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Klienten-Info — Archiv

Ände­run­gen in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en (EStR 2000) durch den War­tungs­er­lass 2007

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2008 

Der War­tungs­er­lass vom 5.12.2007 bringt unter Anderem nach­fol­gen­de Ände­run­gen bzw. Klar­stel­lun­gen in den EStR 2000:

:: Neu­tra­li­sie­rung von Geld­ein­la­gen und Ent­nah­men iZm. § 11a EStG (Halb­satz­be­güns­ti­gung für nicht ent­nom­me­ne Gewinne)
Erfolgen Geld­ein­la­gen und Ent­nah­men inner­halb des­sel­ben Wirt­schafts­jah­res, so neu­tra­li­sie­ren sich ihre Wir­kun­gen, wenn ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang besteht. Eine Entnahme führt nicht zum Eigen­ka­pi­tal­ab­bau insoweit ihr eine Bar­ein­la­ge gegen­über­steht, welche inner­halb von 10 Tagen vor oder nach der Entnahme erfolgt — die Zeit­span­ne betrug bisher 3 Tage. Unter­schei­den sich die Höhen von Einlage und Entnahme, so treten für den nicht neu­tra­li­sier­ten Rest­be­trag die normalen Folgen ein, welche oftmals eine begüns­ti­gungs­schäd­li­che Entnahme sowie eine bei Geld­ein­la­gen nicht zu berück­sich­ti­gen­de (weil nicht betriebs­not­wen­di­ge) Einlage sind. Anstelle der Geld­ein­la­ge ist die Neu­tra­li­sie­rung der Entnahme ebenso anzu­neh­men, wenn eine Ersatz­for­de­rung (z.B. ein Anspruch gegen­über einer Ver­si­che­rung) ein­ge­legt wird. Im Gegen­satz zur 10-Tage-Frist bei Bar­ein­la­gen hat die Einlage der Ersatz­for­de­rung ledig­lich im selben Wirt­schafts­jahr zu erfolgen.

:: Rang­ord­nung der Ver­lust­ver­wer­tung beim Ver­lust­vor­trag
Liegen zeitlich befris­tet ver­re­chen­ba­re sowie zeitlich unbe­fris­tet ver­re­chen­ba­re Verluste vor, so sind nach­fol­gen­de positive Ergeb­nis­se — unter Beach­tung der 75%-Grenze — primär mit zeitlich begrenzt ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­ten aus­zu­glei­chen. Inner­halb der Ver­lust­ar­ten sind zuerst die ältesten zu ver­rech­nen. Die Klar­stel­lung erlangt ins­be­son­de­re für Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner Bedeu­tung, da ab der Ver­an­la­gung 2007 jeweils nur die in den drei letzten Jahren ent­stan­de­nen und somit befris­te­ten Verluste ver­wer­tet werden können. Eine Ausnahme ergibt sich für bis zu 2007 nicht ver­wer­te­te Anlauf­ver­lus­te (Verluste inner­halb der ersten drei Jahre seit Betriebs­er­öff­nung), welche trotz feh­len­der zeit­li­cher Begren­zung befris­tet ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­ten vor­zu­zie­hen sind.

Bei­spiel­haft gilt für einen 2001 gegrün­de­ten Betrieb mit Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG:

Jahr Gewinn / Verlust Erläu­te­rung
2001
-1.000
Anlauf­ver­lust
2002
-800
Anlauf­ver­lust
2003
-400
Anlauf­ver­lust
2004
-200
zeitlich befris­tet ab Ver­an­la­gung 2007
2005
-100
zeitlich befris­tet ab Ver­an­la­gung 2007
2006
-60
zeitlich befris­tet ab Ver­an­la­gung 2007
2007
400
300 sind mit Ver­lus­ten zu ver­rech­nen (75% Grenze)

Folgen: der älteste Anlauf­ver­lust wird von ‑1.000 auf ‑700 redu­ziert. Liegt 2008 ein Gewinn vor, so sind damit zuerst die Anlauf­ver­lus­te zu ver­rech­nen und dann die zeitlich befris­te­ten Verluste der Jahre 2005 ff. Der Verlust aus 2004 ist aufgrund der 3‑Jahres-Frist nicht mehr ver­wert­bar.

:: Fiktive Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten bei dem unent­gelt­li­chen Erwerb von Gebäuden
Im Rahmen der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind ab der Ver­an­la­gung 2007 bei unent­gelt­li­chem Erwerb von Gebäuden die fiktiven Anschaf­fungs­kos­ten als AfA-Bemes­sungs­grund­la­ge her­an­zu­zie­hen. Neben diesen fiktiven Anschaf­fungs­kos­ten, welche durch Schät­zung auf Basis einer Lie­gen­schafts­be­wer­tung ermit­telt werden, sind auch fiktive (Anschaffungs)Nebenkosten zu berück­sich­ti­gen. Dies sind jene Kosten, die bei einem gedach­ten Erwerb jeden­falls anfallen würden — bei dem Gebäu­de­er­werb umfassen sie demnach die Grund­er­werb­steu­er, die Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr sowie die Unterschriftenbeglaubigungsgebühren.

:: Kilo­me­ter­geld für Fahrrad als Betriebs­aus­ga­be
Wird ein nicht zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­des Fahrrad betrieb­lich (aller­dings nicht über­wie­gend) genutzt, so kann Kilo­me­ter­geld iHv. € 0,24 / km im Wege der Schät­zung geltend gemacht werden. Das Maximum pro Jahr beträgt € 480 und ent­spricht einer betrieb­li­chen Nutzung von 2.000 km / Jahr. Bei über­wie­gend betrieb­li­cher Nutzung bzw. Nutzung eines zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den Fahrrads können die tat­säch­lich anfal­len­den Kosten berück­sich­tigt werden.

:: Kon­kre­ti­sie­rung des Begriffs „Kata­stro­phe“ bei Betriebs­aus­ga­ben
Erfolgen Geld- oder Sach­auf­wen­dun­gen zwecks Hil­fe­stel­lung in Kata­stro­phen­fäl­len, so sind diese betrag­lich unbe­grenzt als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, sofern sie der Werbung dienen. Ein solcher Kata­stro­phen­fall ist unab­hän­gig von der geo­gra­phi­schen Lage bei außer­ge­wöhn­li­chen Scha­dens­er­eig­nis­sen anzu­neh­men, welche Personen- oder Sach­schä­den in einer Größe bewirken können, die mit ört­li­chen Ein­satz­kräf­ten nicht bewäl­tig­bar sind. Kata­stro­phen­fäl­le sind bei­spiel­haft bei Hoch­was­ser, Erd­rutsch, Ver­mu­rung, Lawinen, Sturm­schä­den, Erdbeben, Fels­sturz, Brand, Explo­si­on, krie­ge­ri­schen Ereig­nis­sen, Ter­ror­an­schlä­gen, Seuchen, Hun­gers­nö­ten oder Flücht­lings­ka­ta­stro­phen anzu­neh­men. Die Vor­aus­set­zung der Wer­be­wirk­sam­keit ist leicht erfüllt — bei­spiels­wei­se durch den Hinweis in Kunden- und Kli­en­ten­schrei­ben, in Schau­fens­tern oder auf der Unternehmenshomepage.

:: Ver­let­zung eines ver­trag­lich ein­ge­räum­ten Wett­be­werbs­ver­bo­tes
Zah­lun­gen wegen Über­tre­tung eines ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Wett­be­werbs­ver­bo­tes sind als Betriebs­aus­ga­ben absetzbar. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia