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Klienten-Info — Archiv

Neue Kenn­zah­len in der UVA ab Jänner 2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2008 

In der UVA (Formular U30) sind ab Jänner 2008 Vor­steu­ern iZm. KFZ sowie Gebäuden, die bereits in den Kenn­zah­len 060 (Gesamt­be­trag der Vor­steu­ern ohne geson­dert anzu­füh­ren­de Beträge) und 065 (Vor­steu­ern aus dem inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb) ent­hal­ten sind, zusätz­lich noch in den Kenn­zah­len 027 (KFZ) und 028 (Gebäude) aus­zu­wei­sen. Diese Angaben sind unab­hän­gig davon zu machen, ob der Unter­neh­mer den Öster­rei­chi­schen Ein­heits­kon­ten­rah­men ver­wen­det. Die Kennzahl 027 umfasst somit Vor­steu­ern aus der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung von PKW und LKW sowie aus mit KFZ im Zusam­men­hang ste­hen­den lau­fen­den Auf­wen­dun­gen, bei­spiels­wei­se Lea­sing­auf­wand. Analog dazu sind in die Kennzahl 028 Vor­steu­ern ein­zu­tra­gen, die anläss­lich der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung von Gebäuden (Wohn- und Sozi­al­ge­bäu­de, Betriebs- und Geschäfts­ge­bäu­de, Grund­stücks­ein­rich­tun­gen; jeweils auf eigenem oder auf fremdem Grund) ange­fal­len sind bzw. geleis­te­te Anzah­lun­gen für Gebäude oder in Bau befind­li­che Gebäude betref­fen. Reine Instand­hal­tungs- oder Instand­set­zungs­leis­tun­gen müssen bei den Gebäuden nicht geson­dert aus­ge­wie­sen werden. Wird z.B. ein bebautes Grund­stück erworben, so ist unter der Vor­aus­set­zung, dass der Ver­käu­fer zur USt-Pflicht optiert hat und der Käufer die Vor­steu­er abziehen kann, der auf das Gebäude ent­fal­len­de Vor­steu­er­an­teil in die Kennzahl 028 einzubeziehen.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia