zur Ver­mei­dung des Steu­er­ab­zu­ges. Sie ist auf die Ein­kom­men­steu­er der in Öster­reich steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ein­künf­te anre­chen­bar (KZ 799 im Formular E 1).

:: Erklä­rungs­pflich­ti­ge Zuflüsse aus inlän­di­schem Kapitalvermögen

- Tarif­be­steue­rung: Darunter fallen Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te (§ 30 EStG), wenn sie € 440,- p.a., sowie alle anderen Kapi­tal­ein­künf­te gem. § 27 EStG, wenn sie € 22,- p.a. über­stei­gen, sofern sie nicht der KEST unter­lie­gen bzw. nicht befreit sind (z.B. junge Aktien).
Halber Steu­er­satz: Dieser kann bean­tragt werden für Ein­künf­te aus Betei­li­gungs­ver­äu­ße­run­gen gem. § 31 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Ver­äu­ße­rung mehr als 1 Jahr beträgt, denn sonst liegt ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn vor. 

:: Ein­künf­te aus aus­län­di­schen Kapitalanlagen

- KEST-Abzug: Dies­be­züg­lich sei auf die 10%ige KEST I Neu ver­wie­sen, wobei in diesem Zusam­men­hang auf die Mög­lich­keit der Rück­erstat­tung der 15% über­stei­gen­den aus­län­di­schen Quel­len­steu­er im Quel­len­staat hin­ge­wie­sen sei.

- Besteue­rung aus­län­di­scher Invest­ment­fonds:
Schwarze Fonds unter­lie­gen einer Pauch­al­be­steue­rung in Form der aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge (§ 42 Abs. 2 InvFG) bzw. der Siche­rungs­steu­er (§ 42 Abs. 4 InvFG), wenn der Nachweis für die aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge nicht erfolgt.
Weiße Fonds unter­lie­gen dem Son­der­steu­er­satz von 25% im Wege der Steu­er­ver­an­la­gung (KZ 754 in E1).
Blü­ten­wei­ße Fonds können von inlän­di­schen Banken der 25%igen KEST unter­zo­gen werden und sind inlän­di­schen Fonds gleich­ge­stellt (§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG). 

- Erklä­rungs­pflicht: Sie besteht für aus­län­di­sche Divi­den­den- und Zinsen­zu­flüs­se, wenn keine inlän­di­sche kupo­n­aus­zah­len­de Stelle vor­han­den ist (KZ 754). Die Besteue­rung erfolgt mit dem Son­der­steu­er­satz von 25%. Es kann aber auf Antrag die Besteue­rung zum vollen oder halben Steu­er­satz erfolgen, wenn dies infolge Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er güns­ti­ger ist. 

:: End­be­steue­rung

Diese bezieht sich gem. § 97 EStG durch KEST-Abzug auf inlän­di­sche Zinsen aus Bank­ein­la­gen und Anleihen (bei öffent­li­chem Angebot), Divi­den­den, sowie auf aus­län­di­sche Divi­den­den mit inlän­di­scher aus­zah­len­der Stelle. Damit ist die Ein­kom­men­steu­er abge­gol­ten.
Die End­be­steue­rung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG betrifft den Erwerb von Todes wegen, wenn für die Kapi­tal­erträ­ge die KEST im Sinne des § 97 EStG bzw. die 25%ige Son­der­steu­er gem. § 37 Abs. 8 EStG abge­führt worden sind und die Betei­li­gung am gesamten Nominale an in- und aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Zeit­punkt des Ent­ste­hens der Steu­er­schuld unter 1% liegt. 

:: Schluss­be­mer­kung

Die Bestim­mun­gen über die Besteue­rung des Kapi­tal­ver­mö­gens sind leider in mehreren Gesetzen geregelt und die Vielfalt der Formen des KEST-Abzuges mit seinen unter­schied­li­chen Steu­er­sät­zen, ver­kom­pli­zie­ren die Materie enorm, was ins­be­son­de­re für die Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten zutrifft. Durch die Enbe­steue­rungs­wir­kung des Kapi­al­steu­er­ab­zu­ges wird der Anleger selbst mit der Viel­schich­tig­keit der steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se relativ wenig belastet. Erklä­rungs­be­darf besteht hin­sicht­lich des Para­do­xons des KEST III — Abzuges bei der Aus­schüt­tung von Fonds in der Höhe von unter 25% bis 100% des Aus­schüt­tungs­be­tra­ges, bei einer “nur” 5%igen KEST III für rea­li­sier­te Sub­stanz­ge­win­ne. Spreng­stoff birgt die Anhebung der EU-Quel­len­steu­er ab dem Jahre 2011 auf 35%, bei einem Inland-KEST-Satz von 25%. Die EU-Wid­rig­keit wegen Ver­let­zung des Gleich­heits­grund­sat­zes ist evident.
Infolge Auf­he­bung des ErbStG durch den VfGH mit Wirkung ab 31. Juli 2008 wird sich vor­aus­sicht­lich die End­be­steue­rungs­wir­kung beim Erwerb von Todes wegen erüb­ri­gen. Mög­li­cher­wei­se fällt auch die Schen­kungs­steu­er, womit dann eine Gleich­stel­lung zum Erwerb von Todes wegen her­ge­stellt wäre.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia