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Klienten-Info — Archiv

Verträge zwischen Ange­hö­ri­gen — Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Anerkennung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2008 

Ein Dau­er­the­ma bei Betriebs­prü­fun­gen ist die Abgren­zung zwischen beruf­lich und privat ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen. In diesem Zusam­men­hang stehen als Betriebs­aus­ga­ben dekla­rier­te Zah­lun­gen an nahe Ange­hö­ri­ge regel­mä­ßig auf dem Prüf­stand. Aus diesem Anlass sollen die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung nochmals in Erin­ne­rung gerufen werden. Vorab ist anzu­mer­ken, dass die zivil­recht­li­che Gül­tig­keit solcher Ver­ein­ba­run­gen nicht zwangs­läu­fig auch zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung ausreicht. 

Ver­ein­ba­run­gen (unab­hän­gig ob es sich um einen Werk- oder Dienst­ver­trag handelt) finden nur dann steu­er­lich Aner­ken­nung, wenn sie

  • nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen (Publi­zi­tät),
  • einen ein­deu­ti­gen, klaren und jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und 
  • auch zwischen Fami­li­en­frem­den unter den gleichen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären (Fremd­ver­gleich).

Diese Vor­aus­set­zun­gen müssen allesamt für sich erfüllt sein. Der Abschluss eines schrift­li­chen Ver­tra­ges ist nicht zwingend erfor­der­lich, sollte aller­dings aus Beweis­grün­den unbe­dingt erfolgen. Die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen müssen über die Erfül­lung von all­ge­mei­nen Bei­stands­pflich­ten unter Ange­hö­ri­gen hin­aus­ge­hen. Tätig­kei­ten wie Tele­fon­dienst, Ter­min­ver­ein­ba­run­gen, gele­gent­li­che Chauf­feur­diens­te und Ban­k­er­le­di­gun­gen werden daher in der Regel nicht aner­kannt, ins­be­son­de­re wenn diese prak­tisch nur in der Freizeit sowie während des Urlaubes erbracht werden.

Beson­de­re Vorsicht ist bei wider­sprüch­li­chen oder unklaren Ver­trags­be­stand­tei­len (z.B. fehlende oder unklare Rege­lun­gen zur Arbeits­zeit, Abgel­tung von Über­stun­den usw.) gegeben. Diese werden zu Lasten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­legt und können zur Nicht­an­er­ken­nung der Ver­ein­ba­rung führen.

Hin­sicht­lich der Fremd­üb­lich­keit fällt die Grenz­zie­hung in der Praxis oftmals schwer. Die Ent­loh­nung hat sich an den Gesichts­punk­ten der Qualität und Quan­ti­tät der Arbeits­leis­tung zu ori­en­tie­ren. Kritisch sind daher Ver­ein­ba­run­gen, die z.B. eine unge­wöhn­lich hohe Anrech­nung von Vor­dienst­zei­ten ent­hal­ten oder zu einem sprung­haf­ten Anstieg der Bezüge ohne ent­spre­chen­de Ver­än­de­rung der Arbeits­zeit oder des Arbeits­in­hal­tes führen. Im Zweifel kann eine Ori­en­tie­rung an den Bestim­mun­gen des rele­van­ten Kol­lek­tiv­ver­tra­ges hilf­reich sein.

Sinn­ge­mäß sind die Vor­aus­set­zun­gen auch bei der Gestal­tung von Miet- und Pacht­ver­trä­gen, Dar­le­hens- und Kauf­ver­trä­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen zu beachten. Ebenso sind die dar­ge­stell­ten Kri­te­ri­en auch für die Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwischen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern und ihren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten maßgebend.

Bild: © dusk — Fotolia