News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Reaktion auf den Wegfall des Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­set­zes — Schen­kungs­mel­de­ge­setz (Begut­ach­tungs­ent­wurf)

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2008 

Bekann­ter­ma­ßen hat der VfGH mit Wirkung 1.8.2008 das Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz auf­ge­ho­ben. Nun liegt ein Entwurf für die poli­tisch heiß dis­ku­tier­te Neu­re­ge­lung, das Schen­kungs­mel­de­ge­setz 2008, vor. Dieser sieht vor, dass Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er nach dem 31.7.2008 nicht mehr erhoben werden sollen. Zur Ver­hin­de­rung von miss­bräuch­li­chen Gestal­tun­gen sollen jedoch umfang­rei­che Mel­de­ver­pflich­tun­gen ein­ge­führt werden. Nach dem Begut­ach­tungs­ent­wurf des Finanz­mi­nis­te­ri­ums soll die Neu­re­ge­lung folgende Ände­run­gen bringen:

Anzei­ge­ver­pflich­tung von Schenkungen

Durch die Anzei­ge­ver­pflich­tung ist es den Finanz­be­hör­den leichter möglich, Umge­hun­gen von ertrag- wie auch umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tungs­be­zie­hun­gen auf­zu­de­cken. Eine Schen­kung soll steu­er­frei sein wenn sie aus frei­ge­bi­gen Motiven — also ohne Erwar­tung einer Gegen­leis­tung — erfolgt. Hingegen kann ein nach wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se grund­sätz­lich steu­er­pflich­ti­ger Leis­tungs­aus­tausch nicht durch eine Schen­kung (bzw. bloß durch die Bezeich­nung als Schen­kung) der Besteue­rung entzogen werden — dies gilt z.B. für die Ent­loh­nung von Mit­ar­bei­tern durch den Unter­neh­mer. Die Mel­de­pflicht von Schen­kun­gen (Wert­pa­pie­re, Bargeld, Unter­neh­mens­an­tei­le und Sach­ver­mö­gen) trifft Zuwen­den­den und Beschenk­ten glei­cher­ma­ßen und hat inner­halb von 3 Monaten zu erfolgen, sofern nicht Aus­nah­me­tat­be­stän­de vor­lie­gen. Keine Mel­de­pflicht besteht für Zuwen­dun­gen zwischen Ange­hö­ri­gen, deren gemeiner Wert inner­halb eines Jahres € 75.000 nicht über­steigt. Zwischen Nicht­an­ge­hö­ri­gen liegt die (Frei)Grenze bei € 15.000 inner­halb von fünf Jahren. Erfolgen mehrere Schen­kun­gen inner­halb dieser Fristen, so sind die ein­zel­nen Werte zusam­men­zu­zäh­len. Überdies sind z.B. Gewinne aus Preis­aus­schrei­ben bzw. Gewinn­spie­len oder Zuwen­dun­gen an Kirchen nicht anzeigepflichtig.

Grund­er­werb­steu­er bei unent­gelt­li­chen Grundstücksübertragungen

Durch Wegfall der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er sollen nun die Steu­er­pflicht bei unent­gelt­li­chen Grund­stücks­über­tra­gun­gen sowie auch damit zusam­men­hän­gen­de Befrei­un­gen durch das GrEStG umge­setzt werden. Demnach ist wei­ter­hin bei Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen die Über­tra­gung von Grund­stü­cken mit einem Frei­be­trag von € 365.000 begüns­tigt. Ebenso können Ehe­gat­ten bei dem Erwerb einer gemein­sa­men Wohn­stät­te mit nicht mehr als 150 m² eine Teilung (Schen­kung zwischen den Ehe­gat­ten) steu­er­frei vornehmen.

Zuwen­dun­gen von und an Stiftungen

Der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­satz bleibt bei inlän­di­schen Stif­tun­gen bei 5% und beträgt bei gemein­nüt­zi­gen, kirch­li­chen oder mild­tä­ti­gen Stif­tun­gen 2,5%. Die Zuwen­dung von Sub­stanz­ver­mö­gen aus einer Stiftung ist — wenn das Vermögen nach dem 31.7.2008 ein­ge­bracht wurde — steu­er­frei. Für bereits davor bestehen­des Stif­tungs­ver­mö­gen sowie für Ertrags­aus­schüt­tun­gen soll es bei einer Steu­er­pflicht i.H.v. 25% bleiben.

Sank­tio­nen

Bei nicht frist­ge­rech­ter Meldung der Schen­kung kann eine Geld­stra­fe im Ausmaß von bis zu 10% des über­tra­ge­nen Wertes verhängt werden. Die Vor­täu­schung von Schen­kun­gen zwecks Umgehung von anderen Steuern kann mit dem drei­fa­chen des ver­kürz­ten Betrages sowie einer Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jahren sank­tio­niert werden. Bei Ver­kür­zung um mehr als € 500.000 kann die Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jahren, bei mehr als € 3 Mio sogar bis zu 7 Jahren betragen.

Auch wenn es sich derzeit noch um einen Geset­zes­ent­wurf handelt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Kern­ele­men­te auch tat­säch­lich als Gesetz ver­ab­schie­det werden. Wir werden Sie jeden­falls über die weitere Ent­wick­lung am Lau­fen­den halten.

Bild: © press­mas­ter — Fotolia