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Klienten-Info — Archiv

Unter­neh­men­steu­er­re­form 2008 in Deutschland

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2008 

Absen­kung des Körperschaftsteuersatzes

Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getre­te­nen Unter­neh­men­steu­er­re­form wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Ände­run­gen bei der Gewer­be­steu­er kommt es aller­dings nur zu einer Ent­las­tung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berech­nung der Gewer­be­steu­er not­wen­di­ge Steu­er­mess­zahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewer­be­steu­er ihre Abzugs­fä­hig­keit bei Berech­nung der Gewer­be­steu­er selbst sowie bei Berech­nung der KSt. Die Bemes­sungs­grund­la­ge der Gewer­be­steu­er erhöht sich außerdem — 100.000 EUR Frei­be­trag sind zu berück­sich­ti­gen — um 25% bestimm­ter direkter und indi­rek­ter Zins­an­tei­le (diese Betriebs­aus­ga­ben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertrag­steu­er­be­las­tung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist noch der in der jewei­li­gen Gemeinde unter­schied­lich hohe Gewer­be­steu­er­he­be­satz zu berück­sich­ti­gen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berück­sich­ti­gung der Gewer­be­steu­er­be­las­tung und des Soli­da­ri­täts­zu­schlags Ö mit einer KSt von 25% im Regel­fall attrak­ti­ver.

Aus­ge­schüt­te­te Gewinne im Privatvermögen

Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Anteils­eig­ner unter­wer­fen die aus­ge­schüt­te­ten Gewinne nach dem Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren zu 50% dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­ta­rif. Mit der Betei­li­gung zusam­men­hän­gen­de Kosten mindern zur Hälfte die Bemes­sungs­grund­la­ge. In Ö unter­lie­gen aus­ge­schüt­te­te Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durch­schnitt­steu­er­satz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt ver­gleich­ba­re 25%ige Abgel­tung­s­teu­er (zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag) ein­ge­führt werden — mit den aus­ge­schüt­te­ten Gewinnen zusam­men­hän­gen­de Wer­bungs­kos­ten sind dann nicht mehr abzugs­fä­hig. Die Steu­er­be­las­tung auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen wird folglich zukünf­tig in D regel­mä­ßig höher als in Ö sein.

Weitere Reform­be­stand­tei­le

  • Ein­füh­rung der „begüns­tig­ten Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne“ für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (ähnlich § 11a öEStG). Der begüns­tig­te Steu­er­satz beträgt 28,25% (zuzüg­lich Solidaritätszuschlag).
  • Kleine und mittlere Per­so­nen­un­ter­neh­men dürfen unab­hän­gig von der Rechts­form 40% der Anschaf­fungs­kos­ten beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter als Inves­ti­ti­ons­ab­zug sofort steu­er­min­dernd geltend machen (zeit­li­che Vor­ver­la­ge­rung der AfA).
  • Abschaf­fung der degres­si­ven AfA (nur lineare AfA zulässig).
  • Beschrän­kung des Schuld­zin­sens­ab­zugs durch die „Zins­schran­ke“ (Frei­gren­ze des Zins­schul­den­über­hangs iHv. € 1 Mio).
  • Sofort­ab­zugs­ge­bot als GWG bei Unter­schrei­ten von € 150 (vorher € 410). Ein­füh­rung eines jähr­li­chen Sam­mel­pos­tens für Wirt­schafts­gü­ter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschrei­bung über 5 Jahre).
  • Ver­schär­fen­de Bestim­mun­gen im Zusam­men­hang mit dem Mantelkauf.

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